Messung von Maschinen.

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So, jetz hab ich mal alle Aussagen zusammengefasst, die zum Thema Dokumentation in der VDE stehen.

Ehrlich gesagt, dachte ich auch, das man es nicht unbedingt schriftlich festhalten muss, wie man sieht aber doch (zumindest je nach Norm).
Vielleicht hat es sich ja auch geändert, hab in ältere Normen nicht reingeschaut.
Man hat es ja aber trotzdem immer gemacht und wird es immer so machen...

Aber das man es nun ausdrucken muss steht ja nu wirklich nirgens...

DIN VDE 0100-600

Nach Beendigung der Prüfung einer neuen Anlage oder von Erweiterungen oder Änderungen ineiner bestehenden Anlage muss ein Prüfbericht über die Erstprüfung erstellt werden. Dieser Prüfbericht muss
Details des Anlagenumfangs, der durch den Bericht abgedeckt ist, zusammen mit einer Aufzeichnung über
das Besichtigen und die Ergebnisse des Erprobens und Messens umfassen.
Alle Fehler oder fehlende Teile, die während der Prüfung der Anlage erkannt werden, müssen korrigiert werden,
bevor der Errichter der Anlage erklärt, dass diese Anlage die Anforderungen der Reihe DIN VDE 0100
(VDE 0100) erfüllt.

61.4.2
Bei Erstprüfungen von Erweiterungen oder Änderungen bestehender Anlagen darf der Prüfbericht
Empfehlungen für angemessene Reparaturen und Verbesserungen enthalten.

61.4.3
Der Prüfbericht der Erstprüfung muss enthalten:
- Aufzeichnungen über die Besichtigung;
- Aufzeichnungen über die geprüften Stromkreise und die Prüfungsergebnisse.
Die Aufzeichnungen über die geprüften Stromkreise und die Prüfergebnisse müssen jeden Stromkreis aufführen,
einschließlich der zugehörenden Schutzeinrichtung(en), und müssen die Ergebnisse der geforderten
Erprobungen und Messungen beschreiben.

61.4.4
Die Person oder die Personen, die für die Sicherheit, Errichtung und Prüfung der Anlageverantwortlich sind, müssen dem Auftraggeber den Prüfbericht, aus dem die jeweilige Verantwortlichkeit
hervorgeht, mit den in

61.4.3
geforderten Aufzeichnungen übergeben.
ANMERKUNG 1 Der Prüfbericht der Erstprüfung sollte eine Empfehlung für den Zeitraum zwischen der Erstprüfung und
der ersten wiederkehrenden Prüfung enthalten.
ANMERKUNG 2 In einigen Ländern ist der Zeitraum zwischen der Erstprüfung und der ersten wiederkehrenden Prüfung
durch gesetzliche oder andere nationale Regelungen festgelegt.

61.4.5
Die Prüfberichte müssen zusammengestellt und unterschrieben werden oder in anderer Form von
DIN VDE 0105-100/A1

5.3.101.5 Prüfbericht für die wiederkehrende Prüfung[62.1.4]
5.3.101.5.1 Der Umfang und die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfung einer Anlage oder eines Teils
einer Anlage müssen aufgezeichnet werden.
[62.3.1]

5.3.101.5.2 Nach Abschluss der wiederkehrenden Prüfung einer bestehenden Anlage muss ein Prüfbericht
erstellt werden. Diese Dokumentation muss Einzelheiten zu den Anlagenteilen und der Einschränkungen der
im Prüfbericht beschriebenen Prüfung enthalten, dazu eine Aufzeichnung über die Besichtigung und alle
Abweichungen, wie sie nachfolgend in

5.3.101.5.4 angegeben sind, sowie die Ergebnisse der Erprobungen
und Messungen.
Der Prüfbericht der wiederkehrenden Prüfung darf Empfehlungen für Reparaturen und Verbesserungen enthalten,
wie z. B. das Anpassen der Anlage an den Stand der aktuell gültigen Norm, soweit dies angemessen
ist.
Der Prüfbericht der wiederkehrenden Prüfung muss von der Person, die für die Durchführung der Prüfung
verantwortlich ist, oder von einer von ihr autorisierten Person erstellt werden und an die Person, die den Auftrag
für die Prüfung erteilt hat, übergeben werden.
Die Aufzeichnungen der Prüfergebnisse müssen die Ergebnisse der nach

5.3.101 angemessenen Prüfungen enthalten.
5.3.101.5.3 Die Prüfberichte müssen zusammengestellt und unterschrieben werden oder in anderer Formvon einer kompetenten Person autorisiert werden.

5.3.101.5.4 Schäden, Verschlechterungen, Fehler und gefährliche Zustände müssen aufgezeichnet werden.
Darüber hinaus müssen wesentliche Einschränkungen bei der wiederkehrenden Prüfung bezüglich der NormanforderungenNormanforderungen
und deren Begründung im Prüfbericht festgehalten werden.
DIN VDE 0701-0702

6 Auswertung, Beurteilung, Dokumentation

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle nach Abschnitt 5 geforderten Einzelprüfungen bestanden wurden.
Das betreffende Gerät sollte entsprechend gekennzeichnet werden.
Wird die Prüfung nicht bestanden, ist das Gerät deutlich als unsicher zu kennzeichnen, und der Betreiber ist
zu informieren.
Die Prüfungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren (z. B. in Form von Prüfplaketten oder elektronischer
Aufzeichnung).

Es wird empfohlen
- die Messwerte aufzuzeichnen;
- anzugeben, welches Prüfgerät verwendet wurde.
DIN EN 60204-1
(VDE 0113-1)


Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden.
 
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