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Hallo,
ich kämpfe mich zur Zeit in die korrekte Risikobewertung und diese ganzen Dinge. Allerdings überfordert mich die Aufgabe zunehmend. Ich tue mir schwer, alle Gefährdungen an einer Maschine richtig zu finden bzw einzuschätzen.
Als Gegenbeispiel muss ich immer an die Standkreissäge denken. Gegen leichtsinniges Reinfassen gibt es eine Blattabdeckung oben, und zum bestimmungsgemäßen Durchschieben des Holzstücks gibt es ein Werkzeug. Trotzdem kann der Leichtsinnige dort ohne Aufwand seine Finger verlieren, und jeder kann so ein Gerät im Baumarkt kaufen.
Wie darf man also die "Restgefahren" auslegen?
Im aktuellen Fall habe ich einen von Hand gedrehten Rundschalttisch (rastet alle 180°), die hintere Hälfte ist abgeschrankt. Vorn bestückt die Arbeiterin, hinten wird bearbeitet (pneumatisch). Der Tisch hat mittig eine Trennwand die ihn in zwei Halbkreise teilt, im verrasteten Zustand kann man also nicht in die Bearbeitung greifen.
Nun könnte man aber im losen Zustand den Tisch um 90° drehen und nach hinten in die Bearbeitung greifen. Wäre nun noch der Sensor "Tisch in Position" defekt, könnte man mit dem Taster die Bearbeitung starten.
Müssen wir das absichern? Irgendwann übersteigt der Aufwand die Realität, und an meiner Maschine muss man, verglichen mit der Säge, zum Normalgebrauch dort nichtmal hingreifen.
Kann ich das in der Betriebsanleitung verbieten, vielleicht noch ein Warndreieck mit der eingeklemmten Hand auf die Abdeckung, und der Fall ist erledigt?
Weitere Frage: Früher stand in manchen Risikographen, dass man neben der gefundenen benötigten Kategorie auch eine niedrigere "mit zusätzlichen Maßnahmen" verwenden könnte. Gibts das bei PL immer noch? Was sind zB solche Maßnahmen und wie wird entschieden, ob das klargeht??
Vielen Dank!
ich kämpfe mich zur Zeit in die korrekte Risikobewertung und diese ganzen Dinge. Allerdings überfordert mich die Aufgabe zunehmend. Ich tue mir schwer, alle Gefährdungen an einer Maschine richtig zu finden bzw einzuschätzen.
Als Gegenbeispiel muss ich immer an die Standkreissäge denken. Gegen leichtsinniges Reinfassen gibt es eine Blattabdeckung oben, und zum bestimmungsgemäßen Durchschieben des Holzstücks gibt es ein Werkzeug. Trotzdem kann der Leichtsinnige dort ohne Aufwand seine Finger verlieren, und jeder kann so ein Gerät im Baumarkt kaufen.
Wie darf man also die "Restgefahren" auslegen?
Im aktuellen Fall habe ich einen von Hand gedrehten Rundschalttisch (rastet alle 180°), die hintere Hälfte ist abgeschrankt. Vorn bestückt die Arbeiterin, hinten wird bearbeitet (pneumatisch). Der Tisch hat mittig eine Trennwand die ihn in zwei Halbkreise teilt, im verrasteten Zustand kann man also nicht in die Bearbeitung greifen.
Nun könnte man aber im losen Zustand den Tisch um 90° drehen und nach hinten in die Bearbeitung greifen. Wäre nun noch der Sensor "Tisch in Position" defekt, könnte man mit dem Taster die Bearbeitung starten.
Müssen wir das absichern? Irgendwann übersteigt der Aufwand die Realität, und an meiner Maschine muss man, verglichen mit der Säge, zum Normalgebrauch dort nichtmal hingreifen.
Kann ich das in der Betriebsanleitung verbieten, vielleicht noch ein Warndreieck mit der eingeklemmten Hand auf die Abdeckung, und der Fall ist erledigt?
Weitere Frage: Früher stand in manchen Risikographen, dass man neben der gefundenen benötigten Kategorie auch eine niedrigere "mit zusätzlichen Maßnahmen" verwenden könnte. Gibts das bei PL immer noch? Was sind zB solche Maßnahmen und wie wird entschieden, ob das klargeht??
Vielen Dank!