Schlüsselschalter

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Prinzipiell ist alles erlaubt was nicht verboten ist.

Es geht hier wieder mal um die Sicherheit, oder ?

Da kann man aus der Ferne nie eine verbindliche Aussage machen.

Aber eines kann man festhalten.
Falls durch den Schlüsselschalter keine Änderung der Sicherheit erfolgt, also das Sicherheitsniveau nicht verändert wird, bin ich der Meinung (was nicht alle sind) das dies zulässig ist.

Ich habe an meinen Maschinen je nach Kunden auch einen Schlüssel-Schalter dafür, aber egal in welcher Stellung läuft die Anlage immer nur mit geschlossenen Schutztüren und quittiertem Not-Halt.
 
Es handelt sich um einen Handarbeitsplatz
mit wenigen pneu.Bewegungen.
Der Schlüsselschalter sitzt auf der Schaltschranktür...
Drahtbruchsicherheit muß hier also nicht gegeben sein
wenn ich das richtig verstehe?

Seltsam ist auch,
dass ich bei unterbrochenem Lichtgitter eine Achse über die Variablentabelle verfahren kann...
 
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in erster Linie sollte doch die Schalterstellung zur Beschriftung passen,
das da keine verwechselung auftreten kann. Durch die abziehbarkeit des
Schlüssel auf die Betriebsart zu schließen, muss nicht zwingend so sein
das im Handbetrieb abgezogen werden kann. Wenn der Maschinenbauer
den Automatikbetrieb als normalen Ablauf sieht und den Handbetrieb als
Sonderbetriebsart, die nur erfahren Bediener zugänglich sein soll.

Das mit den Lichtgitter und das verfahren mit den Achsen, hört sich schon
merkwürdig an, aber es kann ja sein das die Achen so langsam "Sicher"
verfahren werden können, so das der Bediener sich der gefahr entziehen
kann, da hilft nur Betriebsanleitung lesen oder den Maschinenbauer fragen.
 
Schon mal einen Blick in den Schaltplan geworfen?
Die Anlage unverzüglich stillgesetzt oder anderweitig gesichert?

Oder das Ganze als "gottgegeben" hingenommen?
MfG

Ja, ich habe einen Blick in den Schaltplan geworfen.
Es ist nicht vorgesehen, dass diese Bewegung abgeschaltet wird,
obwohl ich der Meinung bin, dass von dieser Gefahr ausgeht.

Es sind zudem Ventile verbaut,
die im unbetätigten Zustand durchschalten.

Ich glaube es gibt "einen" NotausTaster auf der Schaltschranktür
bin nicht mehr vorOrt
 
Aber eines kann man festhalten.
Falls durch den Schlüsselschalter keine Änderung der Sicherheit erfolgt, also das Sicherheitsniveau nicht verändert wird, bin ich der Meinung (was nicht alle sind) das dies zulässig ist.

Ich habe an meinen Maschinen je nach Kunden auch einen Schlüssel-Schalter dafür, aber egal in welcher Stellung läuft die Anlage immer nur mit geschlossenen Schutztüren und quittiertem Not-Halt.


Auch meine Meinung, das ist dann der Normalbetrieb.

Für den Sonderbetrieb bei nicht mehr wirksamen "Normalbetriebsschutzmaßnahmen" muss man einen abschließbaren Beriebsartenwahlschalter haben, der den Sonderbetrieb aktiviert.
Dann braucht man eine "Sonderbetriebsschutzmaßnahme", z.B.
Zustimmschalter.

Ich schaue gleich mal nach, wo das steht.

Das der Schlüssel in nur in 0 abgezogen werden kann ist gut, dann kann
kein Unbefugter den Handbetrieb anwählen. Oder steckt der Schlüssel immer?

Gruß
Tommi
 
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Hallo,
entscheidend ist ob Du hier eine Sonderbetriebsart aktivierst.
Das sagt die MRL 2006/42/EG

1.2.5. Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten
Die gewählte Steuerungs- oder Betriebsart muss allen anderen Steuerungs- und Betriebsfunktionen außer dem
NOT-HALT übergeordnet sein.
Ist die Maschine so konstruiert und gebaut, dass mehrere Steuerungs- oder Betriebsarten mit unterschiedlichen Schutzmaßnahmen und/oder Arbeitsverfahren möglich sind, so muss sie mit einem in jeder Stellung abschließbaren Steuerungs- und Betriebsartenwahlschalter ausgestattet sein. Jede Stellung des Wahlschalters muss deutlich erkennbar sein und darf nur einer Steuerungs- oder Betriebsart entsprechen.
Der Wahlschalter kann durch andere Wahleinrichtungen ersetzt werden, durch die die Nutzung bestimmter Funktionen der Maschine auf bestimmte Personenkreise beschränkt werden kann.
Ist für bestimmte Arbeiten ein Betrieb der Maschine bei geöffneter oder abgenommener trennender Schutzeinrichtung und/oder ausgeschalteter nicht trennender Schutzeinrichtung erforderlich, so sind der entsprechenden Stellung des Steuerungs- und Betriebsartenwahlschalters gleichzeitig folgende Steuerungsvorgaben zuzuordnen:
— Alle anderen Steuerungs- oder Betriebsarten sind nicht möglich;
— der Betrieb gefährlicher Funktionen ist nur möglich, solange die entsprechenden Befehlseinrichtungen betätigt werden;
— der Betrieb gefährlicher Funktionen ist nur unter geringeren Risikobedingungen möglich, und Gefährdungen, die sich aus Befehlsverkettungen ergeben, werden ausgeschaltet;
— der Betrieb gefährlicher Funktionen durch absichtliche oder unabsichtliche Einwirkung auf die Sensoren der Maschine ist nicht möglich.
Können diese vier Voraussetzungen nicht gleichzeitig erfüllt werden, so muss der Steuerungs- oder Betriebsartenwahlschalter andere Schutzmaßnahmen auslösen, die so angelegt und beschaffen sind, dass ein sicherer Arbeitsbereich gewährleistet ist.
Vom Betätigungsplatz des Wahlschalters aus müssen sich die jeweils betriebenen Maschinenteile steuern lassen.

Bei der Betriebsartenwahl geht es vorrangig darum den Personenkreis für die Sonderbetriebsart einzuschränken und andere Schutzmaßnahmen Freizuschalten.

Wenn es aber nur eine Umschaltung zwischen Hand/Automatik ist und alle Sicherheitsfunktionen bleiben erhalten, ist dies für die Sicherheit der Maschine unrelevant.
 
NOT-AUS bzw. NOT-HALT ist nur eine zusätzliche Schutzmaßnahme.

dh. NotAus ist noch nicht mal immer erforderlich ?

Heißt das, dass ohne Ansteuerung der Ventile
die gefährlichen Bewegungen aktiviert sind???

der Zylinder ist dauerhaft auf beiden Seiten mit Luft beaufschlagt.
soll der Zylinder auf oder ab fahren,
wird von einer Seite die Luft weggenommen.
Mein Gedanke war - wenn ein Schlauch abreißt - oder was auch immer
fährt der Zylinder unaufhaltsam in eine Stellung.

Oder steckt der Schlüssel immer?

Der steckt immer
 
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MRL und Stillsetzen im Notfall

1.2.4.3. Stillsetzen im Notfall
Jede Maschine muss mit einem oder mehreren NOT-HALT-Befehlsgeräten ausgerüstet sein, durch die eine
unmittelbar drohende oder eintretende Gefahr vermieden werden kann.
Hiervon ausgenommen sind
— Maschinen, bei denen durch das NOT-HALT-Befehlsgerät das Risiko nicht gemindert werden kann, da das NOT-HALT-Befehlsgerät entweder die Zeit des Stillsetzens nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere, wegen des Risikos erforderliche Maßnahmen zu ergreifen;
— handgehaltene und/oder handgeführte Maschinen.
Das NOT-HALT-Befehlsgerät muss
— deutlich erkennbare, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile haben;
— den gefährlichen Vorgang möglichst schnell zum Stillstand bringen, ohne dass dadurch zusätzliche Risiken entstehen;
erforderlichenfalls bestimmte Sicherungsbewegungen auslösen oder ihre Auslösung zulassen.
Wenn das NOT-HALT-Befehlsgerät nach Auslösung eines Haltbefehls nicht mehr betätigt wird, muss dieser Befehl durch die Blockierung des NOT-HALT-Befehlsgeräts bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben; es darf nicht möglich sein, das Gerät zu blockieren, ohne dass dieses einen Haltbefehl auslöst; das Gerät darf nur durch eine geeignete Betätigung freigegeben werden können; durch die Freigabe darf die Maschine nicht wieder
in Gang gesetzt, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht werden.
Die NOT-HALT-Funktion muss unabhängig von der Betriebsart jederzeit verfügbar und betriebsbereit sein. NOT-HALT-Befehlsgeräte müssen andere Schutzmaßnahmen ergänzen, aber dürfen nicht an deren Stelle treten.
 
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