@Markus!
Der Sachverhalt ist mir nicht ganz klar. Aber soweit mir bekannt ist, gilt grundsätzlich folgendes:
Solange Du das Fachwissen hast und die Kenntnis im Gegensatz zu einem nicht Einsicht zeigenden Kunden der noch Laie ist, dass „dies“ oder „jenes“ zu einer Gefahrenquelle wird oder werden kann und Du trotz dieser Kenntnis und Deines Fachwissens dennoch Handels, sprich den Auftrag ausführst, so kannst Du noch so Haftungsausschlüsse vereinbaren. Denn Du handelst dann ja sogar absichtlich und schaffst die Gefahrenquelle selber als der Fachmann! Und setzt kausal durch Deine Handlung erst die Ursache für den Schaden, mit dem vollen Bewusstsein, dass dieser vielleicht später eintreten könnte! Mithin würdest Du zumindest mit vollem Vorsatz handeln, wenn nicht sogar mit Absicht!
Nach 276 III BGB kann man im Zivilrecht den vollen Vorsatz aber nicht im voraus durch eine vertragliche Vereinbahrung ausschließen. Z. Bsp. durch eine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingung!)
So einen Auftrag würde ich an Deiner Stelle ablehnen!
Jeder Richter wird Dir sagen, falls es schief läuft und es entsteht ein Schaden : „Sie wussten doch das dies gefährlich war und dennoch haben sie selbst die Gefahrenquelle für Nichtwissende ( = Kunden) selbst geschaffen!!! Obendrein dann noch versucht , durch einen Haftungsausschluss Ihr bewusstes und gewolltes eigenes Handeln, (nämlich Deine mit Vorsatz vorgenommene Handlung) aus der Verantwortung zu ziehen. Der Kunde ist nicht der Experte! Sie schon!“
Du bist der Fachmann der das Wissen hat! Anscheinend nicht Dein Kunde! Und wenn er so dennoch den Auftrag ausgeführt haben will, obwohl es anschließend eine Gefahrenquelle für Sach- und Personenschäden geschaffen wird, so sollte er sich jemanden anderen suchen.
Du musst wissen was Du verantworten möchtest. Du kennst alleine alle Umstände. Nur halt meine Meinung dazu!
Gruss
ASEGS