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Folgende Frage:
Es soll eine Werkzeugmaschine (4 Jahre alt / funktionale Sicherheit wurde nach EN 954-1 gestaltet)
von uns - also dem Hersteller - beim Betreiber umgebaut werden.
U.a. sollen pneum. Bewegungen bei offener Schutztür ermöglicht werden.
Es handelt sich dabei sicherlich um eine "wesentliche Veränderung", nur wie kann das im Sinne
der Maschinenrichtlinie rechtssicher durchgeführt werden ?
Ich denke an 2 mögliche Wege:
a) Wir treten als "Generalunternehmer" auf, übergeben nach Umbau die Maschine wieder an den
Betreiber > das erfordert sicherlich Risikobeurteilung neu + funktionale Sicherheit nach EN 13849
gestalten und bewerten durch uns.
b) Der Betreiber gibt uns einen klar definierten Auftrag "Einbau eines Zustimmtaster + ... mit dem
Zweck die pneum. Bewegungen 1,2 und 3 bei offener Schutztür fahren zu können, ausgeführt
in Kategorie X mit PL Y.
Wäre dann nicht der Betreiber für Risikobeurteilung neu + bewerten der funktionalen Sicherheit
zuständig ?
Handelt es sich bei b) überhaupt um ein "Inverkehrbringen" durch den Betreiber ?
Ich habe dazu folgendes gefunden - nicht unbedingt eindeutig...
Wird ein ...ausgeliefertes Produkt ...verändert, ...so ist dieses Produkt wie ein neues Produkt bei erstmaliger Lieferung
anzusehen.
Die Pflicht der CE-Kennzeichnung ist auf denjenigen übergegangen, der das "neue" Produkt erstmals inverkehr bringt.
Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu,
gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist.
Der Begriff „Überlassen“ ist mit einem Wechsel des Besitzes und damit der Verfügungsgewalt ...geknüpft.
... ein Betreiber, der eine Maschine wesentlich verändert, eine Maschine für den Eigengebrauch herstellt und ihn damit
die selben Verpflichtungen treffen wie einen Inverkehrbringer
Es soll eine Werkzeugmaschine (4 Jahre alt / funktionale Sicherheit wurde nach EN 954-1 gestaltet)
von uns - also dem Hersteller - beim Betreiber umgebaut werden.
U.a. sollen pneum. Bewegungen bei offener Schutztür ermöglicht werden.
Es handelt sich dabei sicherlich um eine "wesentliche Veränderung", nur wie kann das im Sinne
der Maschinenrichtlinie rechtssicher durchgeführt werden ?
Ich denke an 2 mögliche Wege:
a) Wir treten als "Generalunternehmer" auf, übergeben nach Umbau die Maschine wieder an den
Betreiber > das erfordert sicherlich Risikobeurteilung neu + funktionale Sicherheit nach EN 13849
gestalten und bewerten durch uns.
b) Der Betreiber gibt uns einen klar definierten Auftrag "Einbau eines Zustimmtaster + ... mit dem
Zweck die pneum. Bewegungen 1,2 und 3 bei offener Schutztür fahren zu können, ausgeführt
in Kategorie X mit PL Y.
Wäre dann nicht der Betreiber für Risikobeurteilung neu + bewerten der funktionalen Sicherheit
zuständig ?
Handelt es sich bei b) überhaupt um ein "Inverkehrbringen" durch den Betreiber ?
Ich habe dazu folgendes gefunden - nicht unbedingt eindeutig...
Wird ein ...ausgeliefertes Produkt ...verändert, ...so ist dieses Produkt wie ein neues Produkt bei erstmaliger Lieferung
anzusehen.
Die Pflicht der CE-Kennzeichnung ist auf denjenigen übergegangen, der das "neue" Produkt erstmals inverkehr bringt.
Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu,
gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist.
Der Begriff „Überlassen“ ist mit einem Wechsel des Besitzes und damit der Verfügungsgewalt ...geknüpft.
... ein Betreiber, der eine Maschine wesentlich verändert, eine Maschine für den Eigengebrauch herstellt und ihn damit
die selben Verpflichtungen treffen wie einen Inverkehrbringer
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