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Hallo,
mich beschäftigt zur Zeit eine komplexe Fragestellung.
Ich bin ausgebildeter Elektroniker für Automatisierungstechnik und studiere Elektrotechnik im Bachelorstudiengang. Der Abschluss wird voraussichtlich in einigen Wochen erreicht.
Seit etwas über einem Jahr habe ich einen Arbeitsvertrag als studentische Hilfskraft an meiner Hochschule.
Im Rahmen dieser Tätigkeit betreue ich die ingenieurstechnischen Bereiche einer automatisierungstechnischen Anlage. Ich baue und erweitere Anlagenteile, kümmere mich um die elektrischen Installationen sowie alle anfallenden Aufgaben der automatisierungstechnischen Seite wie Visualisierung, Vernetzung, informationstechnische Applikationsentwicklung, SPS-Programmierung und alles was eben so dazu gehört.
Unsere Anlage ist eine reine Forschungs- und Versuchsanlage, das heißt sie unterliegt vollumfänglich einem ständigen Wandel. Es wird hier etwas erweitert, dort etwas zurückgebaut, mal bestimmte Teile nur in Testbetrieb gefahren, Programmierung der Steuerungen geändert und so weiter und sofort.
Die übrigen Beschäftigten des Forschungsprojektes sind Biologen und haben mit den elektrotechnischen/automatisierungstechnischen Elementen unserer Anlagen nichts zu tun. Weisungsberechtigt mir gegenüber sind sie allerdings. Sprich der Biologe möchte etwas bestimmtes programmiert oder installiert haben und ich setze die Geschichte dann um.
Heute ergab sich eine Diskussion, die mich veranlasste, mal etwas genauer darüber nachzudenken, wo ich mich rechtlich hier bei meiner Tätigkeit bewege.
Randbedingungen:
Bei der Versuchsanlage handelt es sich um die Simulation eines geschlossenen Fluidkreislaufs für die Aquakultur. Im Prozesswasser dieser Anlage werden Fische aufgezogen.
Bestandteil der Wasseraufbereitung ist ein Ozongenerator, der dem Prozesswasser geregelt durch das Redoxpotential des Wassers Ozon zudosiert. Ein Warngerät für die Ozonkonzentration in der Umgebungsluft dient zur Überwachung und schaltet bei Störung oder Ozonalarm den Ozongenerator ab. In meinem Störmeldesystem der Anlage wird dies natürlich gemeldet und der Ozongenerator kann nur nach Quittierung wieder zugeschaltet werden.
Diskussion:
Den Weisungsberechtigten stört nun, dass der Ozongenerator abschaltet, wenn eine Störung des Warngerätes vorliegt. Er möchte die Abschaltung lediglich bei Ozonalarm haben.
Ich als Elektrofachkraft argumentiere gegen diesen Wunsch, dass sobald die Messtelle nicht mehr auf Konzentration überwacht wird, weil das Warngerät ausfällt oder eine Störung hat, auch das Gerät zur Sicherheit abgeschaltet werden muss. Ozon ist giftig und daher kann nur durch eine vorsorgliche Abschaltung auch bei Störung eine Gefahr für den Menschen ausgeschlossen werden. Der Biologe lässt sich von seinem Wunsch nicht abbringen, also projektiere ich wie gefordert einen Knopf in meine Visualisierung, über den die Störungsüerwachung überbrückt werden kann. Dazu ändere ich natürlich auch die hardwaremäßige Verriegelung für den entsprechenden Fall. Ich habe also dafür gesorgt, dass eine Sicherheitseinrichtung umgangen wird.
Nun befinden wir uns halt hier in einem Forschungsumfeld. Kein Elektromeister nimmt das ganze, was ich hier an jedem Arbeitstag tue ab. Ich bin die einzige Elektrofachkraft und habe aktuell noch nichtmal einen Abschluss als Ingenieur (jedenfalls nicht vor April) und schon gar keine Meisterprüfung.
Nach der oben geschilderten Diskussion (die natürlich oftmals an anderer Stelle ähnlich zwischen Biologen und den studentischen Hilfskräften aus den Ingenieurswissenschaften geführt wird) frage ich mich nun konkret, in welcher Situation ich mich hier rechtlich befinde. Ich setze, wie es halt in Forschung und Lehre üblich und unvermeidbar ist, öfters Frickellösungen um, die in der Industrie natürlich nicht durchgeführt werden würden. Manche Konstrukte für Testbetriebe sind sicherheitstechnisch in meinen Augen bedenklich, werden aber von den Weisungsberechtigten gewünscht und toleriert. Wie sieht sowas in der Forschung aus? Wie ist meine Verantwortung, als studentische Hilfskraft in einem solchen Forschungsprojekt. Mache ich mich mit einer wie oben geschilderten Aktion wie der Umgehung einer Sicherheitseinrichtung sogar strafbar? Oder liegt die Verantwortung ausschließlich bei den projektverantwortlichen Professoren?
In der Regel wird eine elektrische Anlage ja vor Inbetriebnahme und bei Änderungen von einem Berechtigten mit Brief und Siegel abgenommen. Ist hier nie passiert und da hier und da ständig was verändert wird, kann man natürlich nicht für jedes getauschte Kabel, jede eingebaute Sicherung, jeden neuen Sensor einen Elektromeister herbestellen.
Ich hoffe, jemand versteht die Problematik und kann was zur rechtlichen Situation in Forschung, Lehre und Versuchsanlagen sagen.
Danke und Gruß
mich beschäftigt zur Zeit eine komplexe Fragestellung.
Ich bin ausgebildeter Elektroniker für Automatisierungstechnik und studiere Elektrotechnik im Bachelorstudiengang. Der Abschluss wird voraussichtlich in einigen Wochen erreicht.
Seit etwas über einem Jahr habe ich einen Arbeitsvertrag als studentische Hilfskraft an meiner Hochschule.
Im Rahmen dieser Tätigkeit betreue ich die ingenieurstechnischen Bereiche einer automatisierungstechnischen Anlage. Ich baue und erweitere Anlagenteile, kümmere mich um die elektrischen Installationen sowie alle anfallenden Aufgaben der automatisierungstechnischen Seite wie Visualisierung, Vernetzung, informationstechnische Applikationsentwicklung, SPS-Programmierung und alles was eben so dazu gehört.
Unsere Anlage ist eine reine Forschungs- und Versuchsanlage, das heißt sie unterliegt vollumfänglich einem ständigen Wandel. Es wird hier etwas erweitert, dort etwas zurückgebaut, mal bestimmte Teile nur in Testbetrieb gefahren, Programmierung der Steuerungen geändert und so weiter und sofort.
Die übrigen Beschäftigten des Forschungsprojektes sind Biologen und haben mit den elektrotechnischen/automatisierungstechnischen Elementen unserer Anlagen nichts zu tun. Weisungsberechtigt mir gegenüber sind sie allerdings. Sprich der Biologe möchte etwas bestimmtes programmiert oder installiert haben und ich setze die Geschichte dann um.
Heute ergab sich eine Diskussion, die mich veranlasste, mal etwas genauer darüber nachzudenken, wo ich mich rechtlich hier bei meiner Tätigkeit bewege.
Randbedingungen:
Bei der Versuchsanlage handelt es sich um die Simulation eines geschlossenen Fluidkreislaufs für die Aquakultur. Im Prozesswasser dieser Anlage werden Fische aufgezogen.
Bestandteil der Wasseraufbereitung ist ein Ozongenerator, der dem Prozesswasser geregelt durch das Redoxpotential des Wassers Ozon zudosiert. Ein Warngerät für die Ozonkonzentration in der Umgebungsluft dient zur Überwachung und schaltet bei Störung oder Ozonalarm den Ozongenerator ab. In meinem Störmeldesystem der Anlage wird dies natürlich gemeldet und der Ozongenerator kann nur nach Quittierung wieder zugeschaltet werden.
Diskussion:
Den Weisungsberechtigten stört nun, dass der Ozongenerator abschaltet, wenn eine Störung des Warngerätes vorliegt. Er möchte die Abschaltung lediglich bei Ozonalarm haben.
Ich als Elektrofachkraft argumentiere gegen diesen Wunsch, dass sobald die Messtelle nicht mehr auf Konzentration überwacht wird, weil das Warngerät ausfällt oder eine Störung hat, auch das Gerät zur Sicherheit abgeschaltet werden muss. Ozon ist giftig und daher kann nur durch eine vorsorgliche Abschaltung auch bei Störung eine Gefahr für den Menschen ausgeschlossen werden. Der Biologe lässt sich von seinem Wunsch nicht abbringen, also projektiere ich wie gefordert einen Knopf in meine Visualisierung, über den die Störungsüerwachung überbrückt werden kann. Dazu ändere ich natürlich auch die hardwaremäßige Verriegelung für den entsprechenden Fall. Ich habe also dafür gesorgt, dass eine Sicherheitseinrichtung umgangen wird.
Nun befinden wir uns halt hier in einem Forschungsumfeld. Kein Elektromeister nimmt das ganze, was ich hier an jedem Arbeitstag tue ab. Ich bin die einzige Elektrofachkraft und habe aktuell noch nichtmal einen Abschluss als Ingenieur (jedenfalls nicht vor April) und schon gar keine Meisterprüfung.
Nach der oben geschilderten Diskussion (die natürlich oftmals an anderer Stelle ähnlich zwischen Biologen und den studentischen Hilfskräften aus den Ingenieurswissenschaften geführt wird) frage ich mich nun konkret, in welcher Situation ich mich hier rechtlich befinde. Ich setze, wie es halt in Forschung und Lehre üblich und unvermeidbar ist, öfters Frickellösungen um, die in der Industrie natürlich nicht durchgeführt werden würden. Manche Konstrukte für Testbetriebe sind sicherheitstechnisch in meinen Augen bedenklich, werden aber von den Weisungsberechtigten gewünscht und toleriert. Wie sieht sowas in der Forschung aus? Wie ist meine Verantwortung, als studentische Hilfskraft in einem solchen Forschungsprojekt. Mache ich mich mit einer wie oben geschilderten Aktion wie der Umgehung einer Sicherheitseinrichtung sogar strafbar? Oder liegt die Verantwortung ausschließlich bei den projektverantwortlichen Professoren?
In der Regel wird eine elektrische Anlage ja vor Inbetriebnahme und bei Änderungen von einem Berechtigten mit Brief und Siegel abgenommen. Ist hier nie passiert und da hier und da ständig was verändert wird, kann man natürlich nicht für jedes getauschte Kabel, jede eingebaute Sicherung, jeden neuen Sensor einen Elektromeister herbestellen.
Ich hoffe, jemand versteht die Problematik und kann was zur rechtlichen Situation in Forschung, Lehre und Versuchsanlagen sagen.
Danke und Gruß