Schaltschrank für Maschinen ein Sicherheitsbauteil nach MRL?

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Hallo Klopfer,
die Verifizierung und Validierung von Sicherheitsfunktionen gehört zum Konformitätsbewertungsverfahren. Aber das dies nur indirekt zu dem Thema gehört habe ich oben auch erwähnt.
Ich interpretiere nicht selbst ich lasse den Leitfaden sprechen, warum sollte das was da unten steht nicht auf einen Schaltschrank der von einem Steuerungsbauer entworfen konstruiert und gebaut wird zutreffen?
Und warum sollte die Baua nach der von Ostermann angestoßenen Anfrage diese für mich eindeutige Antwort geben.
Leitfaden zur MRL:
Artikel 2
h) „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige
Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der
Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung;
§ 71 Die Begriffsbestimmung des „Inverkehrbringens“
Der Begriff der „Maschine“ in der Definition des „Inverkehrbringens“ wird im weiter
gefassten Sinne verwendet, d. h. die Definition bezieht sich auf das
Inverkehrbringen eines der in Artikel 1 Buchstaben a bis f aufgeführten Produkte
siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1 – sowie von unvollständigen
Maschinen.
Die Maschinenrichtlinie gilt für Maschinen oder unvollständige Maschinen, die in
der EU in Verkehr gebracht werden. Sie gilt nicht für in der EU hergestellte
Produkte, die in Ländern außerhalb der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen werden sollen, auch wenn in einigen dieser Länder möglicherweise
einzelstaatliche Vorschriften auf der Grundlage der Maschinenrichtlinie existieren
oder diese Länder auf ihren Märkten Maschinen akzeptieren, die der Richtlinie
entsprechen.

Was ist ein Sicherheitsbauteil:
§ 42 Sicherheitsbauteile
Sicherheitsbauteile gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c werden in Artikel 2
Buchstabe c definiert. Dabei ist zu beachten, dass Sicherheitsbauteile auch durch
den Begriff „Maschinen“ im weiteren Sinne bezeichnet werden – siehe § 33:
Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.
Zahlreiche Maschinenbestandteile sind entscheidend für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz von Personen. Für den reinen Betrieb erforderliche Bauteile
gelten jedoch nicht als Sicherheitsbauteile. Bei Sicherheitsbauteilen handelt es
sich um Bauteile, die vom Hersteller der Bauteile für die Montage an Maschinen
vorgesehen sind und dort eine Schutzfunktion erfüllen sollen. Gesondert in
Verkehr gebrachte Bauteile, die vom Bauteilehersteller für Funktionen vorgesehen
sind, die sowohl Sicherheits- als auch Betriebsfunktionen abdecken, oder die vom
Bauteilehersteller entweder für Sicherheits- oder für Betriebsfunktionen der
Maschine vorgesehen sind, gelten als Sicherheitsbauteile.
Die Ausnahme von Niederspannungsschaltgeräten und –steuergeräten, wie im
fünften Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k angegeben, gilt nicht
für elektrische Sicherheitsbauteile – siehe § 68: Anmerkungen zu Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe k.
Der letzte Satz der Begriffsbestimmung bezieht sich auf die Liste der
Sicherheitsbauteile in Anhang V. Anhang V enthält eine Aufstellung von
Kategorien von Sicherheitsbauteilen, die üblicherweise an Maschinen montiert
werden. Anhand der Durchsicht der Liste lässt sich die Definition des Begriffs
„Sicherheitsbauteil“ leichter nachvollziehen. Allerdings ist dies eine Beispielliste
und nicht abschließend. Anders ausgedrückt, sämtliche Bauteile, die der
Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c entsprechen, gelten als
Sicherheitsbauteil, das der Maschinenrichtlinie unterliegt, auch wenn es nicht in
der Liste in Anhang V ausgeführt ist.
Wenn zukünftig Sicherheitsbauteile erkannt werden, welche nicht in der Liste in
Anhang V aufgeführt sind, beispielsweise innovative Sicherheitsbauteile, kann die
Kommission einen Beschluss zur Aktualisierung der Liste verabschieden,
nachdem der Ausschuss „Maschinen“ entsprechend dem Regelungsverfahren mit
Kontrolle konsultiert wurde – siehe § 116: Anmerkungen zu Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a, und § 147: Anmerkungen zu Artikel 22 Absatz 3.
Der zweite Aufzählungspunkt der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c
bedeutet, dass nur Sicherheitsbauteile, die gesondert in Verkehr gebracht werden,
als solche der Maschinenrichtlinie unterliegen. Sicherheitsbauteile, die von einem
Maschinenhersteller für den Einbau in seinen eigenen Maschinen produziert
werden, unterliegen als solche nicht der Richtlinie, obgleich sie es jedoch
ermöglichen müssen, dass die Maschine die einschlägigen grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. Zu beachten ist dabei,
dass wenn ein solcher Hersteller Sicherheitsbauteile als Ersatzteile liefert, zum
Ersatz der original Sicherheitsbauteile der von ihm in Verkehr gebrachten
Maschinen, diese nicht der Maschinenrichtlinie unterliegen – siehe § 48:
Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a.
Hinsichtlich des für Sicherheitsbauteile anwendbaren
Konformitätsbewertungsverfahrens ist zu beachten, dass bestimmte
Sicherheitsbauteile in Anhang IV aufgeführt sind – siehe § 129 und § 130:
Anmerkungen zu Artikel 12, und § 388: Anmerkungen zu Anhang IV Nummer 19
bis 23.
 
Hallo Safety,

den Guide habe ich mir schon selbst angeschaut... in Deutsch wie in Englisch, aber wirklich weitergebracht hat mich das auch nicht. Letztendlich wehre ich mich gegen eine pauschale Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung von Schaltschränken nach MRL sobald ein PNOZ darin verbaut ist. In diesem Fall dann erfüllt der Schaltschrank ja sowohl eine Prozess- wie auch eine Sicherheitsfunktion. Oder mögen wir die Grenze bei einem PNOZ Multi ziehen (man möge mir die beispielhafte Erwähnung von PILZ Produkten verzeihen; natürlich sind die entsprechenden SICKs, Schmersale und so weiter genauso gut :cool:).

Auch ist für mich ein komplexer Schaltschrank kein Bauteil mehr sondern wie an anderer Stelle schon ausgeführt, eine Blechkiste mit Bauteilen darin.

Meines Erachtens ist im Maschinenbau der spezifisch für eine Maschine gefertigte Schaltschrank durch einen Schaltschrank- und Steuerungsbauer die Regel. Dabei ist es für mich unerheblich, ob dieser auch die Sicherheitssteuerung programmiert, dies durch den Hersteller der Anlage oder durch einen freischaffenden Programmierer erfolgt.

So wie ich die MRL und auch den Guide interpretiere, werden eben solche Schränke nicht in Verkehr gebracht! Sie werden in der Regel nicht gehandelt und sind insbesondere nicht zur Benutzung vorgesehen. Sie sind nur dazu gebaut worden mit einer spezifischen Maschine eine Gesamtheit zu bilden.

Dazu auch der §73 des Guides:

"§ 73 Die Phase, in der die Maschinenrichtlinie auf Maschinen anwendbar istDie Begriffsbestimmung des „Inverkehrbringens“ zusammen mit der Begriffsbestimmung der „Inbetriebnahme“ gemäß Artikel 2 Buchstabe k legt den Zeitpunkt fest, ab dem die Maschine die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erfüllen muss. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss sämtlichen Pflichten im Hinblick auf die Konformität der Maschine nachgekommen sein, wenn diese in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird – siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5.


Das Inverkehrbringen bezieht sich auf jede einzelne Maschine oder unvollständige Maschine und nicht auf ein Modell oder einen Typ einer Maschine. Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG gelten daher für sämtliche Maschinen oder unvollständigen Maschinen, die ab dem 29. Dezember 2009 in Verkehr gebracht werden – siehe § 153: Anmerkungen zu Artikel 26.


Die Maschinenrichtlinie gilt nicht für Maschinen, bevor diese in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Speziell Maschinen, die vom Hersteller zu
seinem Bevollmächtigtem in der EU transportiert werden, um die in Artikel 5 festgelegten Pflichten ganz oder teilweise zu erfüllen, gelten nicht als in Verkehr gebracht, solange sie noch nicht für den Vertrieb oder die Benutzung bereitgestellt werden – siehe § 84 und § 85: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j. Gleiches gilt auch für noch im Bau befindliche Maschinen, die von einem Hersteller aus Fertigungsstätten außerhalb der EU überführt werden, um sie in Fertigungsstätten in der EU fertig zu stellen.

Möglicherweise muss der Hersteller die Maschine oder Teile der Maschine während dem Bau, der Montage, Installation oder Abstimmung betreiben oder testen, bevor sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. In diesem Fall muss er, wenn solche Arbeiten durchgeführt werden, die notwendigen Vorkehrungen treffen um Sicherheit und Gesundheit der Bediener und anderer gefährdeter Personen zu schützen (entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und für die Verwendung von Arbeitsmitteln zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinien
89/391/EWG und 2009/104/EG – siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15).

Allerdings muss die betreffende Maschine die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie bis sie in Betrieb genommen oder in Verkehr gebracht wird nicht erfüllen."


Und schon sind wir wieder bei der sog. "Verlängerten Werkbank" die in meinem Verständnis im Maschinen- und Anlagenbau die Regel bildet. Der Maschinenbauer entwirft seine sichere Maschine und beauftragt den Schaltschrank. Welche Schritte im weiteren Konformitätsbewertungsverfahren von wem übernommen werden ist vertraglich zu vereinbaren. Am Ende erklärt jemand Konformität, und die Maschine kann bestimmungsgemäß und sichere benutzt werden.

Gruß

Klopfer
 
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Was kann ich von dem Schaltschrankbauer verlangen, wenn er genau nach meinen Vorgaben [ diese oder jene Sicherheitssteuerung(ich programmiere) soll rein, diese oder jene Umrichter sollen drin sein].
1. eine Einbauerklärung denke ich nicht, denn ein Schaltschrank ist keine unvollständige Maschine (fast eine Maschine).
2. Eine Konformitätserklärung (weil Maschine) auch nicht, weil ein Schaltschrank nicht der Definition einer Maschine unterliegt.
3. Eine Konformitätserklärung (weil Sicherheitsbauteil) denke ich auch nicht, es ist zwar eine Sicherheitsteuerung drin, die programmier ich ja aber erst noch.
4. Konformitätserklärung nach Niederspannungsrichtlinie und EMV.-> Das könnte ich noch einsehen.

Also mir geht es nicht darum, dass ich zwingend eine Konformitätserklärung will, aber was kann ich als Anforderungen an den Schaltschrankbauer weitergeben? Bitte baue nach entsprechenden Normen (wenn ja welche?). Oder ich will eine Konformitätserklärung nach Niederspannungsrichtlinie( bedeutet ab 20.4. auch durchführen einer RBU ;)) und somit könnte ich auch die RBU vertraglich verlangen? WElche Dokumentation kann ich dann insgesamt verlangen? Wie bestätigt mir der Kunde, dass er alles nach ... gemacht hat?

Am Schluss mach ich für die Gesamtanlage dann ein CE. aber welche Unterlagen muss mir der Schaltschrankbauer gesetzlich liefern, damit ich ein Gesamt-CE vergeben kann?
 
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