Hallo,
so schwierig ist das Thema nicht!?
Betreiber Recht:
Die Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV ist eine Rechtsvorschrift und im Rahmen ihres Anwendungsbereiches generell anzuwenden
Die Nichteinhaltung der BetrSichV wird im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes mind. als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet
Für die Betreiberseite relevante Anwendungsbereiche der BetrSichV
sind u.a.:
- die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber
- die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten
bei der Arbeit
Im Rahmen des Arbeitsschutzes hat der Arbeitgeber vielfältige Aufgaben und Pflichten :
- die Auswahl der Arbeitsmittel
- Gefährdungen, die sich für seine Beschäftigten im Rahmen ihrer Tätigkeit ergeben können, zu ermitteln und zu bewerten
- diese Gefährdungsbeurteilung juristisch nachvollziehbar nachzuweisen hat (Erfüllung Sorgfaltspflichten !)
- Basierend auf der Bewertung ist festzulegen, ob und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind
- die Wirksamkeitskontrolle der getroffenen Maßnahmen
- Dokumentation der getroffenen Maßnahmen
- die Auswahl der befähigten Personen
Diese Pflichten kann der AG übertragen, wie schon von einem Kollegen geschrieben wurde. Dies muss schriftlich geschehen! Der AG ist auch verantwortlich für die Auswahl des Personals.
Wenn es doch zu einem Unfall kommt:
Zwar bestehen keine zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Unternehmen wegen
Haftungsablösung durch die BG, aber Arbeitsunfälle können strafrechtliche Folgen für DIE
juristische Einzelperson, also den Arbeitgeber bzw. dessen
„Vertreter“ (die zuverlässige und fachkundige Person(en)) haben.
Folgende Fragen werden dann gestellt:
- Liegt ein Organisationsverschulden vor?
- Arbeitsschutzorganisation im Unternehmen vorhanden?
- Unfall aufgrund Verletzung der Sorgfaltspflicht des Vorgesetzten?
- Sind personelle Voraussetzungen für erfolgreiche ArbSch-Orga gegeben?
- Besteht eine Umsetzungs- und Wirksamkeitskontrolle der benannten Mitarbeiter
und deren Aufgaben?
- wurde die Gefährdungsbeurteilung sorgfältig und „ordentlich“ durchgeführt?
- werden nur „befähigte“ Personen für diese besonderen Aufgaben eingesetzt?
Sanktionen:
- Fahrlässigkeit / Grobe Fahrlässigkeit
- Fehlen der Sorgfaltspflicht
- bewusste Fahrlässigkeit
- „Es wird schon gut gehen…“
- bedingter Vorsatz
- Vorsatz
- Schaden trifft sicher ein
- Es geht um die bewußte Schädigung des Betroffenen
Bei Vorliegen einschlägiger Tatbestandsvoraussetzungen steht einem Richter ein Strafmaß zur Verfügung, das sich von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsentzug erstrecken kann. Ein denkbarer Beispielsfall wäre, wenn aus Kostengründen auf die Prüfung der Arbeitsmittel verzichtet wird und es durch fehlerbehaftete Arbeitsmittel zu einem Personenunfall kommt.
- § 15 Abs.1 – Versäumnis einer vorgeschriebenen Prüfung
- § 25 Abs.3 – Bußgeld bis zu 25.000 €
Ein Richter will auch den einfachen Weg gehen und wird oben Anfangen zu suchen Organisatorisches Verschulden!
Hier wird es wichtig sein wie die Verantwortungen delegiert und geprüft werden. Aber die Erfahrung zeigt der Verantwortlich versucht alles von sich zu schieben! Also ist hier auch für den „kleinen“ Elektriker Vorsicht geboten, bei einem Mitwissen und nichts unternehmen kann eine bewusste Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz unterstellt werden. Dies ist aber sehr abhängig vom Fall.
Ich hatte das Vergnügen einen Vortrag eines Richters zu besuchen der schreibt zu nächst mal 10 Namen auf den Deckel und geht dann von oben nach unten bis er einen Schuldigen hat oder auch nicht. Die Gefährdungsbeurteilung ist hier extrem wichtig, wenn diese nicht ausgeführt wurde ist der GF der erste der dran ist oder der Mensch der von Ihm die schriftlich übertragenen Pflichten erhalten hat.
Leider interessiert das nicht viele, hier ein Beispiel was dann passiert:
http://www.oberpfalznetz.de/onetz/3578058-510%2C1%2C0.html
Wenn jetzt der Werkstattleiter nachweisen kann dass er diese Pflicht übertragen hat ist der nächste auf dem Deckel dran.
Auch wichtig ist ob man ‚Nachweisen kann das man überhaupt einen Auftrag zur Durchführung dieser Arbeiten hatte. Genau dies wird der Vorgesetzte verneinen und vorbringen!!!!!
Zum Hersteller Recht:
Hier ist es ähnlich, es muss zur Herstellung von Produkten bzw. Maschinen Richtlinien eingehalten werden wie z.B. die MRL diese ist im ProdSG 9. Verordnung erlassen worden. Hierzu habe ich Urteile gepostet einfach mal suchen.
Und ohne
Risikobeurteilung braucht man erst gar nicht vor Gericht erscheinen.
In wieweit hier der Monteur verantwortlich ist siehe oben.