Risikominderung durch Qualifikation des Personals?!

fup_safety

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Hallo zusammen,

ich bin momentan bei der Bewertung eines hydraulischen Prüfstandes, der für verschiedene Prüflinge ständig umgerüstet wird.
Dem entsprechend gibt es auch keine richtige feststehende trennende Schutzeinrichtung, wohl aber bewegliche Teile, in die man greifen könnte.
Bis jetzt ist der Gefahrenbereich durch Standgittern und Ketten "abgesperrt".

Der zuständige Prüfer beharrt darauf, dass ein solcher Schutz ausreichend wäre, da zu dem Raum mit dem Prüffeld nur befugte Personen zutritt haben,
die eine gewisse Qualifikation (Ingenieure/Fachkräfte) besitzen.

Seht ihr in der Zugangsbeschränkung und Qualifikation der Bediener eine hinreichende Risikominderung um auf eine feststehende trennende Schutzeinrichtung
mit sicherheitsgerichteter Abfrage der Türkontakte zu verzichten ?
PS: Wie gesagt, es Handelt sich um einen Prüfstand.

Bin auf eure Meinungen gespannt. :)
 
Unabhängig von den echten harten Sicherheitsfakten
wäre zumindest eine Sicherheitszugkette quer vor dem
Aufbau schon aus eigenem Interesse sinnvoll.
In der Höhe von etwas einem Meter wird diese vor dem
Einschalten in eine feststehende Öse eingehängt.
Aus der jeweils anderen Seite ist dann die Zugseilauslösung
 
Hallo,

wie hoch ist denn die Schwere der Verletzung, die möglich ist.
Reflexbewegungen sind auch bei qualifiziertem Personal möglich.

Gruß
Tommi
 
Besten Dank für die bisherigen Antworten.


Es handelt sich um einen Dauerprüfstand an dem Langzeittest, ohne permanente Anwesenheit eines Prüfers, durchgeführt werden. Der Prüfstand ist also auch für die nächsten Jahre in Betrieb.

Das Schadensausmaß ist auf jeden fall irreversibel.
Die Exposition gering, da keine permanente Anwesenheit.
Die Möglichkeit auf Vermeidung ist gegeben.

Daher würde ich PLr c ableiten.


Und jetzt wo du es sagst Tommi, die Chance auf Vermeidung durch Qualifikation der Bediener mindert ja bereits meinen geforderten PLr.
Daher würde ich jetzt davon ausgehen, dass nicht noch zusätzliche Schutzmaßnahmen entfallen könnten, da die Anforderung an die selbigen ja bereits in der Festlegung des PLr berücksichtigt wurden.

Geht Ihr da konform ?
 
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Also meiner Meinung nach ist es nicht zulässig, da wie Tommi sagt auch Fachkräfte und unterwisene Personen, aus Reflex oder wiederholten Tätigkeiten Gefahr laufen in bewegte Teile zu greifen. Wir hatten letztens einen Berater vom TÜV da, der sagte, das unser Prüfstände sofern sie länger im Betrieb sind die sicherheit gewährleisten müssen.
 
Ich stimme snake zu, ein Bediener, egal wie qualifiziert, kann immer eine falsche Handlung durchführen, weil es einfacher ist. Ich würde zusätzlich noch fragen, ob von dem Prüfstand eine Gefahr ausgeht, das da Stoffe durch die "Absperrung" geschleudert werden können? Grad bei Hydraulik und Prüfstand stelle ich mir herausspritzende Flüssigkeiten vor, ggf. brechende Schlauchleitungen usw.
Wenn keine Stoffe aus dem Gefahrenbereich gelangen können, würde ich an deiner Stelle überlegen, ob ich nicht lieber ein Lichtgitter oder vergleichbares vorsehe. Alles was weder fest verschraubt ist noch oder abgefragt wird, ist mir meiner Erfahrung nach schnell weg geräumt.

Ich würde aber die Aussage vom TÜV soweit in Frage stellen, da nur "Maschinen" an denen geforscht werden, nicht unter die MRL fallen und das nur, wenn diese Forschung nicht zu lange dauert. Maschinen mit denen man Forscht bleiben Maschinen nach MRL, soweit natürlich anwendbar
 
An diese Gefährdungen wurde natürlich im eigenen Interesse gedacht und ein Vorhang montiert, der das meiste abfangen sollte. Es geht eher um die Schwelle zum vernünftigerweise vorhersehbares Fehlverhalten (nenn ich es mal). Einige Ingenieure haben da eine sehr hohe Meinung von Ihrem "Gefahrenbewusstsein" und projiezieren das auf den Rest der Welt, frei nach dem Motto "so doof kann doch keiner sein". Da ist es immer schwierig gegen zu argumentieren, wenn jmd schon innerlich abgeneigt gegen das ganze Thema Safety ist und eher eine Erschwernis seiner Arbeit darin sieht.;)
 
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Ich bin der Meinung, dass man sich Mühe geben muss so kreativ denken zu können, wie Arbeitsunfälle tatsächlich passiern. Da ist ein Argunment "so doof kan ja eigentlich keiner sein" fehl am Platz!
 
Wer ist für die Beurteilung verantwortlich? Ich persönlich lasse mir gerne alles sehr ausführlich erklären, aber auf so Aussagen "muss man halt aufpassen" höre ich nie!

Ibf hat da mal in so nem Video den Hinweis gegeben "Wenn man seine Familie gerne an der Maschine arbeiten lässt, dann ist sie sicher". Ich würde diese Aussage zwar noch erweitern mit "....arbeiten lässt, die einem was bedeutet, ..." aber das ist eine Haarspalterei ^^

Spass bei Seite, wenn die Pragmatiker die Beurteilung durchführen und dafür im Fall der Fälle gerade stehen, ist das schließlich den ihre Meinung, aber man muss auch berücksichtigen, das eine Sicherheiteinrichtung, die die Arbeit zu sehr erschwert, garantiert demontiert wird.
 
Morgen.
Die ganzen Betrachtungen der Ingenieure gehen meistens von einem optimalem Ablauf aus. Wenn dann während der Prüfung was unerwartetes Auftritt haben selbst die erfahrenen Mitarbeiter manchmal sehr seltsame Kurzschlussreaktionen.
Da du in #4 ja geschrieben hast, dass du den PL Aufgrund der besonderen Erfahrung schon reduziert hast, würde ich keine weiter Reduzierung der Sicherheitsmassnahmen mehr machen.
Grüsse Holger
 
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Besten Dank für die bisherigen Antworten.


Es handelt sich um einen Dauerprüfstand an dem Langzeittest, ohne permanente Anwesenheit eines Prüfers, durchgeführt werden. Der Prüfstand ist also auch für die nächsten Jahre in Betrieb.

Das Schadensausmaß ist auf jeden fall irreversibel.
Die Exposition gering, da keine permanente Anwesenheit.
Die Möglichkeit auf Vermeidung ist gegeben.

Daher würde ich PLr c ableiten.


Und jetzt wo du es sagst Tommi, die Chance auf Vermeidung durch Qualifikation der Bediener mindert ja bereits meinen geforderten PLr.
Daher würde ich jetzt davon ausgehen, dass nicht noch zusätzliche Schutzmaßnahmen entfallen könnten, da die Anforderung an die selbigen ja bereits in der Festlegung des PLr berücksichtigt wurden.

Geht Ihr da konform ?

Ja, das tue ich. :s12:

Schreib mal, wie die Sache ausgegangen ist.

Gruss
Tommi
 
Gibt es denn keine Möglichkeit Lichtvorhänge um den Bereich des Prüfstandes anzubringen?

Quasi so:


+-----------------+
I----------------- I
I----------------- I
I --- Prüfstand- I
I------------------ I
+-----------------+

-S1 Reset-Taster



Gruß.
 
Hi!

Wenn ich "Hydraulikprüfstand" lese, fällt mir neben den mechanischen Gefahren auch noch die Gefahr von Flüssigkeiten unter hohem Druck und das Bersten von Bauteilen ein.
Gibt es denn eine Schutzscheibe die solche Flüssigkeiten und Splitter vom Personal abhält?

Wenn die unterwiesenen und hochqualifizierten Personen den Prüfstand auch verlassen, können sie den Bereich nicht mehr überwachen.
Wird der Raum denn mit einer entsprechenden Schließanlage vor unbefugtem Zutritt geschützt? Wenn nicht gilt die Reduzierung des PL nämlich auch nicht.


Gruß,

Ottmar
 
Mir fällt nur eine Norm ein, die den Benutzer als Schutzeinrichtung sieht, bzw. akzeptiert, die Normreie EN 61511. Soweit ich gesehen habe, ist die Norm aber weder in der MRL noch NSPRL harmonisiert...
 
Handelt es sich um einen Laborbetrieb?
Was steht in der Betriebsanleitung des Prüfstandes?
Gibt es eine CE-Kennzeichnung für den Prüfstand?

MfG Sinix
 
Hallo,
da es sich nicht um eine vorrübergehende Anwendung handelt, ist hier die MRL anzuwenden. Wenn die Voraussetzungen für eine Maschine erfüllt sind. Davon gehe ich jetzt mal aus.
Dann muss man auch die MRL Anwenden und die gibt einiges sehr deutlich vor.
Risikobeurteilung, erkannte Gefährdung die gemindert werden muss, dann bitte auch im Anhang I das drei Schrittverfahren Anwenden.

  1. Vermeiden, inhärent sichere Konstruktion (sieht die BetrSichV genauso)
  2. Technische Schutzmaßnahme, soweit technisch möglich die Risiken mindern (sieht die BetrSichV genauso)
  3. Benutzerinformation, Organisatorisch, PSA
Dies ist erst mal einzuhalten!
Bei der Einschätzung der Risikominderung durch die funktionalen Sicherheit, ist der erforderliche PL einzuschätzen, hier kann die Ausbildung bei dem Parameter „P“ einrolle spielen. Aber es kommt hier sehr auf die Gefahr an und ob diese auch Erkennbar ist. Sonst gilt der worst case ansatz, steht auch in der Norm.
Soweit die MRL.
Wenn nun also einer meint aus was für Gründen auch immer den zweiten Schritt zu überspringen, hat der Betreiber ein großes Problem bei der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV. Weil der nun auch einen Stand der Technik anwenden muss, ist ja eine erstmalige Inbetriebnahme, also TRBSen und da steht fast das gleiche wie in der MRL, seht euch mal die TRBS 1111 an und die Schrittfolgen.
Oder die 2000 Reihe.
Also wenn man ohne Schutzausrüstungen arbeiten will eine Art Prozessbeobachtung muss das sehr genau und gut begründet werden. Und es ist mit dem Betreiber abzustimmen ob es keine anderen Möglichkeiten gibt, siehe DIN EN ISO 11161 Anhang D.
Zu den Gefährdungen eines Hydraulischen Prüfstands, Hydraulik kann schwerste Verletzungen erzeugen, sehe Dir mal die DIN EN 4413 an. Die ist übrigens Stand der Technik.
 
Hallo,
Safety hat es wieder einmal sehr gut zusammengefasst. Gestattet mir aber noch, eins zu ergänzen:

Bevor man anfängt, sich über den PL für eine technische Schutzmaßnahme zu reden, müssen für die Bewertung des Restrisikos zunächst die EN 12100 und ein Risikograf zugrunde gelegt werden.

Grüße,
Michael
 
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