Legaler Anschluss eines Prüfstands?

dacripple

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Hallo zusammen!

Ich hätte eine allgemeine Frage:

Wir haben vor in unserem Unternehmen einen Prüfstand zu bauen um leistungselektronische Steuergeräte zu testen.
Dabei werden fertige Komponenten (Netzteile mehrere kW, Messgeräte) verbaut.
Die zentrale Steuerungstechnik und Verdrahtung der Komponenten wird aber von uns aufgebaut(kleiner Schaltschrank, Software,...)

Jetzt zu meiner Frage:

Dürfen wir, rein rechtlich, die Komponenten an unser Hausnetz anschließen?
Wir haben viele gelernte Elektriker, Techniker Elektrotechnik, Ingenieure E-Technik, allerdings keinen Meister(HwK), und keinen Eintrag im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers.


Die "Maschine" würden wir vor dem Anschluss nach DIN VDE 0113 prüfen. Außerdem wird die Maschine nach Maschinenrichtlinie (CE-Kennzeichnung) gebaut.

Könnt Ihr mir weiterhelfen, bzw. sagen wo ich dazu Unterlagen finden kann?

Vielen Dank!


MfG


dacripple
 
Es gibt da die sogenannten Technischen Anschluss Bedingungen.

Die besagen unter anderem, welche Störungen man ins Netz speisen darf, unsymmetrie, etc.

Wenn man sich daran hält, sollte es gut sein.

Ordentliche Netzfilter könnten da schon helfen...


Im Zweifelsfalle den Netzbetreiber hinzuziehen. Eine Beratung kostet weniger als später alle Fehler ausmerzen.
 
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Danke für deine Antwort!
Soweit ich die niederspannungsrichtlinie verstehe wird ein Eintrag im installateurverzeichnis benötigt. Den bekommt man aber nur mit hwk Meister oder nach entsprechender trei Schulung oder bin ich da falsch informiert?
 
Ihr schließt doch Euren Prüfstand an eine bestehende NS-Verteilung an oder?
Das ist meiner Meinung nach gleichzusetzen dem Anschluss einer Anlage/Maschine an die Stromversorgung.
Die entsprechenden Normen und TAB's den VNB
 
Danke fup_safety!

Aber in §13 Abs (2) der Niederspannungsanschlussverordnung - NAV http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/nav/gesamt.pdf
steht:

"(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nurnach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen
Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und
instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in
ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden;
im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur
von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten
abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung
einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und
Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein
anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird
vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht
vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten
Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen
Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der
Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten
durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte
Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der
Arbeiten zu überwachen."


Was heißt das dann? Darf ich ohne Eintrag ins Installateurverzeichnis eine Anlage an unserer Hausverteilung anschließen oder nicht?
 
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Und da haben wir den Harken.

Die NAV regelt die Anschlussbedingungen AN das allgemeine Niederspannungsnetz.


"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für

den Netzanschluss und dessen Nutzung für
die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung

(Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)"

Siehe auch ...

"§ 1

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur

Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über
den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die
Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die
Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle
Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den

Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas."


Für euch gelten also NSpRL, MRL, etc pp. Vlt ist die EN 50191; VDE 0104 - Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen für euch von Relevanz.





 
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