Mit der Maßnahme eigener Raum, kein Zutritt möglich bist du schon bei Stufe 2 Technische Schutzmaßnahmen und ergänzende Schutzmaßnahmen. Denn dadurch das du eine Schutztür mit Verriegelung und Zuhaltung einbringst hast du eine sogenannte technische Schutzmaßnahme.
Und was steht dann unter 6.2.11.7 der ISO 12100? Ich verwende meine Türverriegelung und Überprüfung doch als Sicherheitsfunktion,oder? Wenn
6.2.11.7 hier zutrifft, dann ist es doch eine Inhärent sichere Konstruktion. Oder verstehe ich die 6.2.11.7 falsch?
Ist der Zustand, dass die Anlage einen eigenen Raum hat (mit Überwachung, das keiner rein kann wie beschrieben) ein "Konstruktionsmerkmal der Maschine selbst und/oder Wechselwirkung zwischen den gefährdeten Personen und der Maschine." (vgl. 12100 6.2.1 zweiter Absatz)?
@ Safety: Was meinst du dazu? Du bist sehr erfahren, hab schon vieles von dir hier gelesen. :wink:
Meine Frage ist, wenn ich bei der Konstruktion schon berücksichtige, dass die Maschine einen eigenen Raum hat, ist
das dann eine inhärent sichere Konstruktion? Weil z.B. se_la meint das das eine technische Schutzmaßnahme ist(türverriegelung,überprüfung) und ich somit die inhärent sichere konstruktion ausgelassen hätte, dann würde ich ja nicht nach 12100 vorgehen.
Nochmal allgemein: Meine Anlage ist in einem extra Raum, weil ich daran bewegende Wellen usw habe und man diese nicht abdecken kann. Dieser Zustand (eigener Raum mit Türverriegelung und Türüberwachung und Stillstandsüberwachung) lässt es doch nun zu, dass ich sämtliche Gefahren dadurch abdecke oder? Es kommt z.B. nie jemand an rotierende Teile.
@safety: die Seite kenn ich, aber wo finde ich da einer
Risikobeurteilung?Vielleicht stell ich mich blöd an :grin: