Erstellen einer Risikobeurteilung

stevenn

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Hallo Zusammen,

ich bin neu hier und ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Im Rahmen meiner Bachelorarbeit werde ich eine Risikobeurteilung(RB) nach MRL, 13849 und 12100 machen.(natürlich mit Unterstützung)
Aber dennoch kommen jetzt nach und nach Fragen.
In der MRL steht, dass in einer RB alle Gefährdungen betrachtet werden müssen. Wie ist das jetzt, wenn meine Anlage in einem abgesperrten Raum ist (mit ADAM UND EVA und Türverriegelung mit Rückmeldung).
Wenn ich z.B. rotierende Teile habe und davon (im schlimmsten Fall) etwas wegbricht, ist man ja dadurch geschützt, dass meine Tür zu ist(und mit Pluto gesichert). Muss ich jetzt die Hitze die am Motor entstehen kann auch berücksichtigen/dokumentieren? Weil es ist ja eine Gefährdung, aber dadurch das die Tür zu ist, kann ich ja eh nicht hinfassen. Risikominderung wäre in beiden fällen die gleiche Maßnahme. Wenn man das berücksichtigen muss, wo hört das dann auf? Muss ich einen heißen Transistor auf einer Steuerungsplatine berücksichtigen?(etwas rhetorisch) :)

Ich weiß, meine letzte Frage ist etwas übertrieben, aber wo muss ich dann aufhören etwas zu berücksichtigen?
Vielen Dank schon einmal für eure Hilfe, ich freue mich auf eure Antworten.

Stevenn
 
Hallo Sevenn,

du darfst die Ursach - Wirkung - Beziehung nicht vertauschen. Du beschreibst hier eine Ursache (Bruch im Betrieb), wobei die Lebensphase dann noch bezeichnet werden muss ("im schlimmsten Fall") und die Maßnahme (Absicherung durch eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung). Auch wenn du wegen vielen anderen Punkten diesen Zugang schon abgesichert hast, so kann diese Beschreibung trotzdem einen Einfluss auf die Schutzeinrichtung haben, z.B. das kein Gitter verwendet werden darf sondern ein durchgehendes Blech.
In der MRL 2006/42/EG stehen im Anhang 1 alle Gefährdungen, die betrachtet werden müssen. Wenn du nun zu dem einzelnen Punkt, z.B. Strahlung nichts hast, dann ist das Schutzziel nicht relevant. Ein andere Punkt ist die thermische Gefährdung, was du am Motor, Magnetventilen und anderen elektromechanischen Bauteilen haben kannst bzw. wirst, somit muss diese betrachtet werden.
Wie man eine RB richtig durchführt wird nach den persönlichen Vorlieben vorgegeben. Schlussendlich müssen die Schutzziele der MRL erfüllt sein, ob dies über die Betrachtung der MRL, dann denn A-, B- und C-Normen und schließlich die Erfahrungungen aus der Produktbeobachtung abläuft, oder alle anderen Kombinationen, ist nicht relevant, hauptsache das Produkt ist nachweisbar sicher.
Grundsätzlich musst du (bzw. die Firma) immer alles betrachten, was passieren kann und worauf du einen Einfluss hast bzw. für was du Verantowrtung. Dein Beispiel mit dem Transistor ist nicht schlecht, wenn du diesen in einer Platine einbaust, dann musst du auch dafür sorgen, das keine Gefährdung von diesem Bauteil ausgeht. Ist dieser Transistor aber von einem Hersteller im FU eingesetzt, so hat diese Betrachtung der Hersteller durchgeführt und er warnt dich dann z.B. vor der heißen Oberfläche, ...

Ich hoffe für dich, das du jmd an deiner Seite hast, der sich auskennt, sonst verzettelt man sich als Anfänger sehr schnell.

Gruß
Alex
 
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hey Alex, danke erstmal für die schnelle Antwort. Also wenn ein Motorenhersteller an sein Motor ein CE Kennzeichen anbringt(somit eine RB gemacht hat), muss ich die Gefahren innerhalb des Motors nicht mehr betrachten oder? Wie ist das, wenn das Gehäuse heiß wird und der Motorenhersteller das "Heiß werden" in der Bedienungsanleitung/Betriebsanleitung angibt? Wenn der Motor eine Welle andreht muss ich aber die drehende Welle und ihre Folgen berücksichtigen,oder?. Wenn meine Anlage nun eine Einzelanfertigung ist und die erste Inbetriebnahme ansteht, kann es sein, das Personen im Raum sein müssen(Einstellarbeiten usw). Kann ich für diesen speziellen Fall in der RB schreiben, dass nur spezielles Personal rein darf? also für diesen Fall kann ich keine inhärent sichere konstruktion und keine technischen schutzmaßnahmen machen.

gruss
stevenn
 
zu deiner Motorfrage: ein klares Nein. Die thermische Belastung hängt nicht nur von der Konstruktionsart des Motors sondern auch von der Belastung ab. Außerdem musst du dir die Dokumentation der Zulieferteile genau anschauen, welche Restgefahren sind vorhanden UND auch noch, welche Richtlinie wurde angewendet. Die Niederspannungsrichtlinie z.B. betrachtet nur die elektrischen Gefährdungen.

Deine andere Frage bezieht sich auf die Lebensphasen, hier kommt es darauf an, ab welcher Lebensphase der Gefahrenübergang definiert worden ist. Wenn du die Inbetriebnahme auf den Zustand "inbetrieb genommen" definierst, gibt es auch zwei Inbetriebnahmen.

Generelle Informationen zur Maschinensicherheit nach MRL:
http://maschinenrichtlinie.de

Hast du fachkundige Unterstützung oder erstellst du die Risikobeurteilung nur für deine Abschlussarbeit? Das Ganze ist ein sehr komplexes Thema und kann leider nicht innerhalb ein paar Posts erklärt werden.

Gruß
Alex
 
Hallo, bei deinen Betrachtungen gehst du zum Teil schon sehr ins Detail. Für die Vorgehensweise und die Beschreibung der Risikominderung musst Du auf jeden Fall die EN 12100 durcharbeiten.
 
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@jora: Danke erstmal für deine Antwort. Also ich wende die MRL an und somit ist die Niederspannungsrichtlinie ja mit inkludiert.
zu deinem zweiten Absatz, natürlich sind das verschiedene Lebensphasen, das ist mir schon klar, ich wollte nur wissen ob ich es mir so einfach machen kann und das Personal pro Lebensphase unterschiedlich bestimmen kann. Also kann ich z.B. sagen es muss ein Meister machen, obwohl es ein Geselle auch könnte, wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen sind. Also kann ich die inhärent sichere Konstruktion umgehen und sagen es muss ein höherer "Wissenstand"dran arbeiten. Mir ist die Reihenfolge der Risikominderung bekannt, ich will nur wissen ob es grundsätzlich möglich ist.
Welche zwei Inbetriebnahmen gibt es deiner Meinung nach? Mir ist Momentan nur eine Inbetriebnahme bekannt.
Ich habe fachkundige Unterstützung und erstelle die Risikobeurteilung nicht nur für meine Abschlussarbeit.

@michel1001: auch danke für deine Antwort. 12100 durcharbeiten, danke das weiß ich :smile:

Für alle die (hoffentlich) weiter antworten,:smile: ich weiß dass dieses Thema schwierig ist und eventuell ein bisschen viel für einen "Anfänger", aber solche Kommentare helfen mir nicht weiter. Ich finde das Thema sehr interessant und möchte mich weiter durchbeißen.
Ich würde mich weiterhin sehr über eure Hilfe freuen.
 
In der MRL steht, dass in einer RB alle Gefährdungen betrachtet werden müssen. Wie ist das jetzt, wenn meine Anlage in einem abgesperrten Raum ist (mit ADAM UND EVA und Türverriegelung mit Rückmeldung).
Wenn ich z.B. rotierende Teile habe und davon (im schlimmsten Fall) etwas wegbricht, ist man ja dadurch geschützt, dass meine Tür zu ist(und mit Pluto gesichert).

Vielleicht noch als Hinweis zum Verständnis:

In der Risikobeurteilung müssen alle Gefahren beurteilt werden. Das hast Du ja schon korrekt beschrieben.
Aus der Beurteilung ergibt sich, welche Risiken gemindert werden müssen. In Deinem Fall die ausgehende Gefahr von rotierenden Teilen.
Erst daraus werden dann die entsprechenden Maßnahmen abgeleitet. Z.B. die Tür als bewegliche trennende Schutzeinrichtung.

Also:
1. Risiken beurteilen
2. Maßnahmen ableiten
3. Risikominderung bewerten

Wie schon richtig gesagt wurde, muss ggf. eine geeignete Maßnahme getroffen werden, wenn Teile herausgeschleudert werden können.

In Deinem Fall:
1. Risiko beurteilen: Herausschleudern von Teilen
2. Maßnahmen ableiten: Schutzzaun mit Schutztür
3. Risikominderung bewerten: Reichen Maschen des Schutzzauns?
4. ggf. weitere Maßnahmen ableiten: Einhausen mit geschlossenen Trenneinrichtungen
5. Risikominderung bewerten.

Am Ende steht dann eine (hoffentlich) sichere Maschine.
 
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@tigerente: danke für deine Antwort, meine Frage hat sich mehr darauf bezogen, ob ein Risiko noch besteht, wenn es schon durch eine andere Maßnahme abgedeckt wurde.z.B.
es wird etwas weggeschleudert - Maschine ist in einem Raum,komplett abgeriegelt und gesichert mit adam und eva und Verriegelung mit Rückmeldung - Risiko gemindert.
jetzt betrachte ich z.B. eine Bewegung der Maschine - eigentlich keine Gefahr, weil keiner im Raum sein kann. Trotzdem halte ich fest, das das Risiko, dadurch,dass es ein geschützter Raum ist vermindert ist,oder ?

@ jora und michel: auch danke für eure Antworten, meine Antwort wird noch von einem Moderator überprüft(keine Ahnung warum).hoffe meine Antwort kommt bald,weil ich mir Gedanken gemacht habe und schon ein bisschen was an Text geschrieben habe
 
Nicht, dass wir jetzt aneinander vorbeireden.
Ganz konkret könnte man mal die Spindel einer Drehmaschine nehmen.

Gefährdung: Erfassen oder Einziehen durch drehende Maschinenteile
Maßnahme: Schutztür als bewegliche trennende Schutzeinrichtung mit Türschalter
Risikominderung: Wurde durch die Maßnahme erreicht

Bei der weiteren Betrachtung wird festgestellt, dass die Spindel nachläuft. Davon geht weiterhin ein Risiko aus.
Gefährdung: Erfassen oder Einziehen durch drehende Maschinenteile
Maßnahme: Schutztür als bewegliche trennende Schutzeinrichtung mit Türschalter der eine Zuhaltung hat
Risikominderung: Wurde durch die Maßnahme erreicht

Durch die drehende Spindel entstehen weitere Gefährdungen.
Gefährdung: Wegfliegen von Objekten durch die kinetische Energie
Maßnahme: Schutzeinhausung mit geschlossenen Blechen
Risikominderung: Wurde durch die Maßnahme erreicht

In allen Betrachtungen war die Ursache der Gefährdung eine drehende Spindel.
Eine Risikominderung wurde durch die erste Maßnahme (Türschalter) erreicht.
Jedoch war eine weitere Maßnahme (Zuhaltung) notwendig, um das Risiko ausreichend zu mindern.
Aufgrund weiterer Gefährdungen mussten weitere Maßnahmen getroffen werden.

Fazit: Risikominderung ja. Aber Risikominderung ist nicht gleich Risikominderung. Unterschiedliche Gefährdungen erfordern ggf. weitere Maßnahmen.
 
@lxuser: danke, hab ich mir schon bestellt :)

@tigerente: das ist ein sehr gutes Beispiel, das behandelt genau meine Frage. Die ersten beiden Minderungen kann ich nachvollziehen.aber bei der dritten hab ich jetzt ein Problem.
Und zwar: Warum muss ich noch eine Schutzhausung verwenden? Die Tür ist doch zu und hat eine Zuhaltung, das heißt während sich die Spindel dreht kann keiner im Raum sein und sich verletzen. Meiner Meinung nach
ist durch die Türzuhaltung das dritte Risiko auch mit gemindert, oder nicht?
 
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Das dritte Beispiel sollte verdeutlichen, dass hier kein Zaungitter reicht wie in vielen Fällen üblich. Vielmehr müssen geschlossene Verkleidungsbleche angebracht sein.
Für Drehmaschinen bzw. CNC-Maschinen gibt es C-Normen. Da steht sicher einiges drin. (Den Inhalt kenne ich aber nicht.)
 
Hallo,

tigerente meint damit, dass die Schutzeinhausung mit der Türzuhaltung nicht aus Gitter sein darf, sondern geschlossen sein muss. Ein Gitter/Lochblech mit entsprechender Öffnung zum Abstand (festgelegt durch die Norm) könnte für die ersten beiden Minderungen reichen, da jedoch auch kleine Dinge weggeschleudert werden können, würden die unter Umständen durch das Gitter fliegen und könnten einer Person Schaden zufügen.

Gruß se_la


(Zu spät ;))
 
Hallo
Was Tigerente meint ist die Bauart der Schutztür.
Je nach Abstand zu der Spindel währe für Betrachtung 1 & 2 auch ein Gitter mit definierter Maschenweite ausreichend.
Um das Schutzziel 3 zu erreichen (herrausschleudern) ist eine Ausführung mit Gitter ungeeignet.
Darum als Ergebnis der Betrachtung -> kein Gitter sondern geschlossenes Blech mit einer Stärke x um die kinetische Energie aufnehmen zu können.
Grüsse Holger

*Mann bin ich langsam*
 
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also in unserem Fall bräuchten wir eigentlich kein Verkleidungsblech, weil unsere Tür uns schützt oder?
Wenn jetzt bei der Inbetriebnahmejemand an die Maschine muss, brauch ich dann zwingend so eine Verkleidung, oder kann ich für diesen speziellen Fall festlegen dass nur bestimmtes Personal hin darf?
Kann ich quasi nur für die eine Lebensphase(In Betrieb nehmen) die eigentliche Reihenfolge (inhärent sichere konstruktion - technische Schutzmaßnahmen - Benutzerinformation) umgehen und nur Benutzerinformationen geben?
 
Um beim Beispiel der Drehaschine zu bleiben
Lebensphase - Inbetriebnahme
Tätigkeit - Prüfen der Unwucht
mögliche Gefahren - Einzug, Abbrechen von Teilen

Eine Aussage nach dem Motto "Pass auf" reicht sicherlich nicht.
Eine Mögliche Risikominderung kann z.B. durch besondere Ausrüstung (Helm mit Visier, Jacke ohne Ärmel...) und durch technische Maßnahmen (Verminderung der Drehzahl...) und durch besonders geschultes Personal erreicht werden.
Wichtig ist, dass du genau das Risiko definierst bei der besonderen Tätigkeit und die Maßnahme um das Risiko zu minimieren.
Holger
 
Eigentlich ist doch schon alles dazu gesagt.
Es muss eine Risikobetrachtung gemacht werden. Wenn diese eben ergibt, dass dort ein geschlossenes Blech sein sollte, dann ist das auch so.
Diese Betrachtung musst Du halt machen.
Man darf auch von den vorhandenen C-Normen abweichen. Allerdings halte ich das nicht für ratsam. Dort wird sich vermutlich ein Eintrag zu dem Thema finden.
Ansonsten rate ich dringend davon ab, auf Schutzeinrichtungen zu verzichten und diese durch Benutzerinformationen zu ersetzen.
Das klingt jetzt gerade etwas danach, als sollte eine sinnvolle Schutzeinrichtung aus Kostengründen durch eine lapidare Benutzerinformation ersetzt werden.
Da begibt man sich auf dünnes Eis...
 
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Dass es besser ist die Normen einzuhalten ist mir klar. Ich wollte nur wissen ob sowas grundsätzlich möglich ist. MUSS ein Hersteller alle inhärent sichere Konstruktionen machen,wenn sie wirtschaftlich sind?Wenn er eine inhärent sichere Konstruktion nicht macht und nur Benutzerhinweise anbringt, arbeitet er dann nicht nach der Norm 12100?


Also in unserem Fall -> ich stelle fest, Risiko durch umherfliegende Teile. -> Risikominderung durch geschlossene Türe mit Verriegelung.
Somit mindere ich mit der geschlossenen Türe eigentlich alle Gefährdungen die von der Maschine ausgehen (sofern keine Person an die Maschine muss).
 
Hallo

Im Erwägungsgrund 14 des Leitfadens zur MRL 2006/42/ EG findet sich folgende Erklärung:

"Es sollte den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen genügt werden, damit gewährleistet ist, dass die Maschinen sicher sind; es sollte jedoch eine differenzierte Anwendung dieser Anforderungen erfolgen, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Konstruktion sowie technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen"


Ebenso findet man im gleichen Leitfaden unter Art 174, letzter Absatz nachstehenden Auszug:

"Warnhinweise und Betriebsanleitungen gelten als fester Bestandteil von Konstruktion und Bau von Maschinen. Die Tatsache, dass dieser dritte Schritt der letzte Schritt in der Rangfolge gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe b ist, bedeutet, dass Warnhinweise und Betriebsanleitungen kein Ersatz für Maßnahmen zur Integration der Sicherheit in die Konstruktion oder für technische Schutzmaßnahmen sein dürfen, wenn diese nach dem Stand der Technik möglich sind."


Noch klarer steht es in der Erläuterung Nr. 26 zur alten MRL 98/37/EG:

"Bei umstrittener Auslegung der "wirtschaftlichen Erfordernisse" und nach Ausschöpfung aller Schlichtungsmöglichkeiten ist es Sache des Richters, im Einzelfall die wirtschaftlich realistische Schwelle zubestimmen."


Mir sind auch Rechtsfälle bekannt, in denen Maschinenhersteller wegen der Problematik nur Warnschilder anstelle von Risikoanalyse und Risikominderungen im Sinne der MRL verurteilt wurden!!

Alles klar?

Gruss Hans
 
Zuletzt bearbeitet:
vielen Dank Hans, das hat mir sehr geholfen.
Hat jemand von euch eine Muster-Risikobeurteilung? Also keine aus dem Internet, die finde ich selbst. ;)
Man findet noch viele, die veraltet sind.
Noch was anderes, im BGIA-Report 2/2008 wird auch noch oft auf die 14121 verwiesen, die darf aber nicht mehr angewendet werden oder?

Ach und vielen Dank an alle die sich bisher bei der Diskussion beteiligt haben, ich bin für jeden Tipp dankbar. Es kommen hier bestimmt noch einige Fragen :D
 
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