BauPOV und der Umgang damit

jora

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Hallo zusammen,

kennt sich zufällig einer mit der Bauproduktenverordnung (BauPOV) 305/2011 aus?
Ich bin da Gedanklich in einer schönen Schleife gefangen. Es geht um die Frage, ob ein Hochregallager ein Produkt nach BauPOV ist und somit eine Leistungserklärung mit einem entsprechenden Norm-Verweis notwendig ist.
Wichtigster Punkt für die Anwendung der BauPOV ist, das es Einfluss auf das Bauwerk nimmt. Bei einem Hochregallager würde ich sagen, dass das gegeben ist und sogar aus mehreren Punkten nach Anhang 1, z.B. die Standsicherheit wird beeinflusst.
Im Internet habe ich auch eine Leistungserklärung für ein solches Regal gefunden.
So klingt das ja ganz nachvollziehbar, jedoch stellt sich für mich hier trotzdem nochmal die Frage der Notwendigkeit, da die BauPOV sehr unangenehme Anforderungen stellen kann.
Hat einer von Euch Erfahrung damit, der auch teilen möchte?
Danke
Gruß
Alex
 
Würde ich nicht so sehen.

Das Gebäude steht auch ohne HRL, kann auch anders genützt werden.

Ausnahme wäre dann, wenn das HRL gleichzeitig das Dach stützt oder die Aussenwände am Regal befestigt sind (auch schon gesehen).

Dass das Fundament und die Bodenplatte entsprechend dem Regal gebaut sind hat ja nichts damit zu tun, das Regal beeinflusst ja die Hütte nicht dadurch.
 
Das Gebäude steht auch ohne HRL, kann auch anders genützt werden.

Ausnahme wäre dann, wenn das HRL gleichzeitig das Dach stützt oder die Aussenwände am Regal befestigt sind (auch schon gesehen).

Das ist durchaus nicht unüblich, dass im Prinzip erst das HRL auf der Bodenplatte gebaut wird und anschließend "nur" noch ein bisschen Blech Drumherum und ein Dach oben drauf kommt. Das HRL trägt dann die gesamte Hülle, ohne HRL kein Gebäude.

Gruß
Timo
 
Das Gebäude steht auch ohne HRL, kann auch anders genützt werden.

Dass das Fundament und die Bodenplatte entsprechend dem Regal gebaut sind hat ja nichts damit zu tun, das Regal beeinflusst ja die Hütte nicht dadurch.

Ich würde hier sagen, dass das eine frage der Größe, Last und Positionierung ist. Wenn ein großes Regal umfällt und einen Hallenträger beschädigt, dann kann das sehr wohl die Statik des Gebäudes negativ beeinflussen.

Aber so wie ich das Dokument vom TÜV lesen ist der Bereich wesentlich weiter zu fassen.
Wenn sich ein Bauwerk innerhalb eines Bauwerks befindet, so fällt dies an Sich ja ebenfalls unter die BauPOV, dementsprechend wäre die Größe des HRL egal.
Als Fazit würde ich sagen, das man nach dem TÜB-Text so gut wie alles tragende darunter fallen lassen kann, aber ob man das möchte?
Nehmen wir mal als anderes Beispiel eine Spritzkabine für Karosserien, fällt die Umhausung unter die BauPOV?
In diesem Fall würde ich aus Gesundheitsschutzgründen ja sagen, wobei die Statik ebenfalls einen gewissen Ausschlag hat. Vorteilhaft wäre, das es glaub ich keine harmonisierte Norm so wie technische Bewertung gibt, weswegen man die Gesundheit nach "altbekanntem" absichern kann. Das gilt natürlich nicht für die Statik, oder?

Problem bei dieser Betrachtungsweise ist, das man dann sehr viel in die Verordnung packen kann bzw. muss.

Kommt mir fast so vor, als ob die Selbstzertifizierung von Produkten zugunsten Fremdzertifizierung aufgegeben werden soll. Hoffentlich bekommen wir nicht das russische Konzept...
 
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Hallo,
ist kein einfaches Thema, Regal sind je nach Bundesland Baurechtlich unterschiedliche zu betrachten.
Zur BauPOV, denke hier ist entscheidend wo die Schnittstelle zwischen dem Gebäude und dem Regal liegt. Und das ist dann schwer, leider scheint es hier kein Guide oder sowas zu geben.
Muss aber gestehen bei dem Thema bin ich Leihe.
 
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