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Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem:
Ein rein manuell zu bedienender Prüfstand soll ein sicherheitstechnisches Update erhalten. Bisher war nur ein Schutzgehäuse um die Prüfbank vorhanden. Jetzt sollen folgende Funktionen integriert werden:
Da man am aktivierten Prüfling (hydraulischer Zylinder mit manuellen und elektrischen Betätigern und einer Kinematik) Einstellungen vornehmen muss scheidet eine Abschaltung der Hydraulikversorgung des Zylinders mit dem Öffnen der Schutztüre aus.
Lösung: Am Kolben des Zylinders wird eine Stillstandsüberwachung eingeführt. Wenn die Schutztüre geöffnet wird, dann wird die Stillstandsüberwachung aktiviert. Damit kann der Prüfer gefahrlos Einstellarbeiten am Zylindergehäuse durchführen. Damit nun der Kolben des Zylinders auch bei geöffneter Schutztüre bewegt werden kann soll ein Zustimmtaster eingesetzt werden. Wird dieser gedrückt kann der Kolben des Zylinders mit dem manuellen Betätiger bei offener Schutztüre ein- und ausgefahren werden.
Nun stellt sich jedoch die Frage nach einem Betriebsartenschalter, der laut MRL Anhang I 1.2.5 gefordert ist, u.a. wenn Betriebsarten mit unterschiedlichen Schutzmaßnahmen möglich sind. Nun stellt sich schon die Frage, ob hier überhaupt ein Wechsel einer Betriebsart vorliegt, denn die Bedienung ist nach wie vor rein manuell.
Viel wichtiger jedoch ist, dass meiner Meinung nach dieser zusätzliche Betriebsartenschalter keinen Sicherheitsgewinn bringt und zwar aus folgenden Gründen:
Meine Frage an die Forumsmitglieder ist nun, wie ich mit der Forderung der MRL nach einem Betriebsartenschalter umgehen soll, wenn dieser nachweislich weder einen funktionellen noch einen sicherheitstechnischen Vorteil bringt. Oder findet diese Forderung hier keine Anwendung? Wenn ja, warum?
Ich hoffe ihr könnt mir da helfen.
Mit freundlichen Grüßen
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ich habe folgendes Problem:
Ein rein manuell zu bedienender Prüfstand soll ein sicherheitstechnisches Update erhalten. Bisher war nur ein Schutzgehäuse um die Prüfbank vorhanden. Jetzt sollen folgende Funktionen integriert werden:
Da man am aktivierten Prüfling (hydraulischer Zylinder mit manuellen und elektrischen Betätigern und einer Kinematik) Einstellungen vornehmen muss scheidet eine Abschaltung der Hydraulikversorgung des Zylinders mit dem Öffnen der Schutztüre aus.
Lösung: Am Kolben des Zylinders wird eine Stillstandsüberwachung eingeführt. Wenn die Schutztüre geöffnet wird, dann wird die Stillstandsüberwachung aktiviert. Damit kann der Prüfer gefahrlos Einstellarbeiten am Zylindergehäuse durchführen. Damit nun der Kolben des Zylinders auch bei geöffneter Schutztüre bewegt werden kann soll ein Zustimmtaster eingesetzt werden. Wird dieser gedrückt kann der Kolben des Zylinders mit dem manuellen Betätiger bei offener Schutztüre ein- und ausgefahren werden.
Nun stellt sich jedoch die Frage nach einem Betriebsartenschalter, der laut MRL Anhang I 1.2.5 gefordert ist, u.a. wenn Betriebsarten mit unterschiedlichen Schutzmaßnahmen möglich sind. Nun stellt sich schon die Frage, ob hier überhaupt ein Wechsel einer Betriebsart vorliegt, denn die Bedienung ist nach wie vor rein manuell.
Viel wichtiger jedoch ist, dass meiner Meinung nach dieser zusätzliche Betriebsartenschalter keinen Sicherheitsgewinn bringt und zwar aus folgenden Gründen:
- Welche Wahlmöglichkeiten hätte ich denn? Stellung1 gleich Betrieb bei geschlossener Schutztüre und Stellung 2 bei geöffneter Schutztüre! Sicherheitsgewinn? Keiner! (Hinweis: Es können keine „nicht benötigten“ Funktionen des Prüfstands deaktiviert werden, da keine weiteren vorhanden sind. Auch eine Reduzierung z.B. des Drucks oder des Volumenstroms kann wegen funktioneller Anforderungen nicht umgesetzt werden).
- Wie könnte ich den Betriebsartenschalter den funktionell so einbinden, dass es einerseits einen sicherheitstechnischen Gewinn bringt und andererseits auch nachvollziehbar sinnvoll ist, diesen zu betätigen? Nur einen zusätzlichen Schalter hinzufügen, der keine sinnvolle Funktion hat wiederstrebt mir und führt auch beim Betreiber nur dazu, diesen mehr oder weniger zu vernachlässigen.
Meine Frage an die Forumsmitglieder ist nun, wie ich mit der Forderung der MRL nach einem Betriebsartenschalter umgehen soll, wenn dieser nachweislich weder einen funktionellen noch einen sicherheitstechnischen Vorteil bringt. Oder findet diese Forderung hier keine Anwendung? Wenn ja, warum?
Ich hoffe ihr könnt mir da helfen.
Mit freundlichen Grüßen
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