Quetschgefahr - wesentliche Änderung?

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So trivial ist die Frage der wesentlichen Veränderung nicht.
Wenn es eine wesentliche Veränderung ist, MUSS der Stand der Technik eingehalten werden, bei einer Änderung muss der Stand der Technik nur berücksichtigt werden.

Die Auswirkungen sind klar, um so älter das Arbeitsmittel, um so ekliger die Anpassungen an den Stand der Technik.

Alternativ könnte ich hier evtl VOR der Änderung ein sicherheitstechn. Update empfehlen. Eine Arbeitsmittel sicherer zu machen, ist nie verkehrt ;) Danach könnte ggf. die wes. Veränderung auch zufälligerweise mit abgesichert worden sein und kann somit nur als Änderung eingestuft werden.,

Zu dem "Experten", nicht nur um Arbeitsschutz laufen geniale Leite rum... Ich hatte da mal eine Firma, von der es zu mir schriftlich hieß "Natürlich können wir auch den SIHL" und so hat der mehrfach n SIL geschrieben... :confused:
 
Alternativ könnte ich hier evtl VOR der Änderung ein sicherheitstechn. Update empfehlen. Eine Arbeitsmittel sicherer zu machen, ist nie verkehrt ;) Danach könnte ggf. die wes. Veränderung auch zufälligerweise mit abgesichert worden sein und kann somit nur als Änderung eingestuft werden.,
damit hat man nichts gewonnen. dann ist das sicherheitstechnische Update eine wesentliche Veränderung. "sicherheitstechisches Update" gibt es in der MRL nicht
 
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Bei der Anforderung der Beurteilung der wesentlichen Veränderung befinden wir uns formal NICHT im Bereich des ProdSG´s sondern in der BetrSichV. Die Sifa hat die Aufgabe die Änderung zu beurteilen, sollte "nichts" dabei heraus kommen, ist es keine wes. Veränderung -> alle sind happy.
Siehe hierzu BetrSichV, §3, (7), 1.


Zusätzlich sind sich alle Fachkräfte wahrscheinlich einig, das die Erhöhung der Sicherheit nicht zu einer wes. Veränderung führen darf. Dies würde dem grundlegenden Sicherheitsgedankten der BetrSichV wiedersprechen. So würde der Betreiber NIE etwas an seinem Arbeitsmittel sicherer machen wollen.

Somit bleibe ich dabei, das man viel gewonnen hat ;) (und ich bin mit dieser Meinung nicht alleine)
 
Bei der Anforderung der Beurteilung der wesentlichen Veränderung befinden wir uns formal NICHT im Bereich des ProdSG´s sondern in der BetrSichV.
Auszüge aus dem Interpretationspapier

Dieses Interpretationspapier ist die überarbeitete, an das neue Produktsicherheitsgesetz1
(ProdSG) und die neuesten Erkenntnisse der Risikobeurteilung angepasste Fassung


Wie im bisherigen GPSG ist auch im neuen ProdSG ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber
seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, als neues Produkt anzusehen


In Bezug auf Maschinen ist auch der Leitfaden5 der Europäischen Kommission für die MRL
hinzuzuziehen. Dieser enthält folgende Erläuterung unter § 72:
„Die MRL gilt auch für Maschinen, die auf gebrauchten Maschinen basieren, welche
so wesentlich verändert worden sind, dass sie als neue Maschinen angesehen werden
können. Es stellt sich damit die Frage, ab wann ein Umbau einer Maschine als
Bau einer neuen Maschine gilt, welche der Maschinenrichtlinie unterliegt. Es ist nicht
möglich, präzise Kriterien zu formulieren, mit denen diese Frage in jedem Einzelfall
beantwortet wird.“


dafür taucht ProdSG aber oft auf ;)
 
Das ist klar, ABER:
Der Herstellungsprozess des ARBEITSMITTEL ist beendet, wodruch das ProdSG keinen Einfluss mehr hat. Wie man schon an der Bezeichnung erkennt, befinden wir uns damit im Bereich des Arbeitsschutzes (ArbSchG).
Klar bezieht sich die Interpretation aufs ProdSG, aber was ist, wenn es keine wes. Veränderung ist, wird diese Änderung dann im rechtsfreien Raum durchgeführt?

der allgemeine Ablauf:
1. Maschine wird hergestellt -> MRL <-> ProdSG, ...
2. Maschine wird inverkehr gebracht -> Übergang von Herstellung zu Betreiben
3. Maschine wird als Arbeitsmittel gesehen -> ArbschG - BetrSichV
4. Beurteilung Wes. Veränderung unter dem ProdSG?

Ich denke Punkt 4 macht deutlich, dass das ProdSG hier nichts mehr zu tun hat. Das Arbeitsmittel unterliegt dann "nurnoch" den Vorgaben des ArbSchG. Bei einer Änderung des Arbeitsmittels muss die SiFa überprüfen, ob es sich um eine Änderung (BetrSichV) oder wesentlichen Veränderung (ProdSG) handelt. Sollte sich keine wesentliche Veränderung ergeben, so bleibt das Betriebsmittel unter den Vorgaben des Arbeitsschutzes, wenn es sich um eine wes. Veränderung handelt, dann haben wir wieder eine Maschine und fallen unters ProdSG.

In Deutschland ist diese Trennung viel deutlicher wie in anderen eurp. Ländern, da ist dies wesentlich fließender, somit muss man aber in D auf diese Differenzierung einen besonderen Wert legen.
 
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Hallo,
Jora hat absolut Recht. Das ProdSG 9. Verordnung (MRL) kommt als Gesetz erst wieder in das Spiel, wenn es eine wesentliche Veränderung wird. Ansonsten ist es ein Umbau nach BetrSichV.
Das bedeutet nicht das die MRL nicht als Stand der Technik zur Bewertung und Beurteilung gilt.
@ Jora
Leider wird das in Europa von Land zu Land sehr unterschiedlich gesehen. Macht einem den Sachverhalt auch nicht leichter.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ansonsten ist es ein Umbau nach BetrSichV.
Das bedeutet nicht das die MRL nicht als Stand der Technik zur Bewertung und Beurteilung gilt.

Und damit hast du dann viel Freude bei Altanlagen :p
Eigentlich ist der Betreiber verpflichtet seine Anlagen in einem sicheren Zustand zu halten.
Und das heißt auch, dass sie irgendwann mal sicherheitstechnisch modernisiert werden müssen.
Aber spätestens wenn man so eine Anlage ändert (egal ob wesentlich oder nicht), musst du sie dir genauer anschauen und dann ist evtl. eine komplette Überarbeitung der Sicherheitstechnik notwendig.

Gruß
Dieter
 
Hallo Dieter,
mit „Altmaschinen“ habe ich fast Täglich meinen Spaß.
Aber ansonsten habe ich nichts Gegenteiliges zu Deinem Post geschrieben!?
 
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@jora: ja ok du hast ja recht, aber unter ...

Alternativ könnte ich hier evtl VOR der Änderung ein sicherheitstechn. Update empfehlen. Eine Arbeitsmittel sicherer zu machen, ist nie verkehrt ;) Danach könnte ggf. die wes. Veränderung auch zufälligerweise mit abgesichert worden sein und kann somit nur als Änderung eingestuft werden.,
... kann ich mir irgendwie nicht so richtig was vorstellen. und "...Danach könnte ggf. die wes. Veränderung auch zufälligerweise mit abgesichert worden sein" halte ich schon für eine gewagte Aussage. Ich hab auch einen anderen Blickwinkel, da ich nur Hersteller bin und der Kunde zu mir kommt und eine Modernisierung seines Prüfstandes will (den wir meistens gebaut haben). wie würdest du es in so einer Situation sehen? In welchem "Gesetzesbereich" würden wir uns da befinden, ProdSG oder BetrSV?
 
Hallo Stevenn,
warum soll es in Deinem beschrieben Fall anders sein.
Die Maschine gehört dem Verwender und der bewegt sich im Rechtsraum der BetrSichV nun Modernisiert Ihr eine Maschine und da muss genau so geprüft werden ob Ihr die Maschine so verändert habt, dass es eine „NEU“ Maschine wird. Nur dann muss die komplette Maschine nach ProdSG 9. Verordnung behandelt werden.
Du kannst natürlich auch Deine Bewertung immer in Richtung wesentliche Veränderung ausführen. Steht Dir frei, aber dann ist es eine „NEU“ Maschine und alles muss dem Stand der MRL 2006/42/EG entsprechen. Und denke auch mal über andere Richtlinien nach, die Maschine wird neu in Verkehr gebracht.
Es gibt viele die diesen Sachverhalt nicht wirklich erkennen und dann ein wenig an der Maschine verbessern und dann eine neue CE- Kennzeichnung anbringen ohne die ganze Maschine mit Dokumentation auf Stand zu bringen. Was schlicht Weg falsch ist und zu größeren Rechtlichen Problemen führen kann, da man jetzt auch bei einem Problem die zu dem Zeitpunkt gültigen harmonisierten Normen zum Überprüfen heranzieht.
Verstehen muss man das der / die Gesetzgeber keine Investitionen verhindern will.
 
@jora: ja ok du hast ja recht, aber unter ...


... kann ich mir irgendwie nicht so richtig was vorstellen. und "...Danach könnte ggf. die wes. Veränderung auch zufälligerweise mit abgesichert worden sein" halte ich schon für eine gewagte Aussage. Ich hab auch einen anderen Blickwinkel, da ich nur Hersteller bin und der Kunde zu mir kommt und eine Modernisierung seines Prüfstandes will (den wir meistens gebaut haben). wie würdest du es in so einer Situation sehen? In welchem "Gesetzesbereich" würden wir uns da befinden, ProdSG oder BetrSV?

Komm doch nicht mit so guten Fragen :p
Spass bei Seite, du hast da Recht, ist in der Konstellation schwierigt, dafür braucht man gewitze Vertrieber, die auch von mehr eine Ahnung haben müssen, wie nur vom Verkaufen und dem Produkt.
Grundsätzlich kann der Betreiber wen auch immer beauftragen, das Arbeitsmittel auf den Stand der Technik zu bringen, bzw. einen Umbau beauftragen, in dem der Stand der Technik berücksichtigt wird. Dafür muss man aber VOR dem eigentlichen Umbau gedanken machen, wie man das Problem löst.
Somit kannst du als "Dienstleister" auch eine Änderung unter der BetrSichV durchführen, wobei hier der Vetragstext ebenfalls sehr wichtig ist.

Ggf. solltest du bei einem anstehenden Projekt externe Unterstützung suchen, damit du die Denkweise sowie das Vorgehen dir aneignen kannst ;)

Gruß
Alex
 
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Hallo, vielleicht sollte man das anderst formulieren.
Man macht eine GBU und erkennt das eine Nachrüstung notwendig ist, diese wir dann auch durchgeführt und man verbessert die Sicherheit der Maschine also keine wesentliche Veränderung.
Denn eine Prüfung einer wesentlichen Veränderung geht nur an einer schon sicheren Maschine. Nun wird geplant die Maschine umzubauen, eine weitere Bewertung des Umbaus wird natürlich auf Grundlage der vorhandenen Sicherheitstechnik vorgenommen. Ich sehe in dieser Vorgehensweise keinen Gesetzesverstoß, sondern ganz im Gegenteil eine Verbesserung des Arbeitsschutzes.
Ziel ist und bleibt eine sichere Maschine.
 
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