Hallo,
hier einiges zu dem Thema, bitte besonders den Fettgedruckten Abschnitt lesen!!!!!
Zu dem Beitrag Praxisrelevante Beiträge:
Ich bin sehr Dankbar für rechtsbelastbare Informationen die einem helfen die MRL um zusetzen und daher sehr gespannt wie man in der Praxis hier vorgeht.
Die Leitlinie sieht den Einbauenden in der Verantwortung, aber vielleicht kennt jemand ein Schlupfloch. Die Marktüberwachung wird diesen Text zugrunde legen.
§ 18 Unvollständige Maschinen
Erwägungsgrund 16 führt den Begriff unvollständiger Maschinen ein – siehe § 46:
Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe g. Das
Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen wird durch ein besonderes Verfahren
geregelt – siehe § 131: Anmerkungen zu Artikel 13. Unvollständige Maschinen
können die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in
Anhang I nicht in vollem Umfang erfüllen, da bestimmte Risiken möglicherweise
daraus herrühren, dass die Maschine noch unvollständig ist, oder sich aber aus
der Schnittstelle zwischen der unvollständigen Maschine und dem übrigen Teil der
Maschine oder der Gesamtheit von Maschinen ergeben, in die die unvollständige
Maschine eingebaut werden soll. Hersteller unvollständiger Maschinen müssen
jedoch in einer Einbauerklärung angeben, welche der grundlegenden Sicherheits und
Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt wurden – siehe § 385: Anmerkungen
zu Anhang II 1 Abschnitt B, und § 394: Anmerkungen zu Anhang VII Teil B.
Wenn sie als unvollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden, dürfen sie keine
CE-Kennzeichnung tragen, es muss jedoch eine Einbauerklärung und
Montageanleitung beigefügt sein – siehe § 104: Anmerkungen zu Artikel 5
Absatz 2, und § 131, Anmerkungen zu Artikel 13.
§ 39 Gesamtheiten von Maschinen, die aus neuen und bereits
existierenden Maschinen bestehen
Die Maschinenrichtlinie gilt für Maschinen, wenn diese in der EU erstmals in
Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Dabei handelt es sich in der
Regel um neue Maschinen – siehe § 72: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h.
Demzufolge handelt es sich bei den Gesamtheiten von Maschinen, auf die im
vierten Aufzählungspunkt in Artikel 2 Buchstabe a verwiesen wird, normalerweise
um neue Gesamtheiten mit neuen Maschinen. Bei bereits in Betrieb genommenen
(zur Arbeit benutzten) Maschinen muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass
Konformität und Sicherheit der Maschinen während der gesamten Lebensdauer
der Maschine entsprechend den einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung
der Richtlinie 2009/104/EG erhalten bleiben – siehe § 140: Anmerkungen zu
Artikel 15.
In bestimmten Fällen können eine oder mehrere der einzelnen Einheiten
bestehender Gesamtheiten von Maschinen durch neue Einheiten ersetzt werden,
oder Gesamtheiten von Maschinen können um neue Einheiten erweitert werden.
Es stellt sich somit die Frage, ob eine Gesamtheit von Maschinen, die aus neuen
und bereits existierenden Einheiten besteht, insgesamt der Maschinenrichtlinie
unterliegt. Es ist nicht möglich, exakte Kriterien anzugeben, um die Frage für jeden
speziellen Einzelfall beantworten zu können. Im Zweifelsfall sollten sich daher
diejenigen, die eine entsprechende Gesamtheit von Maschinen herstellen, an die
zuständigen einzelstaatlichen Behörden wenden. Die folgenden Hinweise können
als grundsätzliche Leitlinien dienen:
1. Wenn durch das Auswechseln oder Hinzufügen einer einzelnen Einheit in einer
bestehenden Gesamtheit von Maschinen der Betrieb oder die Sicherheit des
restlichen Teils der Anlage nicht wesentlich beeinflusst wird, kann diese neue
Einheit als Maschine betrachtet werden, die der Maschinenrichtlinie unterliegt;
in diesem Fall sind für diejenigen Teile der Gesamtheit, die nicht von der
Änderung betroffen sind, keine weiteren Maßnahmen nach den Bestimmungen
der Maschinenrichtlinie erforderlich. Der Arbeitgeber ist weiterhin für die
Sicherheit der vollständigen Gesamtheit von Maschinen verantwortlich,
entsprechend den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
2009/104/EG – siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.
Wenn es sich bei der neuen Einheit um eine vollständige Maschine
handelt, die auch eigenständig betrieben werden könnte, die eine
CE-Kennzeichnung trägt und zu der eine EG-Konformitätserklärung
mitgeliefert wird, gilt die Einbindung der neuen Einheit in die
bestehende Gesamtheit als Installation der Maschine und es gibt
keinen Anlass für eine neue Konformitätsbewertung,
CE-Kennzeichnung oder EG-Konformitätserklärung.
Wenn die neue Einheit aus einer unvollständigen Maschine gebildet
wird, zu der eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung
mitgeliefert werden, gilt derjenige, der die unvollständige Maschine in
die Gesamtheit der Maschinen integriert, als Hersteller der neuen
Einheit. Er muss daher eine Beurteilung sämtlicher Risiken
durchführen, die sich aus der Schnittstelle zwischen der
unvollständigen Maschine, anderen Ausrüstungen und der
Gesamtheit der Maschinen ergeben können, alle relevanten
grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
einhalten, die vom Hersteller der unvollständigen Maschine nicht
angewandt wurden, nach der Montageanleitung vorgehen, eine EGKonformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung an der
eingebauten neuen Einheit anbringen.
2. Wenn durch das Auswechseln oder Hinzufügen neuer einzelner Einheiten in
einer bestehenden Gesamtheit von Maschinen der Betrieb oder die Sicherheit
des restlichen Teils der Anlage wesentlich beeinflusst wird oder dies eine
wesentliche Veränderung der Gesamtheit nach sich zieht, kann davon
ausgegangen werden, dass die Änderung als Aufbau einer neuen Gesamtheit
von Maschinen zu betrachten ist, auf welche die Maschinenrichtlinie
anzuwenden ist. In diesem Fall muss die vollständige Gesamtheit von
Maschinen einschließlich aller einzelnen Einheiten, aus denen diese
Gesamtheit besteht, die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Dies
ist auch erforderlich, wenn eine neue Gesamtheit von Maschinen aus neuen
und gebrauchten Einheiten aufgebaut wird.