Umbau S5 auf S7 in der Schweiz

Lipperlandstern

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Hallo Kollegen.

Wenn ich in Deutschland eine alte Anlage von S5 auf S7 umbaue und keine wesentlichen Änderungen vornehme d.h. die Anlage hat die gleiche Bedienung, die gleiche Geschwindigkeit usw dann muss ich am Sicherheitskonzept nichts ändern ( so mein Kenntnisstand ).

Ich habe gehört das dies in der Schweiz nicht so ist. Dort gilt der reine Umbau von S5 auf S7 schon als wesentliche Änderung und dann muss auch das Sicherheitskonzept neu überarbeitet werden.


Freue mich auf die Diskussion

Axel
 
hättest Du nicht geschrieben, dass Du Dich auf eine Diskussion freust - hätt ich doch glatt die Schnauze gehalten, weil ich nämlich nichts weiss, schon gar nichts von Schweizer Vorschriften und sehr wenig davon, wie ernst die ihre Vorschriften nehmen :eek:

http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion

Aber eine Meinung zum Thema hab ich: Ein Umbau von PVC-Leitungen auf Silikon halte ich nur in Ausnahmefällen für eine wesentliche Änderung. Entsprechend denke ich, dass, wenn ich Siemens gegen kompatible Siemenshardware ersetze, dies keine wesentliche Änderung ist, wenn ich das S5-Programm durch den Konverter zur S7 rüberspül und ausser geringfügigen Anpassungen den Code weitestgehend von S5 zu S7 übernehme.
 
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Tja.... Normalerweise wird das Thema SICHERHEIT ja immer sehr kontrovers diskutiert. Ich hoffe das hier der ein oder andere Schweizer mitliest und mal sein Wissen preisgibt... Schön wäre auch wenn jemand mein Wissen (vermeintliches Wissen) über die Deutschen (Europäischen ??) Vorschriften verbessert *vde*
 
"Schweizer" liest mit

Da ich auch nur ein Zugewanderter bin, habe ich mich bei meinen schweizer Kollegen schlau gemacht.

Nur der Austausch der SPS von S5 auf S7 ohne Aenderung der Funktion sehen sie als unkritisch. Vergleichbar dem Austausch von Schützen, Netzteilen, ect.

Vorschriften kann ich leider nicht liefern.

Gruss, Lothar.
 
Wenn ich in Deutschland eine alte Anlage von S5 auf S7 umbaue und keine wesentlichen Änderungen vornehme d.h. die Anlage hat die gleiche Bedienung, die gleiche Geschwindigkeit usw dann muss ich am Sicherheitskonzept nichts ändern ( so mein Kenntnisstand ).

Da habe ich aber schon andere Meinungen gehört. So mancher "Experte" unterscheidet zwischen "wesentlich" und "nicht wesentlich" schon allein aufgrund von Umrüstkosten im Verhältnis zum Maschinenwert.
 
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Da habe ich aber schon andere Meinungen gehört. So mancher "Experte" unterscheidet zwischen "wesentlich" und "nicht wesentlich" schon allein aufgrund von Umrüstkosten im Verhältnis zum Maschinenwert.

Das ist ja völliger Quatsch und in Deutschland eigentlich ganz gut geregelt und dokumentiert.

aus http://www.bgdp.de/pages/arbeitsicherheit/grundinfo/maschinensicherheit/tft-2004-5-6-S26-27.htm
Was ist eine wesentliche Veränderung?
Der Begriff „wesentliche Veränderung“ ist weder in der EG-Maschinenrichtlinie noch im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz definiert. Damit aber eine wesentliche Veränderung vorliegt, müssen nach der derzeitigen Auslegung mehrere Bedingungen erfüllt sein:
  • Es ergeben sich neue Gefährdungen bzw. erhöhte Risiken.
  • Die vorhandenen Schutzeinrichtungen der Maschine reichen nicht aus, die neuen Gefährdungen bzw. erhöhten Risiken ausreichend zu sichern.
  • Die Nachrüstung einer einfachen trennenden Schutzeinrichtung reicht nicht aus, um die neuen Gefährdungen bzw. erhöhten Risiken zu sichern.
  • Eine Risikoeinschätzung ergibt, dass ein möglicher Personenschaden irreversibel bzw. ein möglicher Sachschaden sehr hoch ist.
  • Die Wahrscheinlichkeit des Personen- oder Sachschadens ist hoch.
Wenn alle diese Bedingungen zutreffen, liegt eine wesentliche Veränderung vor. Keine wesentlichen Veränderungen sind in der Regel:
  • Instandsetzen
  • Einbau von Ersatzteilen
  • Austausch von Teilen zur Verbesserung der Verfügbarkeit
  • Austausch von Werkzeugen
  • Verbesserungen der Schutzfunktion, z. B. die Nachrüstung einer Schutztür.

Austausch von Teilen zur Verbesserung der Verfügbarkeit
Mehr mache ich nicht wenn ich eine S7 einbaue und das alte Programm nur anpasse........
 
Hallo Zusammen

Die Schweiz ist dem EWG angeschlossen. D. h. praktisch alle EG-Richtlinien wurden per Bundesratsverordnung in schweiz. Recht übernommen. Ebenso gelten auch die EN-Normen per Verordnung als Regeln der Technik.

Daher gelten auch die Auslegungen zu wesentlichen oder unwesentlichen Änderungen einer Maschine analog der EG-Auslegung.

Daraus folgt, unter der Voraussetzung einer unwesentlichen Änderung der Maschine, der Tausch einer SPS S5 gegen eine SPS ist unproblematisch.

Die Behörden nehmen im Schadensfalle, insbesondere bei Personenschaden, diese EG-Richtlinien mit ihren dazugehörenden Normen genau so ernst wie im EG-Raum.

Gruss

Hans
 
Bescheidene Frage..

Wo baust Du die Anlage um ? Hast du ggf. Werksvorgaben die dich in die richtige Richtung leiten können ? So Novartis und Roche konsorten haben da genauere Vorstellungen. Wir haben die eine oder andere S5 auch gegen eine S7 getauscht (wir sind eine schweizer Bude) betreffend Normen klemmt sich die Schweiz grösstenteils an die EN Normen. In der Firma in der Du umbaust ist doch sicher ein betreuender Elektriker oder Sicherheitsbeauftragter die können weiterhelfen. Ansonsten kann ich ja mal mein cheffe anhaken, der ist da dick fit mit. Meiness Wissens hast Du in deinem #1 beitrag recht. Ich hab auch schon S5er gewechselt ohne Probleme. Grund für den wechsel war fehlende Ersatzteile der s5. Wurde ohne murren anerkannt vom Sicherheitsinspektor.
 
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