Was muss ich bei Auktionen im Internet beachten?
Achtung: Seit dem 01.04.2008 gelten neue Musterbelehrungen zum Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht im Fernabsatzhandel. Zu den Folgen der neuen Belehrungen vgl. Frage 6a. Zu den Auswirkungen der umstrittenen Entscheidungen des Landgerichts Halle, des Kammergerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Hamburg vgl. Frage 6b.
2. Was bedeutet das für mich als Versteigerer?
Versteigern Sie privat bei eBay, gilt zwar das normale Gewährleistungsrecht, aber Sie können die Gewährleistungspflichten durch einen Haftungsausschluss weitgehend begrenzen. Wenn Sie die Haftung immer durch dieselbe Formulierung beschränken, sind die Möglichkeiten des Haftungsausschlusses durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar eingeschränkt (hier insbesondere durch § 309 Nr. 8 BGB), aber auch in diesem Fall kann beispielsweise die Gewährleistung für Gebrauchtwaren ganz ausgeschlossen und für Neuwaren auf ein Jahr befristet werden. Das Fernabsatzrecht und die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr finden auf private Versteigerer keine Anwendung.
Gewerbliche Anbieter unterliegen aber in vollem Umfang den verbraucherfreundlichen Regeln des Verbrauchsgüterkaufs sowie den Informationspflichten im Fernabsatz und der Anbieterkennzeichnungspflicht. Insbesondere müssen sie ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen und eine Anbieterkennzeichnung aufnehmen (vgl. dazu unten Frage 4).