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Hallo zusammen,
ich bin auf eine kreative Konformitätserklärung gestoßen und bin etwas irritiert.
Die Erklärung lag bei einem größeren industriell genutzem Ventilator bei und mir ist nachfolgender Absatz aufgefallen:
"Die Inbetriebnahme und Verwendung der o.g. Maschine ist solange untersagt, bis ein bestimmungsgemäßer saug- und druckseitiger Anschluss an eine vorhande Anlage/Maschine von Seitens des Verwenders vorgenommen wurde. (...)"
Im Endeffekt ist das ja die Ausschlussklausel einer Einbauerklärung, wozu ich auch eher den Ventilator gezählt hätte.
Nach meinem Verständnis widerspricht ja diese Erklärung dem Sinn der Konformitätserklärung - die Bestätigung, das die Maschine/Anlage sicher ist. Sehe ich das richtig oder gibt es da mittlerweile neuere Entwicklungen, die ich nicht mitbekommen habe?
Gruß
Alex
ich bin auf eine kreative Konformitätserklärung gestoßen und bin etwas irritiert.
Die Erklärung lag bei einem größeren industriell genutzem Ventilator bei und mir ist nachfolgender Absatz aufgefallen:
"Die Inbetriebnahme und Verwendung der o.g. Maschine ist solange untersagt, bis ein bestimmungsgemäßer saug- und druckseitiger Anschluss an eine vorhande Anlage/Maschine von Seitens des Verwenders vorgenommen wurde. (...)"
Im Endeffekt ist das ja die Ausschlussklausel einer Einbauerklärung, wozu ich auch eher den Ventilator gezählt hätte.
Nach meinem Verständnis widerspricht ja diese Erklärung dem Sinn der Konformitätserklärung - die Bestätigung, das die Maschine/Anlage sicher ist. Sehe ich das richtig oder gibt es da mittlerweile neuere Entwicklungen, die ich nicht mitbekommen habe?
Gruß
Alex