Wenn explizit im Rahmen des Urheberrechts nichts ausgehandelt wurde, dann hat der Kunde schlechte Karten, dann verbleibt die Verfügungsgewalt beim Autor und der Kunde hat lediglich ein Nutzungrecht erworben, so sollte es normalerweise sein. Etwas anders sieht die Sache ggf. bei Werkverträgen aus. Sind Verwertungsrechte seitens des Kunden nicht ausgehandelt worden, dann hat der Kunde aber auch hier schlechte Karten aber auch nicht immer. Wenn also Verwertungsrechte beim Autor verbleiben, dann hat dieser das alleinige Bestimmungsrecht. Der Autor kann die Software verschließen, er ist lediglich verpflichtet die Schnittstellen offen zu legen, damit der Kunde in der Lage ist z.B. Ergänzungen vorzunehmen. Ein Produzent kann sich also eine Anlage errichten lassen um damit ein bestimmtes Produkt herzustellen, er darf die Anlage samt Software aber nicht kopieren um eine zweite Produktionslinie zu errichten.
Problematisch wird die Sache, wenn der Autor einer Software ein Unterlieferant eines Maschinenherstellers ist. Zwar kann der Käufer einer Maschine kein Verwertungsrecht an der Software geltend machen. Wenn es sich aber um eine Serienmaschine handelt, dann wird wohl der Maschinenhersteller darauf bedacht sein, die Verwertungsrechte an der Software zu halten, dann wird's schwierig für den Autor, wenn er keinen hieb- und stichfesten Vertrag hat.
Ganz problematisch kann die Sache werden, wenn in bestimmten Fällen hinsichtlich des zu schützenden Know-Hows nichts vereinbart wurde. Wenn man von sich überzeugt ist, das man bestimmte Softwarestrukturen bessere für sich behalten will, als diese öffentlich zu stellen, so sollte man im vorhinein entspechende Vereinbarungen treffen, sonst wird das meist ein Schuß, der nach hinten los geht, es sein denn, es ist schon vorher klar, das es bei einem einzigen Softwaregeschäft mit diesem Kunden bleibt.
Gruß Barnee