M.Czudnochowski
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Hallo zusammen,
ich bin momentan mit einem unserer Lieferanten in einer Diskussion wegen dem herumreichen um ein Schutzgitter.
Der Fall:
Ein Transportband steht vor einer Furnierpresse. Die Bandhöhe beträgt 950 mm.
An der Presse ist ein seitliches Schutzgitter angebracht, welches 850 mm lang ist und eine Höhe von 1800 mm hat und am Transportband seitlich mit angeschraubt ist.
Mein Problem ist, daß, wenn ich mich mit dem Oberkörper seitlich über das Band beuge, was hier möglich ist, erreiche ich die Gefahrenstelle an der Presse.
Der Lieferant ist der Auffassung, „ das es sich hierbei um ein herumreichen um eine Sicherheitseinrichtung mit Begrenzung der Bewegung durch die Schulter handelt.“
Deshalb sind 850 mm ausreichend. Außerdem soll dieses Maß nie von einer BG beanstandet worden sein.
Wenn wir so eine Stelle bewerten kommen wir auf einen Sicherheitsabstand von 1500 mm
( Tabelle 2 ; a = 1000 ; b = 1000 ; c = 1500 ).
Für mein Verständnis ist die Tabelle 3 in der Norm nur dann anwendbar, wenn man nur den Arm durch eine Öffnung von max. 120 mm Höhe schieben kann.
Liege ich da evtl. falsch?
Danke für Antworten im vorraus.
Gruß Matthias
ich bin momentan mit einem unserer Lieferanten in einer Diskussion wegen dem herumreichen um ein Schutzgitter.
Der Fall:
Ein Transportband steht vor einer Furnierpresse. Die Bandhöhe beträgt 950 mm.
An der Presse ist ein seitliches Schutzgitter angebracht, welches 850 mm lang ist und eine Höhe von 1800 mm hat und am Transportband seitlich mit angeschraubt ist.
Mein Problem ist, daß, wenn ich mich mit dem Oberkörper seitlich über das Band beuge, was hier möglich ist, erreiche ich die Gefahrenstelle an der Presse.
Der Lieferant ist der Auffassung, „ das es sich hierbei um ein herumreichen um eine Sicherheitseinrichtung mit Begrenzung der Bewegung durch die Schulter handelt.“
Deshalb sind 850 mm ausreichend. Außerdem soll dieses Maß nie von einer BG beanstandet worden sein.
Wenn wir so eine Stelle bewerten kommen wir auf einen Sicherheitsabstand von 1500 mm
( Tabelle 2 ; a = 1000 ; b = 1000 ; c = 1500 ).
Für mein Verständnis ist die Tabelle 3 in der Norm nur dann anwendbar, wenn man nur den Arm durch eine Öffnung von max. 120 mm Höhe schieben kann.
Liege ich da evtl. falsch?
Danke für Antworten im vorraus.
Gruß Matthias