Elektrikus
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Hallo Zusammen,
wir haben bei uns im Betrieb mehrere Krananlagen und davon teilen sich auch einige eine Kranfahrbahn. Es sind einige Krananlagen mit einen Kollisionsschutz ausgestattet und einige nicht. Ich habe mir selber groß auch nie Gedanken über das Thema gemacht wieso einige Krananlagen einen Kollisionsschutz besitzen und einige nicht. Ich war an einen Kran am arbeiten und im Schaltraum und dann ist es zu einer Anfahrung gekommen, und so kam dann bei mir das Thema auf, weil ich einmal in dem Schaltraum "durchgeschüttelt" worden bin.
Ich hatte das bei uns im Betrieb angesprochen und den Vorschlag gemacht einen Kollisionsschutz nachzurüsten, aber dies wurde abgelehnt mit der Begründung abgelehnt das die Kranführer sich über Funk verständigen können und das es einen "Sichtkontakt" gibt. Der Sichtkontakt ist aber eher total schlecht und für einen von den Beiden Krananlagen besteht so gut wie keine Sicht, weil der Kran genau im Rücken des Kranführer fährt, es wurde auch ebenfalls mit der Begründung abgelehnt das das Kranfahrwerk mit max 30M/min läuft.
Ich wollte jetzt mal wissen gibt es da einen Bestandsschutz bzw. greifen diese Begründungen ? Ich selber konnte dazu nichts finden und lt. BGV D6 gibt es eine Vorschrift für einen Kollisionsschutz sobald sich 2 Krananlagen eine Kranbahn teilen.
wir haben bei uns im Betrieb mehrere Krananlagen und davon teilen sich auch einige eine Kranfahrbahn. Es sind einige Krananlagen mit einen Kollisionsschutz ausgestattet und einige nicht. Ich habe mir selber groß auch nie Gedanken über das Thema gemacht wieso einige Krananlagen einen Kollisionsschutz besitzen und einige nicht. Ich war an einen Kran am arbeiten und im Schaltraum und dann ist es zu einer Anfahrung gekommen, und so kam dann bei mir das Thema auf, weil ich einmal in dem Schaltraum "durchgeschüttelt" worden bin.
Ich hatte das bei uns im Betrieb angesprochen und den Vorschlag gemacht einen Kollisionsschutz nachzurüsten, aber dies wurde abgelehnt mit der Begründung abgelehnt das die Kranführer sich über Funk verständigen können und das es einen "Sichtkontakt" gibt. Der Sichtkontakt ist aber eher total schlecht und für einen von den Beiden Krananlagen besteht so gut wie keine Sicht, weil der Kran genau im Rücken des Kranführer fährt, es wurde auch ebenfalls mit der Begründung abgelehnt das das Kranfahrwerk mit max 30M/min läuft.
Ich wollte jetzt mal wissen gibt es da einen Bestandsschutz bzw. greifen diese Begründungen ? Ich selber konnte dazu nichts finden und lt. BGV D6 gibt es eine Vorschrift für einen Kollisionsschutz sobald sich 2 Krananlagen eine Kranbahn teilen.