60204 ohne entsprechende Messungen?

marscho

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Hallo zusammen,

ich glaub, ich fall vom Glauben ab, aber gut...

Es ist mir fast schon zu doof, die Frage überhaupt zu stellen, aber ich tu's dennoch mal.

Ich habe nebenbei mitbekommen, dass bei uns die Messungen nach DIN EN 60204, Abschnitt 18 nur durchgeführt werden "wenn der Kunde die DGUV3-Prüfung bestellt". Das wohl so, weil beim Einkauf von eigenen Maschinen einige Lieferanten das auch so machen...

Jetzt mal unabhängig davon, dass ich eine Entscheidungsfindung auf der Basis der Handlungen von Dritten suboptimal finde, ergibt sich für mich hiermit ein fundamentales Problem:
  1. Der Anlagenbetreiber muss gemäß DGUV 3 §5 1) 1. "vor der ersten Inbetriebnahme" Anlagen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen.
  2. Die DGUV 3 ist prinzipiell in Betreiberverantwortung. So weit, so richtig...
  3. ABER, wenn die Konformität nach 60204 erklärt wird, und vertragsseitig keine expliziten Ausschlüsse vereinbart sind, bin ich doch implizit mit den entsprechenden Prüfungen dabei, oder sehe ich das jetzt falsch?
  4. Das Gleiche sollte doch gelten, wenn die Konformitätserklärung die 60204 als angewandt aufführt (dann unabhängig von vertraglichen Regelungen)?

Mfg und schönen Gründonnerstag

EDIT: Bevor ich's vergesse, als Referenz etwa das hier: https://www.weka.de/elektrosicherheit/pruefen-von-maschinen-nach-din-en-60204-1-vde-0113-1/
 
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Hallo zusammen,

ich glaub, ich fall vom Glauben ab, aber gut...

Es ist mir fast schon zu doof, die Frage überhaupt zu stellen, aber ich tu's dennoch mal.

Ich habe nebenbei mitbekommen, dass bei uns die Messungen nach DIN EN 60204, Abschnitt 18 nur durchgeführt werden "wenn der Kunde die DGUV3-Prüfung bestellt". Das wohl so, weil beim Einkauf von eigenen Maschinen einige Lieferanten das auch so machen...

Jetzt mal unabhängig davon, dass ich eine Entscheidungsfindung auf der Basis der Handlungen von Dritten suboptimal finde, ergibt sich für mich hiermit ein fundamentales Problem:
  1. Der Anlagenbetreiber muss gemäß DGUV 3 §5 1) 1. "vor der ersten Inbetriebnahme" Anlagen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen.
  2. Die DGUV 3 ist prinzipiell in Betreiberverantwortung. So weit, so richtig...
  3. ABER, wenn die Konformität nach 60204 erklärt wird, und vertragsseitig keine expliziten Ausschlüsse vereinbart sind, bin ich doch implizit mit den entsprechenden Prüfungen dabei, oder sehe ich das jetzt falsch?
  4. Das Gleiche sollte doch gelten, wenn die Konformitätserklärung die 60204 als angewandt aufführt (dann unabhängig von vertraglichen Regelungen)?

Mfg und schönen Gründonnerstag

EDIT: Bevor ich's vergesse, als Referenz etwa das hier: https://www.weka.de/elektrosicherheit/pruefen-von-maschinen-nach-din-en-60204-1-vde-0113-1/

Der Link beantwortet deine Fragen bzw. Bestätigt deine Ansichten doch, oder?
 
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die gleiche diskussion hatten wir bei uns auch.
Resultat, die messungen machen wir, weil wir sie für die inbetriebnahme der Anlagen gemäß Betriebssicherheitsverordnung brauchen. Der Kunde bekommt aber nur ein Protokoll, wenn er es auch bezahlt/ gekauft hat.
bin jetzt nicht so tief drin, müssen bei der 60204-1 und den anforderungen aus der BetrSV die exakt gleichen Messungen gemacht werden, oder gib es unterschiede?
 
Hallo,
es gibt seitens der DGVU die Information 203-072, welche Aussagen zu wiederkehrenden Prüfungen an elektrischen Anlagen und ortsfesten Betriebsmitteln nach VDE 0105-100 macht. Weiterhin gibt es die DGUV Information 203-071, welche sich mit der Organisation wiederkehrenden Prüfungen durch den Unternehmer befasst.
Die Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme erfolgt bei Maschinen nach der VDE 0113-1 / DIN EN 60204 und / oder einer der zutreffenden Produktnormen.
Der Püfumfang nach der DIN EN 60204 kann dieser entnommen werden.
Vor der Erstinbetriebnahme jeder neuen Maschine oder nach Änderungen der elektrischen Ausrüstung einer Maschine muss überprüft werden, ob die in der Norm gestellten Anforderungen hinsichtlich der Wirksamkeit der elektrischen Schutzmaßnahmen und Sicherheitsmerkmale erfüllt sind. In Abschnitt 18 der überarbeiteten DIN EN 6024-1 werden die allgemeinen Prüfanforderungen für die elektrische Ausrüstung von Maschinen beschrieben.
Die Prüfungen entsprechend Erstprüfung sind während der Errichtung, nach Fertigstellung, Erweiterung, Änderung und nach Instandsetzungen durchzuführen.
Die Messungen und Prüfungen der Erstprüfung dienen auch bei der Wiederholungsprüfung zur Feststellung ausreichender Sicherheit (Vergleichswerte).
Die in Kapitel 18 der DIN EN 60204-1 aufgeführten Prüfungen sollten vom Hersteller bzw. Errichter der Maschine vor Übergabe an den Auftraggeber oder Nutzer ausgeführt worden sein. Sofern die Norm im Rahmen des Werk(liefer)vertrags in die Vertragsdokumente inkorporiert, d.h. verweisend aufgenommen, wurde, stellen die Prüfungen einen verbindlichen Bestandteil der Abnahmeprozedur nach § 640 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar. Wenn man es ganz genau nehmen möchte, reicht bereits Einigkeit über die Anwendung der Norm aus, ohne dass es einer Kodifizierung bedarf.
Der Hersteller seinerseits kann mittels der dokumentierten Prüfungen im Sinne des vorgenannten Sorgfaltsmaßstabs die Beachtung desselben nachweisen. Auch die Erklärung der CE-Konformität auf Basis der Maschinen- und/oder Niederspannungsrichtlinie (1. bzw. 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) könnte die Prüfung herstellerseitig notwendig machen, wenn die Übereinstimmung mit der Norm darin erklärt wird.
Wir als Unternehmen übergeben die Protokolle der Erstprüfung generell kostenfrei innerhalb der Maschinendokumentation mit an den Kunden. Woher sollter er sonst die Vergleichswerte für die nachfolgende Wiederholungsprüfung haben.
Die von mir teilweise zitierten Passagen können hier nachgelesen werden: https://www.weka.de/elektrosicherheit/pruefen-von-maschinen-nach-din-en-60204-1-vde-0113-1/
 
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...
Wir als Unternehmen übergeben die Protokolle der Erstprüfung generell kostenfrei innerhalb der Maschinendokumentation mit an den Kunden. Woher sollter er sonst die Vergleichswerte für die nachfolgende Wiederholungsprüfung haben.
Der Kunde ist gemäß BetrSV dazu verpflichtet diese Messungen zu machen. Dementsprechend hat er dann daher die Werte für die Vergleichsmessung. Der Betreiber muss diese Messungen auch machen, er kann nur davon entbunden werden, wenn wir ihm den Nachweis geben, das wir es durchgeführt haben.
 
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Der Kunde ist gemäß BetrSV dazu verpflichtet diese Messungen zu machen. Dementsprechend hat er dann daher die Werte für die Vergleichsmessung. Der Betreiber muss diese Messungen auch machen, er kann nur davon entbunden werden, wenn wir ihm den Nachweis geben, das wir es durchgeführt haben.

Wenn die Norm aber Bestandteil des Vertrags zwischen Zulieferer und Kunde ist, dann muss der Zulieferer die Messungen ja gemacht haben und auf Nachfrage den Nachweis für den Kunden bringen, oder? Im Grunde kann der Kunde ja, ohne zuvor ein Protokoll "bestellt" zu haben, einen Nachweis verlangen das alle Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Also dann muss man es aus meiner Sicht mindestens vorzeigen. Da man die Messungen dann bereits gemacht hat, finde ich es schwierig dies nur "auf Anfrage" zu berechnen und auszuhändigen.
 
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Sehr geehrter Stevenn,
ich hätte mich vielleicht etwas präziser ausdrücken müssen.
Für das typische Beispiel einer anschlussfertigen, käuflichen Ständerbohrmaschine muss natürlich nicht der Hersteller dieser entsprechende Messprotokolle der Maschine beilegen.
Meine Ausführungen beziehen sich auf Anlagen im Sinne von komplexen Maschinenanlagen (Druckmaschine, Roboterzelle, etc.) oder Niederspannungsanlagen. In allen Unternehmen, in denen ich seit 2 Jahrzehnten tätig war, wurden die Messungen nach DIN EN 60204 durch uns als Hersteller und Errichter beim Kunden vor der Erst-IBN durchgeführt. Warum? Siehe oben. Dem Kunden nun noch diese Daten zur Verfügung zu stellen, ist auf jeden Fall kein Muss, aber aus meiner Sicht kundenfreundlich.
 


Genau den Beitrag hatte ich im OP auch bereits referenziert


Der Kunde ist gemäß BetrSV dazu verpflichtet diese Messungen zu machen. Dementsprechend hat er dann daher die Werte für die Vergleichsmessung. Der Betreiber muss diese Messungen auch machen, er kann nur davon entbunden werden, wenn wir ihm den Nachweis geben, das wir es durchgeführt haben.


Vollkommen richtig.


Es gibt ja eigentlich auch zwei Geschichten, die grundsätzlich erstmal voneinander unabhängig betrachtet werden müssten:
Die Verpflichtung zur Durchführung der Messungen aufgrund 60204
Inwiefern diese Messungen dem Kunden übermittelt werden müssten bzw. inwiefern der Kunde für die Erfüllung der BetrSV implizit annehmen kann/darf, dass die Messungen ja durchgeführt worden sein müssen.


Zur näheren Betrachtung:
In 60204-1, 18.1 steht:
... wo keine zugeordnete Produktnorm existiert, müssen die Prüfungen immer die Punkte a), b) und f) beinhalten und können einen oder mehrere Punkte c) bis e) mit einschließen:


a) ist dabei die Prüfung der Dokumentation
b) ist die Prüfung zum Schutz vor indirektem Berühren - faktisch Schutzleiterprüfung/messung (Teil 1) und Nachweis Fehlerschleifenimpendanz/Überstromschutzeinrichtung
c) wäre Isolationsmessung
d) (Hoch)Spannungsprüfung
e) Restspannungsprüfung
f) Funktionsprüfung (Erdschlussüberwachung, Isolationswächter, FIs usw.)


Punkt a) braucht wohl keiner weiteren Erklärung.
Punkt b) muss ich demnach für mich immer durchführen - sei es nun aus Schutz für die eigenen Mitarbeiter oder aber der Sache die @testor meiner Meinung nach vollkommen zu Recht anspricht:


Wenn ich die Konformität nach 60204 erkläre, impliziert das selbstverständlich, dass ich die dazu notwendigen Prüfungen durchführe und (zunächst einmal) auch intern ablege. Inwiefern der Kunde diese Dokumentation jetzt erhält, mag eine Streitfrage sein. Meiner Meinung nach kann der Grunde aber aufgrund seiner Konformitätserklärung dann implizit annehmen, dass diese Prüfungen bereits durch den Hersteller erledigt wurden. In der Folge kann er bzgl. DGUV3 (implizit?) annehmen, dass er von der Erstprüfung befreit ist, da ihm der Hersteller ja die Konformität erklärt. Vorbehaltlich einer intern durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung seinerseits. Inwieweit das bei einer Wiederholungsprüfung zu Rückfragen/Missverständnissen führt und ob er dafür nicht die Dokumentation erhalten sollte, ist eine andere Geschichte.


Ich sehe das ähnlich wie mit der Risikobeurteilung: Gemacht werden muss sie sowieso. Und auf Nachfrage heißt's natürlich erst einmal auch, dass die intern vorliegt. Gerne kann der Kunde auf Anfrage diese im Beisein durchsprechen/Einsicht nehmen. Als Original gibt's die dann aber erst einmal nur gegen Bezahlung (oder auf Anordnung von oben natürlich).


Punkt f) wäre dann auch noch sowas - teilweise durch meine Validierung nachgewiesen, aber RCDs oder ähnliches prüfe ich da nicht.
 
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Wenn die Norm aber Bestandteil des Vertrags zwischen Zulieferer und Kunde ist, dann muss der Zulieferer die Messungen ja gemacht haben und auf Nachfrage den Nachweis für den Kunden bringen, oder? Im Grunde kann der Kunde ja, ohne zuvor ein Protokoll "bestellt" zu haben, einen Nachweis verlangen das alle Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Also dann muss man es aus meiner Sicht mindestens vorzeigen. Da man die Messungen dann bereits gemacht hat, finde ich es schwierig dies nur "auf Anfrage" zu berechnen und auszuhändigen.
ich muss es machen. aber einen Nachweis muss ich ihm nicht geben. warum denn? auf meiner Konformitätserklärung steht, das ich die NOrm eingehalten habe. fertig
 
ich muss es machen. aber einen Nachweis muss ich ihm nicht geben. warum denn? auf meiner Konformitätserklärung steht, das ich die NOrm eingehalten habe. fertig

Die Ursprungsfrage war ja ob man es überhaupt machen muss. Da ist die Antwort i. d. R. ja. Du hattest ja beschrieben, dass du es nur machst wegen der eigenen Mitarbeiter während der Inbetriebnahme (so mein Verständnis). Diese Ansicht ist aus meiner Sicht i. d. R., wenn die Norm in der Konformitätserklärung genannt wird, nicht ausreichend. Spätestens wenn etwas passiert gehe ich davon aus, dass du auf Nachfrage auch Nachweise geben musst (dann vllt nicht mehr dem Kunden). Ich würde mir als Kunde aber schon meinen Teil denken, wenn ein Zulieferer auf Nachfrage nicht bereit ist entsprechende Protokolle zu zeigen. Im Fall, dass das Protokoll bei euch "Mitbestellt" wird, was berechnet ihr den dann? Die Komplette Messung oder nur eine geringe Aufwandsentschädigung für die Ausstellung des Protokolls?
 
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also jetzt mal nochmal erklärt. Wir machen die Messungen! Die Protokolle haben wir und bewahren diese auch auf. WEnn die NOrm Vertragsbestandteil ist und ich sie auf der Konformitätserklärung erwähne, dann habe ichsie auch eingehalten. Wenn der Kunde ein Protokoll möchte (weil er sich die Arbeit einer ERstmessung sparen will), dann muss er dafür zahlen, ganz einfach.
Um das nochmal deutlich zu schreiben, "wenn etwas passiert", dann holen wir das Protokoll aus unserem Archiv, denn wir haben die Messung gemacht!

Nach deiner Aussage müsstest du die Risikobeurteilung mitliefern, weil du sie auf der Konformitätserklärung erwähnst. Ist doch Schwachsinn. wenn der Kunde die Risikobeurteilung will, dann muss er dafür zahlen. Aber um es nochmal festzuhalten, wir machen die Risikobeurteilung für jede Anlage und wenn der Kunde sie kaufen will, holen wir sie aus dem Archiv, aber geben sie ihm nicht pauschal mit!
 
also jetzt mal nochmal erklärt. Wir machen die Messungen! Die Protokolle haben wir und bewahren diese auch auf. WEnn die NOrm Vertragsbestandteil ist und ich sie auf der Konformitätserklärung erwähne, dann habe ichsie auch eingehalten. Wenn der Kunde ein Protokoll möchte (weil er sich die Arbeit einer ERstmessung sparen will), dann muss er dafür zahlen, ganz einfach.
Um das nochmal deutlich zu schreiben, "wenn etwas passiert", dann holen wir das Protokoll aus unserem Archiv, denn wir haben die Messung gemacht!

Nach deiner Aussage müsstest du die Risikobeurteilung mitliefern, weil du sie auf der Konformitätserklärung erwähnst. Ist doch Schwachsinn. wenn der Kunde die Risikobeurteilung will, dann muss er dafür zahlen. Aber um es nochmal festzuhalten, wir machen die Risikobeurteilung für jede Anlage und wenn der Kunde sie kaufen will, holen wir sie aus dem Archiv, aber geben sie ihm nicht pauschal mit!
Sehe ich genauso ja!
 
Ein schönes Beispiel für die unterschiedlichen Rechtsräume Hersteller und Betreiber.
Der Hersteller muß für seine Maschine die Prüfung nach 60204 durchführen und natürlich ein entsprechendes Protokoll erstellen.
Dies ist dann Bestandteil seiner techn. Dokumentation. Diese verbleibt beim Hersteller und ist nur einer Behörde auf Anfrage vorzulegen.
Das er eben diese Prüfung gemacht hat, wird durch die CE Kennzeichnung bestätigt. Der Sinn ist ja eben, das nicht alle Einzelnachweise
erbracht werden müssen, sondern quasi als "Endergebnis" die CE Kennzeichnung erfolgt.

Der Betreiber wiederum hat vor der ersten Benutzung die Prüfung gem. DGUV A3 durchzuführen. Leider steht in der DGUV, das darauf
verzichtet werden kann, wenn der Hersteller diese Prüfung durchgeführt hat. Aber eben KANN. Dann braucht der Betreiber das Protokoll
des Herstellers, aber das ist erstmal sein Problem. Er kann ja freundlich fragen, ob er es gegen Bezahlung bekommt. Da spielt es aus meiner
Sicht auch keine Rolle ob die 60204 im Auftrag erwähnt wird. denn zu beachten ist die 60204 sowieso vom Hersteller.

Von Betreiberseite hört man oft : wir benötigen das Protokoll, sonst darf die Maschine nicht in Betrieb gehen. Das ist so eben nicht ganz richtig.
Der Betreiber hat die Erstprüfung durchzuführen. Im Ausnahmefall kann er darauf verzichten, siehe oben. Aber das bedeutet eben nicht, das
der Hersteller dann mal schnell das Protokoll - und kostenfrei - nachliefern muss.
 
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Ein schönes Beispiel für die unterschiedlichen Rechtsräume Hersteller und Betreiber.
Der Hersteller muß für seine Maschine die Prüfung nach 60204 durchführen und natürlich ein entsprechendes Protokoll erstellen.
Dies ist dann Bestandteil seiner techn. Dokumentation. Diese verbleibt beim Hersteller und ist nur einer Behörde auf Anfrage vorzulegen.
Das er eben diese Prüfung gemacht hat, wird durch die CE Kennzeichnung bestätigt. Der Sinn ist ja eben, das nicht alle Einzelnachweise
erbracht werden müssen, sondern quasi als "Endergebnis" die CE Kennzeichnung erfolgt.

Der Betreiber wiederum hat vor der ersten Benutzung die Prüfung gem. DGUV A3 durchzuführen. Leider steht in der DGUV, das darauf
verzichtet werden kann, wenn der Hersteller diese Prüfung durchgeführt hat. Aber eben KANN. Dann braucht der Betreiber das Protokoll
des Herstellers, aber das ist erstmal sein Problem. Er kann ja freundlich fragen, ob er es gegen Bezahlung bekommt. Da spielt es aus meiner
Sicht auch keine Rolle ob die 60204 im Auftrag erwähnt wird. denn zu beachten ist die 60204 sowieso vom Hersteller.

Von Betreiberseite hört man oft : wir benötigen das Protokoll, sonst darf die Maschine nicht in Betrieb gehen. Das ist so eben nicht ganz richtig.
Der Betreiber hat die Erstprüfung durchzuführen. Im Ausnahmefall kann er darauf verzichten, siehe oben. Aber das bedeutet eben nicht, das
der Hersteller dann mal schnell das Protokoll - und kostenfrei - nachliefern muss.
Im Grunde stimme ich dir zu. Kostenfrei muss es auch nicht sein. Die Frage ist was man dem Kunden in Rechnung stellt. Die Durchführung der Messung und das Dokumentieren in einem Protokoll wird ja schon vom Kunden bezahlt, da wie du schreibst es am Ende gemacht werden muss... doppelt abrechnen?
 
Ein schönes Beispiel für die unterschiedlichen Rechtsräume Hersteller und Betreiber.
Der Hersteller muß für seine Maschine die Prüfung nach 60204 durchführen und natürlich ein entsprechendes Protokoll erstellen.
Ja klar. Ein Stück weit kann der Hersteller das! Spätestens beim Isolationswiderstand und bei der Fehlerschleifenwiderstand kann er leider nur mit Annahmen arbeiten. Da braucht es Angaben vom Betreiber oder im Worst-Case misst man es nach einer langen Zeit der Hoffnung bei der IBN vor Ort.

Im Endeffekt ist Realität immer da wo die Anlage zum Zeitpunkt steht. Muss vor Ort gemessen werden! Und in angemessenen wiederkehrenden Zeitpunkten. Wenn ich an Weihnachten ein Superwert habe, dann heisst es nicht dass das an Ostern auch so ist.
Wenn die Anlage daheim in der Werkstatt arbeitet und dann irgendwo in Botswana....Schleifenimpedanz wird abweichen, allein aufgrund der Temperatur und der Erd-Ableit-Widerstände.

Daher sage ich dass ein wesentlicher Bestandteil der Prüfungen vor Ort stattfinden muss.
Auch aufgrund der Bodeneigenschaften. Im Zweifelsfall in den verschiedenen Wetter-Extremen.

Dies ist dann Bestandteil seiner techn. Dokumentation. Diese verbleibt beim Hersteller und ist nur einer Behörde auf Anfrage vorzulegen.
Das er eben diese Prüfung gemacht hat, wird durch die CE Kennzeichnung bestätigt. Der Sinn ist ja eben, das nicht alle Einzelnachweise
erbracht werden müssen, sondern quasi als "Endergebnis" die CE Kennzeichnung erfolgt.
Yup.
Der Betreiber wiederum hat vor der ersten Benutzung die Prüfung gem. DGUV A3 durchzuführen.
Nein.

Es ist den deutschen Betreibern ans Herz gelegt die DGUV-Vorschriften zu erfüllen. Die haben aber keinen Gesetz-Charackter. DGUV ist eine privatwirtschaftliche Versicherung, deren Ziel ist die Zahlungen klein zu halten.

Gesetz ist was Gesetz ist.

Aber: das Schutzziel teilen wir alle, oder? Wir wollen keine Unfälle!
 
Nein.

Es ist den deutschen Betreibern ans Herz gelegt die DGUV-Vorschriften zu erfüllen. Die haben aber keinen Gesetz-Charackter. DGUV ist eine privatwirtschaftliche Versicherung, deren Ziel ist die Zahlungen klein zu halten.
Nur weil Du bist

"DGUV Vorschriften benennen Schutzziele für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie branchen- oder verfahrensspezifische Forderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Sie haben im Sinne des SGB VII Gesetzescharakter, sind also rechtsverbindlich."


Ich würde die DGUV-Vorschriften als Betreiber ernst nehmen

Ich hoffe es hilft Dir
 
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Ein schönes Beispiel für die unterschiedlichen Rechtsräume Hersteller und Betreiber.
ich denke, das ist auch eine Art Absicherung für die Arbeitnehmer.
Der Hersteller muss es machen, macht er es nicht, ist der Arbeitnehmer trotzdem geschützt, weil der Betreiber es macht. Er kann darauf verzichten, wenn der Hersteller die Messungen gemacht hat (und meiner Meinung nach,er den Nachweis hat, dass die Messungen durchgeführt wurden).
 
Im Grunde stimme ich dir zu. Kostenfrei muss es auch nicht sein. Die Frage ist was man dem Kunden in Rechnung stellt. Die Durchführung der Messung und das Dokumentieren in einem Protokoll wird ja schon vom Kunden bezahlt, da wie du schreibst es am Ende gemacht werden muss... doppelt abrechnen?
nein das sehe ich gar nicht so. Der Betreiber spart sich ja auch Arbeitsleistung, da sein Personal oder von ihm beauftragte Firmen keine Messungen machen müssen. DAfür muss er dann halt einen kleinen Betrag für das Protokoll zahlen. ich finde das ist eine win-win-situation
 
nein das sehe ich gar nicht so. Der Betreiber spart sich ja auch Arbeitsleistung, da sein Personal oder von ihm beauftragte Firmen keine Messungen machen müssen. DAfür muss er dann halt einen kleinen Betrag für das Protokoll zahlen. ich finde das ist eine win-win-situation
Wie gesagt einen "kleinen Beitrag" für das aushändigen Protokoll halte ich für ok und angemessen. Die Arbeitsleistung als solche ist ja aber schon bezahlt.
 
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