Neue Maschinenrichtlinie Grundkonzepte

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Hallo @All,
da es bei diesem Thema um die Neue Maschinenrichtlinie geht und also auch um die 13849, würde mich Interessieren wer von euch vorhat die BGIA Software Sistema für den Nachweis und die Dokumentation einzusetzen?
 
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hallo,

ich habe sie mir bisher nur angeschaut - aber sieht ganz gut aus.
blöd wird es anfang die ganzen bibliotheken aufzubauen.
vllt könnte man dazu hier eventuell einen eigenen thread aufmachen mit eigenem tutorial und wer lust hat kann ja seine biblio. hier reinstellen.
ciao
 
Hi,
wir werden hier Makros erstellen für unsere Artikel und auch ganze Sicherheitsfunktionen, die man dann einfach aus der Bibliothek auswählen kann.
 
Sonderbetriebsarten

Sonderbetriebsarten

Neue Möglichkeiten für Konstrukteure und Maschinenbediener

Wie erleichtert man dem Einrichter oder dem Bediener einer Maschine die Arbeit und gewährleistet, dass er beim Einrichten oder nach einer Formatverstellung einerseits sicher arbeitet, andererseits aber beste Sicht auf den Prozess hat und notfalls eingreifen kann? Die neue Maschinenrichtlinie schafft – unter genau definierten Bedingungen – die Voraussetzung für die Nutzung von Sonderbetriebsarten: eine Möglichkeit, die der Konstrukteur in Anspruch nehmen sollte. Frank Schmidt

Üblicherweise sind für eine Maschine zwei Betriebsarten vorgesehen, die in den einschlägigen C-Normen wie der DIN EN 12417 definiert sind. Während die Produktion, das heißt der eigentliche Bestimmungszweck der Maschine, im Automatikbetrieb bei geschlossener Schutzeinrichtung erfolgt, gibt es für Einstell- und Justierarbeiten nach einem Werkstückwechsel oder einer Formatverstellung den Einrichtbetrieb. Hier kann der Bediener bei geöffneter Schutztür, deutlich verlangsamter Geschwindigkeit und weiteren Sicherheitsmaßnahmen in den Prozess eingreifen, um die Maschine für den Automatikbetrieb vorzubereiten. Die meisten Maschinen, an denen Einrichtarbeiten zu erledigen sind, bieten diese Möglichkeit an.
Zwei Betriebsarten sind nicht genug

Die Praxis zeigte jedoch, dass diese Auswahl für viele Maschinenarten und für bestimmte Aufgaben des Einrichtens und Parametrierens nicht ausreichend waren – vor allem bei Bearbeitungszentren. Die Hersteller und mehr noch die Anwender dieser Maschinen wünschten sich weitergehende Möglichkeiten. Die Normungsgremien haben sich daraufhin mit diesem Wunsch befasst und entsprechende Regelungen getroffen: Eine Ergänzung (Amendment 1:2006) der DIN EN 12417 („Werkzeugmaschinen – Bearbeitungszentren“; deutsche Fassung) sieht als weitere Betriebsart den „Erweiterten manuellen Eingriff“ vor, der auch als Betriebsart 3 bezeichnet wird.
Gedeckt wird deren Einsatz durch einen Passus im Anhang I der neuen Maschinenrichtlinie (2006/42/EG; 1.2.5: „Wahl der Steuerungs- und Betriebsarten“): Wenn die für die vorhandenen Betriebsarten genannten Voraussetzungen betrieblich nicht anwendbar sind, kann man auch mit anderen Schutzmaßnahmen, die über den Steuerungs- oder Betriebsartenwahlschalter ausgelöst werden, einen sicheren Arbeitsbereich gewährleisten.
Betriebsart 3: Erweitertermanueller Eingriff

In der Betriebsart 3 kann der Anwender – sofern er entsprechend geschult und unterwiesen wurde – die Maschine bei geöffneter Schutztür betreiben. Ihm steht dann eine reduzierte Auswahl an Maschinenfunktionen zur Verfügung, die er nur aktivieren kann, wenn er einen Zustimmschalter am Handbediengerät gedrückt hält. Die Geschwindigkeit der gefahrbringenden Bewegungen ist zwar reduziert, aber höher als in Betriebsart 2, und automatische Zuführungen für den Werkstück- oder Werkzeugwechsel sind nicht in Betrieb.
Auf diese Weise kann der Bediener also einzelne Werkstücke mit der Maschine bearbeiten, dabei den Prozess verfolgen und die Maschinenfunktionen ohne eine Sichtbehinderung durch die trennende Schutzeinrichtung einstellen. Da er bei diesen Aufgaben mit einer Hand den Zustimmschalter gedrückt halten muss und mit der anderen die Bedienheit der Maschine betätigt, ist gewährleistet, dass er nicht in den Gefahrenbereich greift. Auch die vorgeschriebene Schulung und Unterweisung schärft das Risikobewusstsein.
Nicht alle Wünsche erfüllt

Damit war schon eine wesentliche Erleichterung für die Bediener erreicht, ohne das Sicherheitsniveau zu gefährden. Aber es gab noch immer Wünsche der Maschinenhersteller und -betreiber, die durch die Betriebsart 3 nicht abgedeckt wurden. Genauer gesagt: Bei der Anwendung stellte sich heraus, dass es bei bestimmten Einsatzfällen noch immer zu Problemen kam – zum Beispiel wenn der Bediener eines großen Bearbeitungszentrums einen verdeckten Referenzpunkt anfahren möchte oder wenn er die Maschine für Hinterschneidungen am Werkstück einrichtet.
In diesen Fällen kann der zu beobachtende Prozess länger andauern. Der Bediener aber muss den Zustimmschalter dauerhaft gedrückt halten und es ist bei den realistischen Zeiträumen für die Einrichtarbeiten nicht ausgeschlossen, dass seine Hand vom Zustimmschalter abrutscht oder durch das dauerhafte Drücken verkrampft. Dann wird die Bearbeitung unterbrochen, und es kann zu Störungen oder Fehlern am Werkzeug kommen. Darüber hinaus ist es gerade bei hochwertigen Bearbeitungsvorgängen und bei der Hochgeschwindigkeitsbearbeitung nicht sinnvoll, die Parametrierung bei reduzierter Geschwindigkeit durchzuführen: Diese Prozesse sind oft auf definierte Geschwindigkeiten angewiesen. Last but not least braucht der Bediener bei der Vorbereitung komplexerer Bearbeitungsvorgänge oft beide Hände – zum Beispiel wenn er den Anstellwinkel des Werkzeugs und zugleich die Verfahrgeschwindigkeit einstellt. Dann bleibt keine Hand mehr frei, um den Zustimmschalter gedrückt zu halten.
Betriebsart 4: Prozessbeobachtung

Auf der Basis dieser Überlegungen und Einwände aus der Sicht von Herstellern und Anwendern haben sich die gesetzgeberischen Gremien darauf geeinigt, eine zusätzliche Betriebsart zu akzeptieren, sofern entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Diese – vierte – Betriebsart wird als „Prozessbeobachtung“ definiert, und sie erlaubt den Betrieb der Maschine bei geöffneter Schutztür, ohne dass man einen Zustimmschalter gedrückt halten muss.
Die Betriebsart 4 wird in den Normen noch nicht behandelt. Jedoch gibt es ein Dokument des Fachausschusses „Maschinenbau, Fertigungssysteme und Stahlbau“ der Metall-BG Nord-Süd, das die Rahmenbedingungen für die Anwendung der neuen Betriebsart absteckt.
Unterschiede zwischenBetriebsart 3 und 4

So ist zum Beispiel ein signifikanter Unterschied zwischen den beiden Betriebsarten 3 und 4, dass es in Betriebsart 3 zwar eine (im Vergleich zu Betriebsart 2) erweiterte, aber dennoch absolute Höchstgrenze für Drehzahlen und Vorschubgeschwindigkeiten gibt, während für die Betriebsart 4 die maximalen Grenzwerte von den Notwendigkeiten des Prozesses bestimmt werden und deshalb auch höher liegen können. Man spricht hier von der prozessnotwendigen Geschwindigkeit.
Zu den Sicherheitsmaßnahmen gehört neben der Abschaltung der Automatikfunktionen wie des automatischen Werkzeugwechsels und sicher überwachte reduzierte Geschwindigkeiten auch die Tatsache, dass nur besonders geschultes Personal zur Anwahl dieser Betriebsart befähigt ist. Dies muss auch durch eine separate Anwahl dieser Betriebsart, etwa mit einem zweiten Schlüsselwahlschalter, gewährleistet sein. Zudem darf diese Betriebsart nur gewählt werden, wenn es dafür zwingende technologische Notwendigkeiten gibt, wenn die jeweilige Aufgabenstellung also mit den Betriebsarten 1 bis 3 nicht zufriedenstellend zu erfüllen ist. Dann muss man, so lautet die Sprachregelung, die „Unvermeidlichkeit“ dieser Betriebsart nachweisen.
Der Betreiber steht in der Pflicht

Die Betriebsart 4 nimmt somit auch den Maschinenbetreiber in die Pflicht – und das ist ganz im Sinne der Maschinenrichtlinie. Die zusätzliche Betriebsart gibt dem geschulten Bediener die Möglichkeit, im unmittelbaren Blickfeld des Prozesses, zum Beispiel mit einem Handbediengerät, die Werkzeuge einzustellen oder zu verfolgen, ob die Bearbeitungsparameter stimmen.
Elektronischer Schlüssel für einzelne Betriebsarten

Für die praktische Umsetzung dieser Regelungen hat die Schmersal Gruppe einen neuen Schlüsselwahlschalter entwickelt, der über einen zusätzlichen RFID-Transponder verfügt. Der Transponder erlaubt die Umschaltung der Maschine vom Automatikbetrieb in eine Sonderbetriebsart. Die Berechtigung zur Umschaltung kann dabei individuell über die RFID-Codierung definiert werden. So kann der eine Bediener einen Schlüssel benutzen, der die Umschaltung in den Einrichtbetrieb (Betriebsart 3) erlaubt, während ein anderer Bediener, der entsprechend geschult und unterwiesen wurde, die Maschine mit seinem Schlüssel auch in Betriebsart 4 betreiben darf. Weitere Berechtigungsstufen können ebenfalls über den Schlüsselwahlschalter vergeben werden. Dieser elektronische Schlüssel ist somit ein einfaches und sicheres System, das eine differenzierte Vergabe von Zugangsberechtigungen erlaubt.

Quelle : http://www.sui24.net/pi/index.php?StoryID=105&articleID=122542
 
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Hi,
es handelt sich aber hier um eine C-Norm
DIN EN 12417 („Werkzeugmaschinen – Bearbeitungszentren“; deutsche Fassung)
Und neu ist dieser Gedanke auch nicht siehe Anhang 1 Ausgabe 2/03
Und auch nochmal im Anhang, Anforderungen an den Betriebsartenwahlschalter siehe 3.2.1 !
 

Anhänge

  • 002_MFS_A2003-02_Prozessbeobachtung.pdf
    217,3 KB · Aufrufe: 52
  • Bia Report FU.pdf
    973,5 KB · Aufrufe: 52
Da fehlt mir immer noch der stinknormale Handbetrieb, also ein einzelnes Verfahren von Aktoren bei geschlossener Schutztür. Hab ich das nun überlesen oder ist das den DIN-wütigen, weltfremden, anscheinend rein theoretisch aufgewachsenen Normierern einfach zu pille-palle um erwähnt zu werden?
 
Handbetrieb ist im Sinne der Sicherheitstechnik keine "Betriebsart".
Prinzipiell kannst Du ja bei geschlossen Türen machen was du willst.
Ob man nun bei Hand etwas verriegelt oder nicht muss man selber festlegen.
Der Handbetrieb , die Automatik und z.B. Tippbetrieb gehören alle in die Betriebsart "normalbetrieb" das heisst volle Sicherheit.

Das problem ist hier der Begriff "Betriebsart" der jetzt für uns programmierer von je her Hand/Automatik usw beschrieben hat, und jetzt für die Sicherheitsfunktion verwendet wird.
Vieleicht wäre hier ein Begriff wie z.B. "Sicherheitsbetriebsart" oder "Sicherheitsniveau" die bessere wahl gewesen.
 
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zur Auflockerung mal eine Sache, wo der DIN-Prüffinger nicht lang genug war, um das Gefährdungspotenzial aufzudecken:
http://brennessel.blogsport.de/imag...tzungen_bei_Masturbation_mit_Staubsaugern.pdf

siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Penisverletzungen_bei_Masturbation_mit_Staubsaugern

nun hoffe ich, dass das nicht eine Hoax ist - und ich nicht der allerletzte, der davon Kenntnis erlangt hat;)
 
Hallo zusammen,

der "Kobold" hat mich inspiriert und ich möchte das Thema "Sicherheit" einmal anders betrachten.:)

Spielen wir hier nicht Gott ? Greifen wir hier in die Evolution ein ?

Wie war das noch mit dem Darwin.... die Lebewesen passten sich Ihrer Umgebung an, bzw. wer das nicht konnte ist hinten runtergefallen. So gab es immer eine Entwicklung.....

Wenn wir jetzt die Umgebung an den Menschen anpassen entwickeln wir uns dann zurück? Werden wir dümmer ?

Evtl. sollten wir darüber nachdenken unsere Maschinen und Computer so zu gestalten das diese auch von z.B Hunden bedient werden können....das wäre in jedem Fall weitsichtig .

....vielleicht ist das ja auch der "bestimmungsgemäße Gebrauch" für den Kobald aus W:)..... ich hab auch einen:confused:
 
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