Verlängerung der Vermutungswirkung für EN 954-1

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Das Zustandekommen der Normen ist schon kritikwürdig, aber wie ändern....
Solange Versicherer (tendieren sicher dazu, durch hohe Anforderungen das eigene Risiko zu minimieren) und Vertreter von Sicherheitstechnikherstellern (tendieren zu Maximierung der Ausgaben zwecks Gewinnoptimierung) einschließlich Lobbyisten die Ausschüsse dominieren, sehe ich für den Anwender schwarz.
Ähnliches betrifft den Beuth-Verlag als Monopolist. Bei freiem Wettbeweb sähe die Lage sicher anders aus...

Was bliebe wäre ein stärkeres Engagement der Anwender, um die eigenen Interessen stärker einzubringen.
A.K.
 
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Was bringt das?

Windows XP wollte auch keiner haben. Jetzt will es keiner mehr hergeben.
Allerdings mit dem Aufschub von XP konnte man sich vor VISTA drücken. :rolleyes:
 
Was genau muß ich unter der "Vermutungswirkung der EN 954-1" verstehen?
Ist das eine generelle zeitliche Verschiebung dieser Norm oder betrifft das nur bestimmte Teile?:confused:
 
Was genau muß ich unter der "Vermutungswirkung der EN 954-1" verstehen?
Ist das eine generelle zeitliche Verschiebung dieser Norm oder betrifft das nur bestimmte Teile?:confused:

Das heisst, dass du die neue MRL einhalten wirst, wenn du die 954-1 einhälst. Ursprünlich war geplant, die EN 954-1 auf ende jahr auslaufen zu lassen, und vollständig duch die 13849-1 zu ersetzen. Da dies für die Maschinenbauer teils einen unnötigen aufwand darstellt, wird die EN 954-1 weiterhin gültig sein... wie lange wird die EU-Kommission bestimmen. Ja es ist eine generelle Zeitliche verschiebung...
 
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Was genau muß ich unter der "Vermutungswirkung der EN 954-1" verstehen?

Bei der SUVA wurde uns das so erklärt:
Die meisten bekannten benutzten Normen (EN XXX) sind kein Gesetz! Nur die Maschinenrichtlinie, EMV-Richtlinie etc sind Gesetze und müssen eingehalten werden. Dort steht aber nur sehr wenig drin bzgl wie man eine Maschine sicher macht. z.T wird da auf andere Verwiesen, welche dadurch indirekt automatisch Gesetzes-Status erreichen.
Im Allgemeinen ist es jedem selbst überlassen seine Maschine völlig anders zu bauen, als in gewissen Normen steht. Wenn man z.B. was völlig neues geniales erfunden hat. Nur hat man dafür zu sorgen, dass das Gesetz, welches sagt, dass die Sicherheit gewährleistet sein muss eingehalten wird (z.B. Maschinenrichtlinie).

Wenn nun etwas passiert, und man hat sich eben nicht an die harmonisierten Normen gehalten, so muss man dem Gericht nun vorlegen wie genau man die Analysen/Tests usw. gemacht hat und zum Schluss gekommen ist, dass die verwendete Lösung sicher ist.
Wenn man sich stattdessen an die harmonisierten Normen hält, dann muss man einfach nur vor Gericht darlegen, wie man die Norm angewendet hat und so gilt dann die "Vermutungswirkung" dieser Norm, dass wenn man eine Maschine nach Norm baut, dies als sicher gilt. Und der Unfall halt leider durch ein immer vorhandenes Restrisiko entstanden ist.
Wenn die "Vermutungswirkung" einer Norm nicht mehr gilt, dann gilt dies eben nicht mehr, und eine Maschine die danach gebaut wurde gilt nicht mehr à priori als sicher vor Gericht.

Wie gesagt, so wurde uns das von 'nem Typ von der SUVA erklärt. Habe vorher immer gedacht, dass alle Normen immer eingehalten werden müssen.
Bin aber definitiv kein Experte auf diesem Gebiet, sondern nur Anwender (der Normen). Praktisch ist es ja eh so, dass man im Allgemeinen nach Standard-Norm baut, wenn man eben nicht gerade irgendwas ganz spezielles baut.
Wär noch interessant das näher erläutert zu bekommen, von jemandem der sich damit auskennt.
 
In weiten Teilen hast du das richtig wiedergegeben.
Aber ... die Maschinenrichtlinie ist kein Gesetz sondern wie der name sagt eine Richtlinie. Diese gilt in der EU und muss in den Mitgliedsländern in nationale Gesetze umgesetzt werden. Bei uns heisst das GPSG Geräte und Produktsicherheitsgesetz , durch dieses Gesetz wird die Richlinie umgesetzt und hat damit "quasi" Gesetzeskarakter.

Man darf durchaus abweichen, hat aber die Beweispflicht was im Fall der Fälle sehr sehr teuer werden kann auch wenn man Recht hat. Aber auch hier wieder ein Aber...: Wenn die Technik schneller voranschreitet als die Vorschrift muss man die gültige Technik anwenden und kann sich nicht auf die Vorschrift berufen wenn die neue Technik bewährt und anerkannt ist.

PS: Wat ist SUFA,, ich kenne nur Schufa
 
Hallo jabba,

ich muss Dir in Details etwas widersprechen.

Eine EU-Richtlinie ist Europäisches Recht - und das kann nicht durch nationales Recht oder "Privatvereinbarungen" gebrochen werden.

Sie muss eingehalten werden, nur wie - dass wäre hier die richtige Frage ;)

Und Abweichungen sind nicht zulässig, die Schutzziele sind und müssen eingehalten werden.

Zur Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Schweizerische_Unfallversicherungsanstalt
 
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Die Schweiz ist nicht in der EU, schon mal bemerkt ?

Edit: Hab gesehen du hast das auf meine Frage mit der Sufa geschrieben, hab ich nicht direkt geshen , war mein Fehler.

Eine EU-Richtlinie ist Europäisches Recht - und das kann nicht durch nationales Recht oder "Privatvereinbarungen" gebrochen werden.
Falsch, es muss in nationales Recht umgesetzt werden, erst dann wird es in dem Land zum Gesetz.
Hintergrund: Die EU kann nicht in nationale Gesetzgebung eingreifen ! Es muss immer in antionale Gesetze umgesetzt werden. Daher gibt es so viele Massnahmen gegen Länder weil die das nicht umgesetzt haben und nicht gegen z.B. eine einzelne Firma.
 
Zuletzt bearbeitet:
Falsch, es muss in nationales Recht umgesetzt werden, erst dann wird es in dem Land zum Gesetz.
Hintergrund: Die EU kann nicht in nationale Gesetzgebung eingreifen ! Es muss immer in antionale Gesetze umgesetzt werden. Daher gibt es so viele Massnahmen gegen Länder weil die das nicht umgesetzt haben und nicht gegen z.B. eine einzelne Firma.
Aus meiner Sicht sind es verschiedene Dinge, die vermischt werden... ;)
- EU-Recht gilt immer
- Es muss natürlich umgesetzt werden. Wenn ein Land es umgesetzt hat, hat es (etwas kompliziert, daher vereinfacht) Gültigkeit
- EU-Recht kann nicht per Vertrag oder Gesetz ausgehebelt werden
- EU-Recht kann aber durch nationale Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer / Menschen verschärft werden - aber nur in besonderen Fällen. Wenn es dadurch nach "Marktschutz" o.ä. riecht, hat der EU-Gerichtshof Arbeit.

Wenn Du anderer Meinung bist, dann sei es so. ;)

Die Schweiz und die Türkei haben viele Richtlinien, so auch die MRL, in bilateralen Verträgen gegenseitig mit der EU anerkannt....
 
Zuletzt bearbeitet:
Leider wird auch hier einiges vermischt:
1. EU-recht gilt nicht unmittelbar, sondern muss zuvor z.B. durch Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht erst innerhalb der Staaten umgesetzt werden.
2. Gesetz sind daher die in nationales Recht umgesetzen Richtlinien (MaschR, NSR, EMV-R),
3. Generell kein Gesetz sind Normen, diese lösen allenfalls eine Vermutungswirkung aus.
4. Eine Richtlinie darf generell NICHT verschärft werden - denn gerade deshalb haben u.a. die Franzosen derzeit Probleme mit dem EUGH, da sie eben dadurch versuchten Marktvorteile zu erlangen. Wo nationale Regelungen möglich sind, sind ua. die regelungen beim Betreiben (NICHT Inverkehrbringen) von Arbeitsmitteln.

Andreas
 
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Hallo

Nachstehend eine Bemerkung betreffend der Verlängerung der Vermutungswirkung der EN 954-1:

Die Machinery Working Group hat zwar offenbar entschieden, dass die Vermutungswirkung der EN 954-1 verlängert werden soll. Aber mit der heutigen Liste hat die Europäische Kommission (und diese entscheidet) diese Tatsache nicht bestätigt, geschweige denn, dass Aussagen über die Dauer der Verlängerung gemacht werden können.

Freundliche Grüsse und alles Gute für die Feiertage und den Jahreswechsel


Hans
 
Noch ein Schmankerls am Rande...

EN 62016 ist auch (noch) nicht erwähnt. Damit startet diie neue MRL zunächst einmal nur mit EN ISO 13849-1 im Gepäck.

Gruß

Alex
 
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Jau,

ich kann net nur Vechstaben verbuchseln, sondern auch Zahlen bis zur Unkenntlichkeit verdrehen :rolleyes:

Wo wir gerade bei der Heiterkeit sind... lass mal das ISO bei der Bezeichnung der Not-Halt-Norm weg :ROFLMAO:

Gruß

Alex
 
Prolongation der 954

Maschinenhersteller, die bisher bei einer Serienmaschine beim Nachweis der Konformität die EN 954-1 angewendet haben können dies weiterhin tun, so dass die Vermutungswirkung aufrechterhalten bleibt, es richtig gemacht zu haben. Die Norm hat den Anschein der Richtigkeit.

Fatal ist durch die Verlängerung nur, dass dadurch bisher ignorante Maschinenhersteller und Anlagenbauer der Meinung sind, man braucht nun gar nichts in seiner Arbeitsweise und Maschinendesign verändern!

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist ab dem 29.12.09 in Kraft, - dies hat erst mal nichts mit der Prolongation der EN 954-1 zu tun. Der Anspruch der neuen Maschinenrichtlinie muss erfüllt werden und alle darin enthaltenen Änderungen und Ergänzungen. Die zur Maschinerichtlinie harmonisierte Norm darf bei der Umsetzung verwendet werden. Die Missachtung der Maschinenrichtlinie ist „grob fahrlässig“ und zieht bei Unfällen unter Umständen massive Gefängnisstrafen nach sich!

Dieser darin enthaltene Fallstrick ist das Hauptproblem bei dieser Verlängerung und dient nur der Verwirrung des Maschinen- und Anlagenbaus. Gerade die EN 13849 bietet mehr Freiheiten in der Architektur und in der Umsetzung. Ebenfalls ist die unbeantwortete Frage der Stand der Technik einer Maschine. Das juristische Problem, ob die Anwendung einer veralteten Norm eine Vermutungswirkung erzielt, wenn ein Unfall aufgrund eines Bauteilausfalls passiert ist. Eine große Anzahl von C-Normenwerke, welche die entscheidende Vereinfachung bieten, beziehen sich ebenfalls ausschließlich auf die EN 13849. Ein Rückzug davon ist nicht machbar.
Sachlich betrachtet, dient diese Verlängerung niemanden, Sie schadet den Unternehmen, die frühzeitig und positiv in die Umsetzung investiert haben. Es schadet aber auch den Ignoranten, weil ebenfalls die neue Maschinenrichtlinie eventuell missachtet wird und fälschlicherweise dadurch der Druck zum Handeln entschärft wird. Es fehlt hier noch massiv bei der Aufklärung der Maschinen- und Anlagenbauer innerhalb der EG.
 
Tatsache ist, die Norm EN 954-1 ist nicht unter der neuen MRL gelistet. D. h. diese Norm ist zurückgezogen.

Ebenso ist Tatsache, eine Verlängerung der Harmonisierung, wie mein obiger Aufsatz sagt, ist bis jetzt durch die Europäische Kommission nicht bestätigt worden.

Daher bin ich jedoch nicht überzeugt, dass Maschinenhersteller, welche Serienprodukte herstellen, weiterhin nach der zurückgezogenen Norm EN 954-1, unter Beibehaltung der Vermutungswirkung, bauen können.
Ich bin eher der Meinung, auch wenn die Machinery Working Group offenbar entschieden hat, dass die Vermutungswirkung der EN 954-1 verlängert werden soll, kann auf Grund dieser Aussage keine EG-Konformität mit einer Vermutungswirkung der EN 954-1 erstellt werden.

Diesen Punkt werde ich Mitte kommenden Januars in unserer Fachgruppe zur Sprache bringen. Ich glaube, bis zu diesem Zeitpunkt ist in dieser Sache vielleicht wieder einiges klarer geworden.

Absolut richtig ist, ab dem 29.12.09 tritt die MRL 2006/42/EG in Kraft. Diese MRL ist europäisches Recht und wurde in allen Mitgliedsländern des EWR in nationales Recht, auch, per Bundesratsverordnung, in der Schweiz umgesetzt.

Auch die jetzt auslaufende MRL 98/37/EWR wurde damals innerhalb des EWR in nationales Recht umgesetzt. D. h. diese Richtlinien sind als Gesetz zu beachten.

Leider ist das, wie bereits erwähnt, bis heute sehr vielen Maschinenherstellern und Anlagenbauern nicht bewusst, oder wird schlechthin ignoriert (auch in der Schweiz).

Wie richtig erwähnt wurde, braucht es noch viel Überzeugungsarbeit.


Allen Foren-Teilnehmern alles Gute zu den kommenden Feiertagen und ein gesundes neues Jahr

Hans
 
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Hallo,
@Safetyexpert

Maschinenhersteller, die bisher bei einer Serienmaschine beim Nachweis der Konformität die EN 954-1 angewendet haben können dies weiterhin tun, so dass die Vermutungswirkung aufrechterhalten bleibt, es richtig gemacht zu haben. Die Norm hat den Anschein der Richtigkeit.

Bitte begründe doch diese Aussage, wo steht dies?

Ansonsten kann ich HBL nur zustimmen.
 
Verlängerung der Vermutungswirkung auf 2 Jahre!

Konformitätsvermutung EN 954-1 verlängert
Ein Vertreter der EU-Kommission, hat mit E-Mail vom 23.12.2009 mitgeteilt, dass im Europäischen Amtsblatt C 321 vom 29.12.2009 eine Ergänzung zur Bekanntmachung der Liste der harmonisierten Normen vom 18.12.2009 veröffentlicht werden wird. Darin soll bekannt gemacht werden:
Das Ablaufdatum der Konformitätsvermutung der EN 954-1 ist um zwei Jahre verlängert.
Mit der Verlängerung der Konformitätsvermutung der EN 954-1 folgt der Kommissionsvertreter dem Kompromissvorschlag, den die französischen Vertreter im Maschinenausschuss in der Sitzung vom 7./8. Dezember vorgeschlagen hatten. Damit haben in den nächsten zwei Jahren jetzt zwei unterschiedliche Steuerungsnormen die Konformitätsvermutung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:
EN ISO 13849-1
EN 954-1
Wegen möglicher Kompatibilitätsprobleme ist es ratsam, bei zukünftigen Bestellungen von Maschinen und unvollständigen Maschinen die vom Hersteller anzuwendende Steuerungsnorm privatvertraglich zu vereinbaren.
 
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