Guten Morgen,
der Unterschied zwischen der "normalen" und der "erweiterten" Einbauerklärung ist der, das die "normale" von der MRL bzw. GPSG (noch) gefordert wird. Der Umfang der notwendigen Angaben steht in der 2006/42/EG im Anhang 7 B. Die "erweiterte Einbauerklärung" kann man nur fordern, wenn man sie mittels Privatvertrag einfordert.
Allein mit diesen Angaben kann ich weder beurteilen, wie "sicher" die unvollständige Maschine ist. Vorallem muss ich mich darauf verlassen, dass er die Einbauerklärung nicht ohne entsprechende Dokumentation erstellt hat. Das klingt im ersten Moment trivial, doch im Falle eines Schadens an der Maschine/Anlage und Konkurs des Sublieferant wird ggf. die Firma verklagt, die noch existent ist.
In den meisten Fällen fragt man erst garnicht nach der
Risikobeurteilung sondern vertraut den Aussagen "Natürlich bauen wir richtlinienkonform"... Das könnte (und wird wahrscheinlich) von Juristen als Fahrlässigkeit ausgelegt werden.
Ein weiteres Problem ist die fehlende Betriebsanleitung. Bei einer unvollständigen Maschine muss genau genommen nur eine Montageanleitung beiliegen. Somit muss man als "Integrator" die Funktion der eingebauten unvollständigen Maschine komplett begreifen und selbst beschreiben, wenn man die Gesamtbetriebsanleitung erstellt.
Mir ist bewusst, dass zumindest einer oben gegannten Punkte schon in die abstruse Bürokratie abrutscht, doch man muss sich selbst ja absichern... Wir leben leider nicht in einer Welt in der jeder Selbstverantworlich handelt, wie jedoch von jmd anderem bereits erwähnt wurde, sind wir zum Glück die "positiven Vorreiter".
Deshalb schlägt Herr Ostermann vor, das man die Einbauerklärung mit nachfolgenden Textbausteinen erweitert:
1.:
Alle relevanten grundliegenden Sicherheit- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG sind bis zu den
- in der Betriebsanleitung (nur wenn zutreffend angeben)
- in den beigefügten Datenblättern (nur wenn zutreffend angeben)
- den beigefügten technischen Unterlagen (nur wenn zutreffend angeben)
beschriebenen Schnittstellen eingehalten
2.:
Eine Teil-Betriebsanleitung wurde erstellt und ist der unvollständigen Maschine beigefügt.
Durch diese Erweiterung hat man das Problem des eigenständigen Erstellens der Betriebsanleitung für diesen Teil der Maschine/Anlage umgangen und zeitgleich auch nachgewiesen, das man sich "Gedanken" um die Sicherheit der unvollständigen Maschine gemacht hat.
Grundsätzlich muss einem bewusst sein, das die MRL als alleinige vertragliche Grundlage unzureichend ist. Bei jedem Projekt sollte man sich genau überlegen, was welcher Zulieferer für eine Aufgabe hat, was er zu liefern hat und das vertraglich festhalten. Nur so kann man auch wirklich alle Kosten des Projektes schon zu Beginn an überschauen. So kann man z.B. die Frage nach einem Gesamt-CE schon frühzeitig klären, kalkulieren und vorallem die Sicherheit auch auf das notwendiges Niveau kostengünstig anheben.
Ich hoffe meine Ausführungen waren so weit verständlich.
In diesem Sinne, ein "hoch" auf die Bürokratie :sad:
Gruß
Alex