Hallo zusammen,
ich habe ein ähnliches Problem und möchte mich gerne hier einklinken. Unsere Firma hat 1992 ein komplettes Werk in Betrieb genommen, das nun teilweise modernisiert (S5--> S7 und ein Extruder) werden soll. Wie damals üblich, sind zwar Schutzmaßnahmen und Not-Aus-Befehlsstellen installiert worden, aber halt anders als wir es heute durchführen. Für das gesamte Werk ist damals von unserer Firma keine
Risikoanalyse durchgeführt worden.
Hallo,
zuerst 1992 hat es keine MRL gegeben, es waren UVV, ZH, BGR gültig und anzuwenden.
Diese vorher genannten Vorgaben müssen erfüllt sein, es gibt für solche Altmaschinen keinen Bestandschutz denn die BetrSichV gibt dazu vor das diese Maschinen den Mindestvorschriften des Anhang 1 entsprechen müssen.
Also diese Maschinen unterliegen nicht der MRL sonder der BetrSichV!
Die S5 Steuerungen sollen durch F-CPU´s ersetzt werden. Somit werden alle Unfallschutzmaßnahmen und Not-Aus, bzw. jetzt Not-Halt, technisch anders realisiert. Das neuen Produktsicherheitsgesetz (Dezember 2011) interpretiere ich so, dass es keinen Spielraum für die Definition "wesentliche Änderung" mehr gibt. Die Anlage muss schlicht weg sicher sein. Ist ja auch vernünftig.
Da liegst Du Falsch, nur der Begriff wurde entfernt, der Sachverhalt ist gleich geblieben.
Also könnt Ihr die Prüfung auf westliche Veränderung vornehmen.
Das ArbSchG gibt vor das man nur entsprechend geeignete und sichere Arbeitsmittel bereitstellen darf. Die BtrSichV schreibt vor was zumachen ist dies ist wieder in den TRBS konkretisiert.
Stichwort Gefährdungsbeurteilung und Prüfungen.
Ich bin nun der Meinung, dass wir eigentlich eine vollständige Risikoanalyse erstellen müssen, da wir wegen der fehlenden RA nicht beurteilen können, welche Gefährdungen bereits berücksichtigt worden sind. Die Marktüberwachungsbehörde stuft alle Gefährdungen die nicht in der Risikoanalyse betrachtet worden sind als ein ernstes Risiko ein und kann/wird die Bereitstellung auf den Markt untersagen (wenn sie etwas davon mitbekommen). Aber das ist ja auch schon der Punkt. Somit ist die Bereitstellung auf dem Markt nicht erlaubt und wenn wird es trotzdem machen, könne Bussgelder bzw. Strafanzeige drohen.
Ja, das würde ich euch auf jeden Fall empfehlen. Zu mindestens ein Überprüfung der Anforderungen der BetrSichV Anhang 1, hier gibt es von der BGRCI gute Checklisten und Dokumente auch zur Wesentlichen Veränderung. Also eine Sicherheitstechnische Beurteilung durchführen.
Meine Frage lautet nun: Schätze ich die Lage völlig falsch ein oder nur partiell falsch oder teilt Ihr meine Meinung. Ich bin mir da etwas unsicher, da ich mir nur die RL, Gesetze usw. durchgelesen, aber wenig praktische Erfahrung habe.
Teilweise ja, eine Verbesserung der Sicherheit an einer Maschine ist keine wesentliche Veränderung.
Alles wie weiter oben beschrieben dokumentieren und wenn Ihr neue Techniken wie Sicherheits-SPS einsetzt dann sind auch Anforderungen der DIN EN 13840-1 einzuhalten besonders zur Erstellung von SRASW.
Zur wesentlichen Veränderung gibt es hier im Forum genügend Themen. Bitte suche mal danach.