Umbau von Maschinen / neues Produktsicherheitsgesetz - ProdSG

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Hallo,

folgende Fragestellung zum Umbau von Werkzeugmaschinen, die beim Endanwender bereits im
Betrieb sind. Dabei wird ja wohl die "wesentliche Veränderung" und daraus abgeleitet ggf.
ein Inverkehrbringen einer dann "neuen" Maschine zu beachten sein.

Ich habe mal versucht die relevanten Passagen der Vorschriften zusammenzustellen.

MRL:
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
(1) Der Hersteller ...muss vor dem Inverkehrbringen ...einer Maschine sicherstellen, dass die Maschine ...
h) „Inverkehrbringen“ ... erstmalige Bereitstellung einer Maschine ... im Hinblick auf ihren
Vertrieb oder ihre Benutzung;

> Danach wäre die MRL nicht anzuwenden, da ja hier eindeutig auf das erstmalige abgezielt wird.
Aber es gibt ja noch das GPSG, gültig für Maschinen die sich bereits in der Produktion befinden.

GPSG :
Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist.

> Hier kommt das wesentlich verändert ins Spiel, daraus interpretiert man ja das in so einem Fall
ein Inverkehrbringen (quasi nach Definition GPSG) stattfindet und daher die MRL anzuwenden
ist.

Jetzt ist aber am 1. Dezember 2011 das GPSG ausser Kraft gesetzt worden, abgelöst durch das
neue Produktsicherheitsgesetz - ProdSG .

ProdSG :

4. ist Bereitstellung auf dem Markt jede ... Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung ...
15. ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts ...

> Hier wird das wesentlich veränderte Produkt nicht mehr erwähnt - halte ich schon für interessant.

Daher meine Fragen:
a) kann die bisherige Definition zu Umbau/wesentliche Veränderung aufrecht erhalten werden ?
b) Auch nach dem alten GPSG war doch Inverkehrbringen eines (wesentlich veränderten Produktes) geknüpft an das überlassen an einen anderen ?
c) Hätte deshalb nicht schon bisher die MRL garnicht angewendet werden müssen, sofern eine im Betrieb befindliche Maschine in eben diesem Betrieb an Ort und Stelle umgebaut wird, ohne das irgendeine Veränderung im Bezug auf Besitz oder Verfügungsgewalt stattfindet ?



MfG
 
Hallo,
der Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“ wurde im ProdSG neu aufgenommen und tritt an die Stelle des Begriffs „Inverkehrbringen“ was darunter zu verstehe ist gibt §2 Nr. 4 wieder.
Diese Begriffsbestimmung entspricht der EG 765/2008 und entspricht Inhaltlich demselben Sachverhalt des Inverkehrbringensbegriffes des GPSG.
Nun wird aber um die Verwirrung komplett zu machen auch der Begriff „Inverkehrbringen“ im ProdSG verwendet. Dieser wird dann im $2 Nr. 15 definiert und ist danach die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt. Im GPSG war dieser Begriff noch für jedes Überlassen reserviert. Mit dieser Anpassung entfällt der Begriff wesentliche Veränderung, es ändert sich aber an dem Sachverhalt nichts.

Siehe hierzu auch unter 2.1:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/files/blue-guide/guidepublic_de.pdf


Der Betreiber der Maschine hat die:
ArbStättV
BetrSichV
BildscharbV
BiostoffeV
GefStoffV
LärmVibrationsArbSchV
LasthandhabV
zu erfüllen.
Hier besonders die BetrSichV, egal wie man es sieht er muss sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.

Hier ein Ausschnitt aus der Leitlinie zur MRL:

Leitlinie zur Maschinenrichtlinie

§ 72 Neue und gebrauchte Maschinen
Eine Maschine gilt als in Verkehr gebracht, wenn sie erstmals in der EU
bereitgestellt wird. Die Maschinenrichtlinie gilt daher für sämtliche neuen
Maschinen, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden,
und zwar unabhängig davon, ob diese Maschinen in der EU oder außerhalb der
EU hergestellt werden.
Grundsätzlich findet die Maschinenrichtlinie keine Anwendung auf das
Inverkehrbringen gebrauchter Maschinen oder Maschinen aus zweiter Hand. In
einigen Mitgliedstaaten unterliegt das Inverkehrbringen gebrauchter Maschinen
oder Maschinen aus zweiter Hand besonderen einzelstaatlichen Vorschriften.
Ansonsten unterliegen die Inbetriebnahme und die Benutzung von gebrauchten
Maschinen für gewerbliche Zwecke den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über
die Benutzung von Arbeitsmitteln, mit denen die Bestimmungen der Richtlinie
2009/104/EG umgesetzt werden – siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.
Von dieser Grundregel gibt es eine Ausnahme. Die Maschinenrichtlinie findet
Anwendung auf gebrauchte Maschinen oder Maschinen aus zweiter Hand, die
erstmals für den Vertrieb oder die Benutzung außerhalb der EU in Verkehr
gebracht wurden, wenn diese Maschinen in der Folge erstmals in der EU in
Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.22 Die für das erstmalige
Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme derartiger gebrauchter Maschinen in der
EU verantwortliche Person muss, unabhängig davon ob er der Hersteller der
Maschine ist, ein Importeur, Händler oder der Benutzer selbst, alle in Artikel 5 der
Richtlinie dargelegten Pflichten erfüllen.
Die Maschinenrichtlinie gilt auch für Maschinen, die auf gebrauchten Maschinen basieren, welche so wesentlich umgebaut oder wieder aufgebaut worden sind, dass sie als neue Maschinen angesehen werden können. Es stellt sich damit die Frage, ab wann ein Umbau einer Maschine als Bau einer neuen Maschine gilt, welche der Maschinenrichtlinie unterliegt. Es ist nicht möglich, präzise Kriterien zu formulieren, mit denen diese Frage in jedem Einzelfall beantwortet wird. Im Zweifel ist es für die Person, die eine derartige wieder aufgebaute Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt ratsam, mit den zuständigen einzelstaatlichen
Behörden Rücksprache zu halten.


Dazu Lese auch noch §140 der Leitlinie, auch hier ist der Begriff noch vorhanden.
Auch wenn das ProdSG den Begriff wesentliche Veränderung nicht mehr aufführt hat sich doch an den rechtlichen Rahmenbedingungen nichts geändert.
 
Ich würde erst mal eher Energie reinstecken, um festzustellen ob tatsächlich eine "Wesentliche" Änderung vorliegt, und ob dies sich vermeiden lässt:
  • keine Risikoerhöhung (z.B: Ersatz der veralteten SPS durch eine neue) oder gar eine Risikominderung
  • vorhandene Schutzeinrichtungen reichen auch nach Umbau aus.
  • Zusatzaggregate wie ein automatisches Handling ggf. als "auswechselbare Ausrüstung" mit eigenem CE auslegen....
Zu beachten wäre auch, dass es gerade im Werkzeugmaschinenbereich zahlreiche C-Normen gibt, die man im Eigeninteresse dringend beachten sollte, in jedem Fall für den Umbauumfang. Bei Neuvergabe des CE ist zwar de jure nur mindestens Anhang I MaschR einzuhalten, die C- Normen konkretieren letztlich aber, wie diese Anforderungen für den konkreten Anwendungsfall erfüllt werden sollen. Nun gibt es in alten Maschinen Vieles, was man heute als absolutes "no-go" ansieht (konventionelle Drehmaschinen mit Bremsen, die durch Bestromen bremsen und bei Nothalt des Antriebes wirkungslos werden, Umsetzung reduzierter Geschwindigkeiten zum Einrichten allein über die SPS...). Wobei wir bei uns im Werk bis heute solche Lösungen angeboten bekommen, vor allem von ausländischen Herstellern. Gruss Andreas
 
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