Inverkehrbringen mit noch fehlender Umzäunung

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Hallo,

wie ist der Fall zu bewerten, wenn eine Maschine (an sich sicher/vollständig gekapselt) über Zuführbänder mit Werkstücken versorgt wird. An diesen Bändern sind pneum. gesteuerte Bewegungen. Problem ist, die Bänder ragen aus der eigentlichen Maschine raus, stehen also frei im Raum. Vor Ort werden diese dann mit dem vorhandenen Bandsystem verbunden. Das beinhaltet auch eine entsprechende Erweiterung der vorhandenen Einzäunung des Bandsystem bis zu unserer Maschine. D.h. wenn alles fertig ist, sind unsere Bänder innerhalb der dann erweiterten örtlichen Einzäunung.
Meine Frage: Wie kann so eine Lieferung der Maschine in Hinblick auf MRL und CE sauber abgewickelt werden. Eine Bitte noch - bitte keine Tips im Sinne von "sowas muß im Vertrag im Vorfeld klar geregelt werden..." Wurde es nunmal nicht.


MfG
 
Hallo,
es könnte sich hier um eine Gesamtheit von Maschinen handeln, wenn dies so ist, dann:
Derjenige, der eine Gesamtheit von Maschinen erzeugt, gilt als Hersteller der
Gesamtheit von Maschinen und ist dafür verantwortlich, dass die Gesamtheit als
Ganzes die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der
Maschinenrichtlinie erfüllt – siehe § 79: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i. In
bestimmten Fällen ist der Hersteller der Gesamtheit von Maschinen zugleich der
Hersteller der einzelnen Einheiten, aus denen diese Gesamtheit besteht. Der
häufigere Fall ist jedoch, dass die einzelnen Einheiten von unterschiedlichen
Herstellern in Verkehr gebracht werden, und zwar entweder als vollständige
Maschinen, die gemäß dem ersten, zweiten oder dritten Aufzählungspunkt von
Artikel 2 Buchstabe a auch auf eigenständige Weise betrieben werden könnten,
oder aber als unvollständige Maschinen gemäß Artikel 2 Buchstabe g.
Wenn die betreffenden Einheiten als vollständige Maschinen in Verkehr gebracht
werden, die auch für sich alleine betrieben werden könnten, müssen sie die
CE-Kennzeichnung tragen und es muss eine EG-Konformitätserklärung beigefügt
sein - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1. Wenn sie als
unvollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden, dürfen sie keine
CE-Kennzeichnung tragen, es muss jedoch eine Einbauerklärung und
Montageanleitung beigefügt sein – siehe § 104: Anmerkungen zu Artikel 5
Absatz 2, und § 131, Anmerkungen zu Artikel 13.

Quelle Leitlinie zur MRL

Weiterhin darf der Betreiber nur Sichere Arbeitsmittel betreiben.
 
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Wenn sie als
unvollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden, dürfen sie keine
CE-Kennzeichnung tragen, es muss jedoch eine Einbauerklärung und
Montageanleitung beigefügt sein

Hallo,

Safety hat es ausführlich beschrieben, ich denke das Zitierte wird
es in Deinem Fall treffen.

Wenn Du Deine Zuführbänder schon betreiben musst, bevor die
Schutzeinrichtungen fertig sind, ist folgendes zu beachten:


- NOT-HALT muss in Betrieb sein
- proviorische Absperrung
- nur "handverlesenes" Personal
- Hinweisschilder "Erprobungsbetrieb, Zutritt verboten, Gefahr"
- Verantwortlichen bestimmen, der vor Ort sein muss

Darüber gibt es eine Schrift irgendeiner BG, Safety, hast Du
die zur Hand?

Gruß
Tommi
 
Hier nochmal ein Zitat aus dem Leitfaden zur MRL:
Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen.


Also ich sehe es in Deinem Fall folgender Maßen:
Keine Gesamtheit von Maschinen:
Ihr müsst dafür sorge tragen das nach der erstmaligen Bereitstellung die Maschine und auch die Schnittstellen der MRL entsprechen.

Gesamtheit von Maschinen:
Der Hersteller der Gesamtheit muss die Schnittstellen betrachten und dafür sorge tragen das doe Gesamtheit der MRL entspricht.
 
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Hallo,

danke erstmal für die schnellen Antwort.
Ich sehe es auch so das es sich nicht um eine unvollständige Maschine im Sinne der MRL handelt.
Es fehlt ja "lediglich ein Stück Zaun". Nur darf ich diese eigentlich dadurch ja nicht sichere Maschine in
Verkehr bringen ? Eine CE Erklärung ausstellen ?


MfG
 
Hallo,
habe ich doch beantwortet, die Leitlinie zur MRL stellt dies klar heraus, wenn wie in Deinem Fall nur eine Kleinigkeit fehlt ist es eine Maschine und somit seid Ihr der Hersteller und müsst dafür sorgen das die MRL eingehalten ist, bedeutet die Schnittstelle muss sicher sein, Ihr seid verantwortlich dafür.
Bei einer Gesamtheit kann das wieder anders sein.
 
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