Sicherheitsbauteil erst mit Funktion ein Sicherheitsbauteil?

jora

Level-1
Beiträge
289
Reaktionspunkte
52
Zuviel Werbung?
-> Hier kostenlos registrieren
Hallo zusammen,

basierend aus dem Ergebnissen von meinem letzten Beitrag:
http://www.sps-forum.de/vde-iec-din/64388-sicherheitskleinsteuerung.html

Mir wurde erklärt, das ein Sicherheitsbauteil nur mit einer vom Hersteller geplanten Funktion ein Sicherheitsbauteil ist. Natürlich ist die Software ein sehr wichtiger Teil der Funktion, die erst nachträglich vom Kunden umgesetzt wird, doch trotzem wird die Aufgabe des Produkts nicht verändert.

Mir ist zur Zeit die Logik, wieso es sich nur um ein Steuergerät handelt und nicht unter der MRL ein Sicherheitsbauteil fallen soll nicht ganz klar. Im Artikel 2 c) der MRL 2006/42/EG steht schließlich:
"Sicherheitsbauteil" ein Bauteil,
- das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,

Hier ist für mich nicht ersichtlich, dass das Bauteil schon vorherbestimmt eine Aufgabe erfüllen können muss.

Zusätzlich ist eine F-SPS im Anhang 5 unter 4. "Logikeinheiten zur Gewährleistung der Sicherheitsfunktionen" erwähnt. Ebenfalls ist die Logikeinheit unter Anhang 4 21. erwähnt.
Wenn ich nun in den Leitfaden der MRL schaue, finde ich einen Verweis auf das entsprechende Bauteil unter §388 Nummer 21:
"Bei den Logikeinheiten, die die in Nummer 21 aufgeführten Sicherheitsfunktionen ausführen, handelt es sich um komplexe Bauiteile, die:
1. der Definition von Sicherheitsbauteilen entsprechen - siehe §42 (...)
2. ein oder mehrere Eingangssignale auswerten und nach einem vorgegebenen Algorithmus ein oder mehrerer Ausgangssignale erzeugen und
3. für die Betrieb in Verbindung mit dem Steuerungssystem von Maschinen oder als Teil dieses Systems gedacht sind, um eine oder mehrerer Sicherheitsfunktionen ausführen zu können."


Für mich ist bei dieser Aufzählung nur 2. ein Punkt, über den man wirklich diskutieren kann. Hier ist für mich die Frage was mit "vorgegebenen Algorithmus" gemeint ist. Kann man die vorgegebenen Bausteine des Programms bereits als vorgegebenen Algorithmus sehen?
Von der Logik her muss dies der Fall sein, da es sich sonst nurnoch um ein fest programmiertes Bauteil handelt. Siehe hierzu auch den restlichen Teil des Leitfandes §388 Nummer 21:
"Das Steuerungssystem als Ganzes gilt nicht als Logikeinheit.
Einfache Geräte wie elektromeachanische Sensoren oder Schaltgeräte, die lediglich ein Eingangssignal in ein Ausgangssignal umwandel, gelten nicht als Logikeinheit.
Zu Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen zählen beispielsweise:
- Logikeinheiten für Zweihandschaltung;
- Sicherheits-SPS
- Komponenten für die Logikverarbeitung von sicherheitsrelevanten Signalen von Sicherheitsbussystemenen."


Somit gehört eine F-SPS, egal ob vorprogrammiert oder nur mit vorgegebenen Programmbausteinen zu den Sicherheitsbauteilen nach MRL.


Ich bin mal gespannt, wie ihr hier meine Schlussfolgerung bewertet.

Gruß
Alex
 
Zuviel Werbung?
-> Hier kostenlos registrieren
Hallo,
es gibt durchaus Hersteller die das anders sehen.
Letztendlich entscheidet der Kunde (Maschinenbauer aus meiner Sichtweise), der muss dann die Konformität für das ganze (Maschine) erklären.
Anbei eine Konformitätserklärung zu der von Dir genannten Steuerung aus dem Hause Pilz, hier scheut man nicht die entstehenden Kosten und den Aufwand.
 

Anhänge

  • PNOZ_m_B0_Decl_Conf_1002897-2EN-01.pdf
    33,3 KB · Aufrufe: 30
Hi Safety,

danke für deine Antwort.

Jetzt ist halt nur die Frage, wie ich weiter mache mit der Firma. Ist eigentlich schon absurd die Situation, theoretisch ist das Bauteil ok, aber die Doku ist fraglich.
Blöd nur, dass das ProdSG hier recht genau ist, fehlerhafte Doku = fehlerhaftes Produkt... :-?


Gruß
 
Hi Safety,

zu Eurer Konformitätserklärung: muss nicht der Dokumentationsverantwortliche namentlich angegeben werden? ich glaube, mich irgendwie dunkel zu erinnern ...

MfG
kpf
 
Hallo kpf,

Die Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen
zusammenzustellen, ist eine natürliche oder juristische Person, die in der
EU ansässig ist und die vom Hersteller mit der Aufgabe betraut wurde, auf
ein begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörden eines der
Mitgliedstaaten die relevanten Teile der technischen Unterlagen
zusammenzustellen und zur Verfügung zu stellen – siehe § 98:
Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 4, und § 393: Anmerkungen
zu Anhang VII Teil A 2 und 3.
Die Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen
zusammenzustellen, ist in dieser Funktion nicht für Konstruktion, Bau oder
Konformitätsbewertung der Maschine, für die Erstellung der erforderlichen
Dokumente, die Teil der technischen Unterlagen werden, für die
Anbringung der CE-Kennzeichnung oder für die Ausstellung und
Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung verantwortlich.
Alle Maschinenhersteller müssen Name und Anschrift der Person angeben,
die zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen bevollmächtigt ist.
Bei Herstellern, die in der EU ansässig sind, kann es sich bei der zur
Zusammenstellung der technischen Unterlagen bevollmächtigten Person
um den Hersteller selbst
, seinen Bevollmächtigten, einen Ansprechpartner
aus den Reihen der Mitarbeiter des Herstellers (der mit dem Unterzeichner
der EG-Konformitätserklärung identisch sein kann) oder um eine sonstige
natürliche oder juristische Person handeln, die in der EU ansässig ist und
die vom Hersteller mit dieser Aufgabe betraut wird.
Bei Herstellern, die außerhalb der EU ansässig sind, kann es sich bei der
zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen bevollmächtigten
Person um eine natürliche oder juristische Person handeln, die in der EU
ansässig ist und damit beauftragt wird, die technischen Unterlagen auf
begründetes Verlangen hin zusammenzustellen. Wenn ein Hersteller, der
außerhalb der EU ansässig ist, einen Bevollmächtigten in der EU mit der
Wahrnehmung aller oder eines Teils der Pflichten gemäß Artikel 5
beauftragt – siehe § 84 und § 85: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j –,
kann dieser Bevollmächtigte dieselbe Person sein, die vom Hersteller mit
der Zusammenstellung der technischen Unterlagen betraut worden ist.
 
Zuviel Werbung?
-> Hier kostenlos registrieren
Hallo zusammen,

ich nehme mal an, das die Diskusion nun enden wird, das Große S vor längerer Zeit schon eingeknickt ist. Nun denke ich mal, das die Marktbegleiter folgen werden müssen:
"Aktualisierung der Produktinformationen aufgrund Aufnahme EG-Konformitätserklärung nach MRL 2006/42 EG für fehlersichere SIMATIC-Produkte "
Auf
https://support.automation.siemens....econtent&prodLstObjId=21899293&subtype=133300
unter
Aktuell
"Aktualisierung der Produktinformationen aufgrund Aufnahme EG-Konformitätserklärung für fehlersichere SIMATIC-Produkte"

Gruß
Alex
 
Hallo Safety, ich tauche bei unseren Konformitätserklärungen auch ab und zu als diese Bevollmächtigte Person auf. Allerdings weiß ich nicht für was dieser Quatsch tatsächlich ist. Ich will nicht mit Konformitätserklärungen in Zusammenhang gebraucht werden da ich diese selbst nicht prüfen kann.

Gruß
 
Hallo c.wehn,

also als Quatsch würde ich die Konformitätserklärung nicht bezeichnen ;)
Wenn du die bevollmächtigte Person bist, würde ich mal behaupten, das du etwas mit der Doku zu tun hast. Die bevollmächtigte Person soll laut Definition nämlich in der Lage sein, bei begründetem Verlangen die Dokumentation heraus geben zu können.
Auswirkungen, außer das du ggf. mit ausländischen Marktaufsichtsbehörden reden musst und ggf. eine Dokumentation heraus geben musst ergeben, sich nicht.

Gruß
Alex
 
Zuviel Werbung?
-> Hier kostenlos registrieren
Ich meinte den Quatsch mit der bevollmächtigten Person, nicht die Konformitätserklärung.
Vielen Dank für die Aufklärung, so habe ich das auch gelesen.
Trotzdem verstehe ich das nicht ganz!
Bin ich damit auch verantwortlich das die Dokumentation vollständig vorhanden ist, sauber und für mindestens 10. Jahre aufbewahrt wird?
Ich habe zwar was mit der Dokumentation zu tun, allerdings nicht immer und meistens habe ich gar nicht die Zeit diese in Augenschein zu nehmen nach einem abgeschlossenem Projekt.
 
Du bist nicht für den Inhalt verantwortlich, du bist nur dazu beauftragt worden, alles was du finden kannst innerhalb der entsprechenden Frist der anfordernen Behörde zur Verfügung zu stellen. Wenn du nichts finden solltest bzw. da was fehlt, ist das nicht dein Problem, sondern das deiner Firma, dh. sie sollte und sie wird dich dabei auch brav unterstützen ;)

Ich finde den Weg, das eine natürliche Person benannt wird fraglich, da diese immer aus dem Unternehmen ausscheiden kann und somit nicht mehr erreichbar ist. Demnach ist eine juristie Person besser geeignet, da sich hier nur der Ansprechpartner "dahinter" ändert.
 
Zurück
Oben