maggyrider
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Hallo Leute, ich bins mal wieder...
Im Zuge meines Projekts, beschäftige ich mich während ich auf Rückmeldung diverser Lieferanten warte auch mit dem dann endgültig anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens nach der MRL 2006/42/EG, die ja allseits gut bekannt sein dürfte.
Unsere Maschine ist in Anhang IV der MRL genannt, allerdings existiert dazu auch eine umfassende C-Norm, die wir einhalten. Laut MRL Artikel 12 Absatz 3 wäre damit eine Konformitätsbewertung nach MRL Anhang VIII (Siehe Artikel 12 Absatz 3 Abschnitt a), also wie bei einer Maschine, die nicht in Anhang IV geführt ist, möglich, ebenso jedoch eine Bewertung nach MRL Anhang IX (Siehe Artikel 12 Absatz 3 Abschnitt b), sprich das EG-Baumusterprüfverfahren mit anschließender interner Fertigungskontrolle nach Anhang VIII. Prinzipiell unterscheiden sich beide Verfahren ja nur durch die zusätzliche Baumusterprüfung.
Sehe ich es richtig, dass mich der Gesetzgeber mit dieser Option einfach nur nicht in meiner Auswahl eines Bewertungsverfahrens einschränken will, weil es unsinnig wäre nur aufgrund eingehaltener Normen eine Bewertung durch eine benannte Stelle zu untersagen? Prinzipiell wäre die Baumusterprüfung nach Anhang IX ja nur vorgeschrieben, wenn wir die entsprechende C-Norm nicht einhalten würden, unsere Maschine also nicht mehr unter Artikel 12 Absatz 3, sondern Artikel 12 Absatz 4 fallen würde...
Ergäbe sich durch eine "freiwillige" (freiwillig, da aufgrund der eingehaltenen C-Norm nicht zwingend vorgeschriebenen) Baumusterprüfung ein haftungstechnischer Vorteil, sprich könnten gegen eine benannte Stelle Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn in einem Produkthaftungsfall das Gericht zum Schluss kommt, dass unsere Maschine doch nicht der gültigen MRL entspricht? Ist die externe Bewertung nur als interne Absicherung für uns zu betrachten, dass wir richtig gearbeitet haben?
Oder nehme ich wieder einmal etwas Falsches an und die kleine Nebenbemerkung "...und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen..." macht einen Bewertung ohne Baumusterprüfung praktisch unmöglich bzw. rechtlich immer sehr riskant?
Danke schonmal im Voraus!
P.S.: Zum einfacheren Verständnis, die oben erwähnten relevanten Auszüge aus der MRL.
Artikel 12 Absatz 3:
Artikel 12 Absatz 4:
Im Zuge meines Projekts, beschäftige ich mich während ich auf Rückmeldung diverser Lieferanten warte auch mit dem dann endgültig anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens nach der MRL 2006/42/EG, die ja allseits gut bekannt sein dürfte.
Unsere Maschine ist in Anhang IV der MRL genannt, allerdings existiert dazu auch eine umfassende C-Norm, die wir einhalten. Laut MRL Artikel 12 Absatz 3 wäre damit eine Konformitätsbewertung nach MRL Anhang VIII (Siehe Artikel 12 Absatz 3 Abschnitt a), also wie bei einer Maschine, die nicht in Anhang IV geführt ist, möglich, ebenso jedoch eine Bewertung nach MRL Anhang IX (Siehe Artikel 12 Absatz 3 Abschnitt b), sprich das EG-Baumusterprüfverfahren mit anschließender interner Fertigungskontrolle nach Anhang VIII. Prinzipiell unterscheiden sich beide Verfahren ja nur durch die zusätzliche Baumusterprüfung.
Sehe ich es richtig, dass mich der Gesetzgeber mit dieser Option einfach nur nicht in meiner Auswahl eines Bewertungsverfahrens einschränken will, weil es unsinnig wäre nur aufgrund eingehaltener Normen eine Bewertung durch eine benannte Stelle zu untersagen? Prinzipiell wäre die Baumusterprüfung nach Anhang IX ja nur vorgeschrieben, wenn wir die entsprechende C-Norm nicht einhalten würden, unsere Maschine also nicht mehr unter Artikel 12 Absatz 3, sondern Artikel 12 Absatz 4 fallen würde...
Ergäbe sich durch eine "freiwillige" (freiwillig, da aufgrund der eingehaltenen C-Norm nicht zwingend vorgeschriebenen) Baumusterprüfung ein haftungstechnischer Vorteil, sprich könnten gegen eine benannte Stelle Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn in einem Produkthaftungsfall das Gericht zum Schluss kommt, dass unsere Maschine doch nicht der gültigen MRL entspricht? Ist die externe Bewertung nur als interne Absicherung für uns zu betrachten, dass wir richtig gearbeitet haben?
Oder nehme ich wieder einmal etwas Falsches an und die kleine Nebenbemerkung "...und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen..." macht einen Bewertung ohne Baumusterprüfung praktisch unmöglich bzw. rechtlich immer sehr riskant?
Danke schonmal im Voraus!
P.S.: Zum einfacheren Verständnis, die oben erwähnten relevanten Auszüge aus der MRL.
Artikel 12 Absatz 3:
Ist die Maschine in Anhang IV aufgeführt und nach den in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:
a) das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;
b) das in Anhang IX beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;
c) NICHT relevant für meine Fragestellung
Artikel 12 Absatz 4:
Ist die Maschine in Anhang IV aufgeführt und wurden die in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:
a) das in Anhang IX beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;
b) NICHT relevant für meine Fragestellung