Hallo,
ich möchte auch meinen Teil zu Diskussion beitragen.
BetrSichV:
§3 Gefährdungsbeurteilung
Diese ist durchzuführen, daraus ergeben sich Gefahren die entsprechend gemindert werden müssen. Müssen diese immer nach dem Stand der Technik gemindert werden und gibt es Ausnahmen?
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Montage von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit vom Zusammenbau abhängt.
Anmerkung Safety: Hier steht ein entscheidender Satz, es ist also möglich abzuweichen.
(2) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt oder im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und dem Stand der Technik entsprechen.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn sie gemäß den
Bestimmungen dieser Verordnung für die vorgesehene Verwendung geeignet sind.
(2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen
Anmerkung Safety: an diesem Datum wurde die BetrSichV erlassen also gültig. Es gilt hier aber das Datum 31.12.1994, danach ist die MRL für Maschinen anzuwenden.
1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, oder,
2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1
Nr. 1 und 2.
Unbeschadet des Satzes 1 müssen die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 entsprechen.
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen
abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer
neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur
von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder
Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen.
Anhang 1 Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3789 - 3793;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe dieser Verordnung in den Fällen, in denen
mit der Benutzung des betreffenden Arbeitsmittels eine entsprechende Gefährdung für Sicherheit
und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist.
Für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel braucht der Arbeitgeber zur Erfüllung der
nachstehenden Mindestvorschriften nicht die Maßnahmen gemäß den grundlegenden
Anforderungen für neue Arbeitsmittel zu treffen, wenn
a) der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft, oder
b) die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
Anmerkung Safety: Immer alles lesen, es gibt immer ein Schlupfloch, den es gibt Maschinen da ist der Anhang I nicht umzusetzen. Oder bei unverhältnismäßigen Härte ist auch eine Ausnahme möglich. Aber die Ersatzmaßnahmen sind die Schwierigkeit hier übernimmt der Betreiber die volle Verantwortung!
Also Ziel Anhang I und da dieser Anhang alles andere als Lösungen bietet die letzten BGR, aber es ist oft nicht alles umzusetzen, da sonst die Maschine ein Totalschaden ist, hier kann dann der Satz:
"die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist."
greifen.
Alles mit großer Verantwortung angehen.
Zur Frage, Gefährdungsbeurteilung vorhanden, ausnahmen dokumentiert mir Ersatzmaßnahmen?
Prüfung des Umbaus auf wesentliche Veränderung.
Ich wiederhole es gibt "Altmaschinen" die sind nicht Vollkommen sicher sind und werden es auch leider nicht!