-> Hier kostenlos registrieren
Hallo zusammen,
nachdem ja die Revision der EN ISO 13849-1 teilweise sehr schöne Änderungen gebracht hat, kann ich mich mit einem Punkt bzw. dessen Formulierung nicht anfreunden.
Zitat A.2.3:
"Wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Gefährdungsereignisses als niedrig bewertet werden kann, darf der PLr um einen Level verringert werden, siehe A.2.3.2."
Zitat A.2.3.2:
"Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Gefährdungsereignisses hängt entweder vom menschlichen Verhalten oder vom technischen Versagen ab. In den meisten Fällen sind die entsprechenden Wahrscheinlichkeiten nicht bekannt oder schwer zu bestimmen. Die Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Gefährdungsereignisses sollte auf Faktoren beruhen, zu denen folgende zählen:
- Zuverlässigkeitsdaten;
- Unfallgeschichte an vergleichbaren Maschinen.
ANMERKUNG Eine geringe Zahl an Unfällen muss nicht zwingend bedeuten, dass das Eintreten von Gefährdungssituationen gering ist, sondern dass die Sicherheitseinrichtungen der Maschine ausreichend sind."
Für mich ist das Eintreten bzw. die Eintrittswahrscheinlichkeit nicht an Zuverlässigkeitsdaten koppelbar. Zuverlässigkeitsdaten sind für mich entweder bauteilspezifisch oder beanspruchungsspezifisch. Wobei bauteilspezifische Zuverlässigkeitsdaten in der PL-Validierung verwendet werden und beanspruchungsspezifische Zuverlässigkeitsdaten die Beanspruchung von verwendeten Bauteilen/Elementen abhängig sind. Letzteres ist für mich, wenn davon eine Gefährdung ausgeht eher mit mechanischen Maßnahmen abzufangen, z.B. bei einem Aufzug durch Bremsen.
Zum Thema vergleichbare Maschinen, wieviel Sondermaschinenbauer bauen eine Maschine auch nur zweimal?
Grundsätzlich finde ich den Ansatz gut, das man den PLr bei Maschinen reduzieren kann, wenn die Gefährdung eigentlich kaum auftritt, aber mit dieser Beschreibung finde ich diese Regelung kaum anwendbar. Wie geht ihr mit dem Thema um?
Gruß
Alex
nachdem ja die Revision der EN ISO 13849-1 teilweise sehr schöne Änderungen gebracht hat, kann ich mich mit einem Punkt bzw. dessen Formulierung nicht anfreunden.
Zitat A.2.3:
"Wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Gefährdungsereignisses als niedrig bewertet werden kann, darf der PLr um einen Level verringert werden, siehe A.2.3.2."
Zitat A.2.3.2:
"Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Gefährdungsereignisses hängt entweder vom menschlichen Verhalten oder vom technischen Versagen ab. In den meisten Fällen sind die entsprechenden Wahrscheinlichkeiten nicht bekannt oder schwer zu bestimmen. Die Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Gefährdungsereignisses sollte auf Faktoren beruhen, zu denen folgende zählen:
- Zuverlässigkeitsdaten;
- Unfallgeschichte an vergleichbaren Maschinen.
ANMERKUNG Eine geringe Zahl an Unfällen muss nicht zwingend bedeuten, dass das Eintreten von Gefährdungssituationen gering ist, sondern dass die Sicherheitseinrichtungen der Maschine ausreichend sind."
Für mich ist das Eintreten bzw. die Eintrittswahrscheinlichkeit nicht an Zuverlässigkeitsdaten koppelbar. Zuverlässigkeitsdaten sind für mich entweder bauteilspezifisch oder beanspruchungsspezifisch. Wobei bauteilspezifische Zuverlässigkeitsdaten in der PL-Validierung verwendet werden und beanspruchungsspezifische Zuverlässigkeitsdaten die Beanspruchung von verwendeten Bauteilen/Elementen abhängig sind. Letzteres ist für mich, wenn davon eine Gefährdung ausgeht eher mit mechanischen Maßnahmen abzufangen, z.B. bei einem Aufzug durch Bremsen.
Zum Thema vergleichbare Maschinen, wieviel Sondermaschinenbauer bauen eine Maschine auch nur zweimal?
Grundsätzlich finde ich den Ansatz gut, das man den PLr bei Maschinen reduzieren kann, wenn die Gefährdung eigentlich kaum auftritt, aber mit dieser Beschreibung finde ich diese Regelung kaum anwendbar. Wie geht ihr mit dem Thema um?
Gruß
Alex