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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage, die im ersten Moment vielleicht einfach erscheint, aber meiner Meinung nach nicht so einfach ist.
Wir bauen einen Rollenprüfstand, vergleichbar wie https://www.auto-medienportal.net/bild/load/large/75749
Die Schallschutzkabine kauft der Kunde selbst. Ebenso die Lüftungsanlage.
Wegen Lärm, Zugangsbeschränkung, Abgasabsaugung, ... werden die Schallschutzkabine sowie die Lüftungsanlage zum Betrieb benötigt.
Jetzt sehe ich das so, dass der Kunde die Gesamtverantwortung (Gesamt-CE) machen muss, wenn er dies nicht an Dienstleister oder uns weitergibt. Stichwort: Gesamtheit von Maschinen.
Bis hier ist für mich eigentlich noch alles ok. oder sieht jemand etwas anders?
Mein Problem kommt jetzt.
Wie bringe ich nun meinen Prüfstand in Verkehr?
Für sich alleine kann der Prüfstand eigentlich betrieben werden, aber es fehlen sicherheitskritische Sachen, wie Schallschutzkabine und die Lüftungsanlage.Anhang I kann nicht vollständig erfüllt werden, weil der Schallschutz noch minimiert werden muss und Abgas abgesaugt werden muss etc.
Nun schreibt aber der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie im §46 Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen.
im §18 steht aber Unvollständige Maschinen können die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I nicht in vollem Umfang erfüllen, da bestimmte Risiken möglicherweise daraus herrühren, dass die Maschine noch unvollständig ist, oder sich aber aus der Schnittstelle zwischen der unvollständigen Maschine und dem übrigen Teil der Maschine oder der Gesamtheit von Maschinen ergeben, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll.
hm was mache ich jetzt?
ich habe eine Frage, die im ersten Moment vielleicht einfach erscheint, aber meiner Meinung nach nicht so einfach ist.
Wir bauen einen Rollenprüfstand, vergleichbar wie https://www.auto-medienportal.net/bild/load/large/75749
Die Schallschutzkabine kauft der Kunde selbst. Ebenso die Lüftungsanlage.
Wegen Lärm, Zugangsbeschränkung, Abgasabsaugung, ... werden die Schallschutzkabine sowie die Lüftungsanlage zum Betrieb benötigt.
Jetzt sehe ich das so, dass der Kunde die Gesamtverantwortung (Gesamt-CE) machen muss, wenn er dies nicht an Dienstleister oder uns weitergibt. Stichwort: Gesamtheit von Maschinen.
Bis hier ist für mich eigentlich noch alles ok. oder sieht jemand etwas anders?
Mein Problem kommt jetzt.
Wie bringe ich nun meinen Prüfstand in Verkehr?
Für sich alleine kann der Prüfstand eigentlich betrieben werden, aber es fehlen sicherheitskritische Sachen, wie Schallschutzkabine und die Lüftungsanlage.Anhang I kann nicht vollständig erfüllt werden, weil der Schallschutz noch minimiert werden muss und Abgas abgesaugt werden muss etc.
Nun schreibt aber der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie im §46 Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen.
im §18 steht aber Unvollständige Maschinen können die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I nicht in vollem Umfang erfüllen, da bestimmte Risiken möglicherweise daraus herrühren, dass die Maschine noch unvollständig ist, oder sich aber aus der Schnittstelle zwischen der unvollständigen Maschine und dem übrigen Teil der Maschine oder der Gesamtheit von Maschinen ergeben, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll.
hm was mache ich jetzt?