Hallo,
zur erste Frage Gebrauchtmaschinenhandel und wie muss ich mit einer Gebrauchtmaschine als Verwender umgehen?
Habe das mal für mich so Formuliert:
- Das Verkaufen von Maschine wird im ProdSG geregelt:
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/prodsg_2011/gesamt.pdf
§1 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. Antiquitäten,
2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet
Das bedeutet der Verkäufer muss deutlich in den Kaufvertrag aufnehmen das diese Maschine instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden muss! Verkaufen kannst Du die Maschine dann.
- Eine „Alt“ Maschine muss nicht unsicher sein, Maschine die vor dem 01.01.1995 In Verkehr gebracht wurden
ProdSG:
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf
dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1
aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.
(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen
für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen
Produkten verwendet wird,
3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und
Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben
oder Informationen,
4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.
- Was bedeutet das jetzt für den Käufer, Verwender?
Der muss jetzt die BetrSichV einhalten.
Der Verwender muss auf jeden Fall eine GBU machen und die Sicherheit prüfen
Bei einer Maschine die den oben genannten Text träge „die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet“ muss diese einer GBU unterzogen werden in der dann auch die Maßnahmen festgelegt werden und auf wesentliche Veränderung geprüft wird. Den diese muss nach BetrSichV nach dem Stand der Technik sicher zu verwenden sein! Der Begriff sicher zu verwenden sein ist der entscheidende Unterschied zum Herstellungsprozess.
- Achtung beim Einbau von „Alt“ Maschinen in andere Maschinen oder Gesamtheit von Maschine nach MRL 2006/42/EG die Neuaufgebaut werden, also erstmalig in Verkehr gebracht werden, dann müssen die „Alt“ Maschinen der MRL entsprechen, also dem Stand der Technik für die Herstellung von Maschinen.
Zu deiner zweiten Frage:
Das ist schwierig kommt drauf an was Du machst, und wie ein Gericht entscheidet, wenn nach einer Reparatur an einer offensichtlich vom Stand der Technik stark abweichenden und mängelbehaftetet Maschine ein Unfall passiert. Steht in den Sternen, dazu empfehle ich Dir einen Fachanwalt einzuschalten der Dich mal über die Risiken aufklärt. Aber was man sagen kann, Du bist immer für das was Du machst verantwortlich oder zu mindestens mitverantwortlich, da gibt es Urteile bei denen auch Monteure gestraft wurden, weil die das Ausgeführt haben was die verantwortliche Führungskraft angeordnet hat, da geht es darum das man als Fachkraft schon im gewissenmaßen erkennen muss das z.B. der Abbau von Schutzeinrichtungen nicht zulässig ist. Aber wie schon geschrieben muss in Deutschland erst was passieren bis man Dich eventuell belangt. Sei Dir aber gewiss der Verwender wird erst mal versuchen das Ganze auf dich zuschieben, „ Wir haben da ja eine Fachfirma die die Maschine ständig wartet und repariert“. Also musst Du schon bei Auftragsvergabe darauf achten was Du für einen Auftrag annimmst und was im Vertrag steht. Oft lesen die Auftragnehmer die Lastenhefte nicht und machen dann sehr große Augen für was man alles Verantwortlich ist als Auftragnehmer.
Bei Dienstleistungen im Safety-Bereich, meine Baustelle, ist das noch eine Stufe schärfer, Teileweise bekommt man die volle Verantwortung als Externer auch dazu gibt es Urteile! Auch hier ist es wichtig was man dem Kunden anbietet und was im Auftrag steht.