E-Plan Konstrukteur - Welche Ausbilung / Elektrofachkraft / Kentnisse

wackelkontakt

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Guten Tag,

kennt sich jemand mit der Rechtslage bezüglich E-PLan Konstrukteur aus?

Folgende Situation. Ein Auszubildener hat die Ausbildung zum Mechatroniker bestanden, Arbeitete nun 2 Jahre im Unternehmen und verdrahtete Maschinen, machte Schutzleiterprüfungen, Iso Prüfungen und Hochspannungsprüfungen. Führte weitgehend viele Testaufbauten durch und kontrolliere während dem Aufbau die Schaltpläne um Korrekturen weiter zu geben.

Ist dieser Azubi nun berechtigt dazu, Schaltschränke mithilfe von E-Plan P8 zu erstellen, zeichnen und dokumentieren? Zu dem Aufgabengebiet gehört dann natürlich das auswählen der Komponenten unter Beachtung der EN 60204. Stücklistenerstellung usw.

Hat da jemand Erfahrung oder ist selbst Mechatroniker?
 
Mit der Rechtslage kann ich dir nicht helfen. Ich habe vor langer langer Zeit im zweiten Lehrjahr schon Schaltpläne für
Verpackungsmaschinen gezeichnet ( EPLAN 3.3 unter DOS ).

Aber du schreibst
Ist dieser Azubi nun berechtigt
Er ist ja anscheinend kein Azubi mehr weil
Ausbildung zum Mechatroniker bestanden, Arbeitete nun 2 Jahre im Unternehmen
 
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Dafür gibts es ja nicht wirklich eine Rechtslage. Jeder darf Schaltpläne erstellen welche dann auch in der Industrie verwendet werden dürfen. Das ist nichts wo man rechtlich gesehen eine bestimmte Qualifikation braucht.
Er ist als ausgebildeter Mechatroniker auch Elektrofachkraft, also ich sehe da aus dieser Sicht keinerlei Probleme.

Die Frage ist halt ob er es fachlich kann.
 
Das einzige was der Arbeitgeber zu beachten hat ist, dass er Personal für Aufgaben einsetzt, wofür es auch geeignet ist. Denn er hat doch Probleme, wenn die Person seine Arbeit nicht richtig macht.(Nachbesserungen, Zeitaufwand, Kosten,...)
Grundsätzlich könnte der Arbeitgeber natürlich nachhelfen und der Person eine Schulung geben.
 
Hallo zusammen,

ich orientiere mich da immer an dieser Definition aus der
Betriebssicherheitsverordnung:

Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen
Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.
Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah
ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf
aktuellem Stand zu halten.

Dokumentiert wird das in einer Qualifikationsmatrix, die einmal jährlich auf Aktualität
geprüft wird.
Verantwortlich für die Auswahl von Mitarbeitern ist der Unternehmer.
 
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