Ist Retrofit eine Wesentliche Änderung der Anlage?

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Hallo,

wir müssen bei einer 20 Jahre alten Anlage in unserem Haus die Steuerung erneuern (S5 -> TIA).
Der Not-Aus ist Hardwaremäsig verdrahtet und ist somit durch den Umbau nicht betroffen.

Wird die neue Steuerung in der Sicherheitsbewärtung trotzdem als "neue Baugruppe" betrachtet oder nicht?
Weil wenn es eine "neue Baugruppe" ist wäre das ja eine "wesentliche Änderung" der Anlage und man müsste ja dann die CE neu machen.
 
Mit deinem Begriff "neue Baugruppe" kann ich so direkt nichts anfangen.
Das kann dir bei der Bewertung helfen http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeit...r-wesentliche-veraenderung-von-maschinen.html
kleiner Tipp, beim Retrofit keine neuen Funktionen erlauben und keine Leistungssteigerung.
Ebenso sollte sich der Betreiber im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung Gedanken machen, ob die Anlage noch nach Stand der Technik ist, vorallem was die Sicherheit betrifft. So eine Gefährdungsbeurteilung muss er regelmäßig machen und auch bei Umbauten/Retrofits. weise ihn darauf hin, denn aus Erfahrung kann ich sagen, dass die Sicherheitsmaßnahmen vor 20 Jahren meist nicht so optimal waren und der Stand der Technik heute ein ganz anderer ist.
 
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wir müssen bei einer 20 Jahre alten Anlage in unserem Haus die Steuerung erneuern (S5 -> TIA).
Der Not-Aus ist Hardwaremäsig verdrahtet und ist somit durch den Umbau nicht betroffen.

Sölche Umbauten mach ich regelmässig.
Du brauchst dann keine neue Sicherheitsbewärtung.
Anders gesagt, unser firma macht keine.

Anders wird es wen Komponenten im Sicherheitskreis getausch werden.
Dann liefern wir eine neue SIL betrachtung.

Bram
 
Sölche Umbauten mach ich regelmässig.
Du brauchst dann keine neue Sicherheitsbewärtung.
Anders gesagt, unser firma macht keine.

Anders wird es wen Komponenten im Sicherheitskreis getausch werden.
Dann liefern wir eine neue SIL betrachtung.

Bram
Falsch! Das kann man so pauschal nicht sagen! Wende mein Interpretationspapier an. Wird wirklich nichts geändert? Genau betrachten
 
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BMAS Produktsicherheitsgesetz/9. ProdSV:

Hinweis:
Unabhängig davon kann sich aber aus anderen Rechtsvorschriften für den Arbeitgeber, der
die Maschine seinen Beschäftigten als Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, die Pflicht zur
Festlegung zusätzlicher Schutzmaßnahmen ergeben.
Grundsätzlich muss nach allen Änderungen an Maschinen – nicht nur nach wesentlichen
Veränderungen – eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Betriebssicherheitsverord-
nung9
(BetrSichV) durchgeführt werden. Diese zählt zu den betrieblichen Arbeitsschutz-
pflichten des Verwenders einer Maschine bzw. Anlage als Arbeitsmittel. Aufgrund der Ge-
fährdungsbeurteilung können Maßnahmen, insbesondere technische Maßnahmen, not-
wendig werden, um den Beschäftigten ein sicheres Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
Es ist zu prüfen, ob eine Anpassung der Informationen zum sicheren Betrieb der Maschi-
nen, wie z. B. Betriebsanweisung, erforderlich ist (vgl. § 12 BetrSichV).

Ich bin halt der Meinung, dass die Sicherheitsfunktionen der Anlage nicht ausreichen.
Jedoch kann ich das nicht einfach den Verantwortlichen in der Firma sagen - da haben die was dagegen.
 
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