Hallo, hier meine Interpretation.
Zuerst muss man Wissen das eine Maschine, die schon in Verkehr gebracht wurde und in Deutschland betrieben wird der BetrSichV als Arbeitsmittel unterliegt.
Darin wird gefordert:
„Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.“
Frage also nach der Gefährdungsbeurteilung und lasse Dir bestätigen das die Maschine dem Stand der Technik bei der Verwendung entspricht. Das muss der Arbeitsgeber sowieso sicherstellen, ansonsten wäre es ein Gesetzesbruch. Oder erstelle eine solche Gefährdungsbeurteilung.
Kommen wir zu dem Thema verändern von Maschinen.
Es gibt ja nun seit einiger Zeit ein verbessertes Interpretationspapier was ja hier schon oft genannt und verlinkt wurde.
Du schreibst:
„bei uns soll eine trennende Schutzeinrichtung (Tür) nachgerüstet werden.“
Was ist jetzt zu tun:
Risikobeurteilung für jede Veränderung.
Entscheiden ob Du durch den Einbau einer Schutztür neue Gefährdungen oder ein Risikoerhöhung erzeugt hast.
Gibt es schon gleichartige Schutzeinrichtungen?
Sind gleiche Gefährdungen und Risiken vorhanden?
Passen die Sicherheitsabstände, dazu müsstest Du sehen was Stand der Technik für diese Art von Maschinen ist, nicht immer greift hier die DIN EN ISO 13855 Abschnitt 9.
Warum sollte eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung automatisch neue Gefährdungen einbringen, wenn schon andere Schutztüren vorhanden sind die entsprechend dem Stand der Technik bei der Verwendung sicher sind und die neue genauso aufgebaut ist bzw. dem Stand der Technik entspricht.
Können Teile wegfliegen, als wie stabil muss die Schutztür sein?
Aber gehen wir mal davon aus es wäre eine neue Gefährdung, was sagt nun das Interpretationspapier?
Gehen wir mal die Fragen des Interpretationspapier durch:
Liegt eine neue Gefährdung vor?
Jetzt betrachte ich das ganze erst Mal als bewegliche trennende Schutzeinrichtung ohne Verriegelungseinrichtung.
Ich gehe dabei davon aus das die Schutztür öfter als einmal pro Woche geöffnet wird.
Antwort: Ja
Führt die neue Gefährdung zu einem Risiko?
Da man die bewegliche trennende Schutzeinrichtung öffnen kann
Antwort: Ja
Sind die vorhandenen Schutzmaßnahmen ausreichend?
Nein
Kann mit einfachen Schutzeinrichtungen das Risiko eliminiert oder ausreichend gemindert werden?
Ja, aber folgendes muss erfüllt sein.
Was ist eine einfache Schutzeinrichtungen nach dem Interpretationspapier?
„Unter einer einfachen Schutzeinrichtung im vorgen. Sinne kann z. B. eine feststehende trennende
Schutzeinrichtung verstanden werden. Als einfache Schutzeinrichtungen gelten auch
bewegliche trennende Schutzeinrichtungen und nicht trennende Schutzeinrichtungen, die
nicht erheblich in die bestehende sicherheitstechnische Steuerung der Maschine eingreifen.
Das bedeutet, dass durch diese Schutzeinrichtungen lediglich Signale verknüpft werden, auf
dessen Verarbeitung die vorhandene Sicherheitssteuerung bereits ausgelegt ist oder dass unabhängig von der vorhandenen Sicherheitssteuerung ausschließlich das sichere Stillsetzen
der gefahrbringenden Maschinenfunktion bewirkt wird.“
Was versteht man nun darunter, abweichend von dem Vorgänger Interpretationspapier werden hier Verriegelungseirichtungen mit oder ohne Zuhaltungen, AOPD, AOPDDR usw. als Lösungsmöglichkeit freigegeben.
Weiterhin musst Du nun sehen ob die Steuerung schon für die Lösung vorbereitet ist, da es schon Schutztüren gibt und diese ja dem Stand der Technik bei der Verwendung entsprechen müssen, ist dies wahrscheinlich.
Aber es gibt auch noch den Ausweg:
„oder dass unabhängig von der vorhandenen Sicherheitssteuerung ausschließlich das sichere Stillsetzen der gefahrbringenden Maschinenfunktion bewirkt wird.“
Fazit: Die bewegliche trennende Schutzeinrichtung muss mit einer Verriegelungseinrichtung ausgerüstet werden eventuell mit Zuhaltung, die in die vorhandene Steuerung integriert werden muss. Dies stellt nach dem Interpretationspapier eine einfache Schutzeinrichtung dar.
Die neue Schutzeinrichtung muss dem Stand der Technik entsprechen, die vorhandene Steuerung muss dem Stand der Technik bei der Verwendung entsprechen, beutet Du wirst keine PL für die kompletten Sicherheitsfunktionen erfüllen können, es handelt sich um einen Umbau nach BetrSichV!
Noch eine Anmerkung man hat das Interpretationspapier aus dem Grund angepasst da das alte nur feststehende trennende Schutzeinrichtung als Lösung aufgeführt hatte und man dadurch oft in Schwierigkeiten gekommen ist. Insbesondere bei älteren Maschinen ist eine wesentliche Veränderung also ein neues Inverkehrbringen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich.
Ich muss Daraufhinweisen, das ich die Maschine nicht kenne und aus dem Grund ist das ganze nur ein Beispiel