Sicherheitsbauteil - Abgrenzung lt. MRL

daniel80

Level-1
Beiträge
173
Reaktionspunkte
1
Zuviel Werbung?
-> Hier kostenlos registrieren
Hallo Zusammen,

die MRL definiert Sicherheitsbauteile ja folgendermaßen (Art. 2 Abs. c)

„Sicherheitsbauteil“ [ist] ein Bauteil,
— das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
— gesondert in Verkehr gebracht wird,
— dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit vonPersonen gefährdet und
— das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschineübliche Bauteile ersetzt werden kann.

1. Frage dazu: Ein Sicherheitsbauteil liegt vor, wenn alle Bedingungen erfüllt sind - ist das korrekt?


2. Konkretes Beispiel: Absaugeinrichtung für Alu-Späne an einer Fräsmaschine - Sicherheitsbauteil ja / nein?
Lt. Anhang V MRL, Nr. 6, ist ein System zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen ein Sicherheitsbauteil. Da würde ich die Absauganlage schon mal zu zählen.
Das würde aber nur dann gelten, wenn o.g. vier Bedingungen auch erfüllt werden. Das heißt, zB wenn die nicht gesondert in Verkehr gebracht wird, was man ja als Hersteller festlegen kann, handelt es sich NICHT um ein Sicherheitsbauteil.

Stimmt das so?
 
Hallo,
ich würde es so sehen :
- deine Alu-Späne sind keine Emissionen - Emissionen wären z.B. Strahlung, Abgase, Lärm etc.
- sie stellt keine Sicherheitsfunktion dar
- wenn sie nicht funktioniert ist das zwar nicht schön - es wird aber niemand deswegen gefährdet

Gruß
Larry
 
Zuviel Werbung?
-> Hier kostenlos registrieren
Hi - die Absaugeinrichtung ist dazu da, um sehr heisse Aluspäne direkt abzusaugen. Also, ohne sie würde ein Sicherheitsrisiko bestehen.

Um der Frage "Was ist eigentlich eine Emission?" etwas auszuweichen (ist nicht Kern meiner Frage, daher vllt. blöd gewähltes Beispiel): Wenn Emission auftritt, dieses Bauteil aber nicht gesondert auf den Markt gebracht wird (zB als Ersatzteil) - liegt dann ein Sicherheitsbauteil vor oder nicht?
 
Hallo Zusammen,

die MRL definiert Sicherheitsbauteile ja folgendermaßen (Art. 2 Abs. c)

„Sicherheitsbauteil“ [ist] ein Bauteil,
— das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
— gesondert in Verkehr gebracht wird,
— dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit vonPersonen gefährdet und
— das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschineübliche Bauteile ersetzt werden kann.

1. Frage dazu: Ein Sicherheitsbauteil liegt vor, wenn alle Bedingungen erfüllt sind - ist das korrekt?


2. Konkretes Beispiel: Absaugeinrichtung für Alu-Späne an einer Fräsmaschine - Sicherheitsbauteil ja / nein?
Lt. Anhang V MRL, Nr. 6, ist ein System zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen ein Sicherheitsbauteil. Da würde ich die Absauganlage schon mal zu zählen.
Das würde aber nur dann gelten, wenn o.g. vier Bedingungen auch erfüllt werden. Das heißt, zB wenn die nicht gesondert in Verkehr gebracht wird, was man ja als Hersteller festlegen kann, handelt es sich NICHT um ein Sicherheitsbauteil.

Stimmt das so?
die Antwort ist relativ einfach

1. ja genau, wenn alle erfüllt sind.

2. dies ist ein Sicherheitsbauteil, wenn du es gesondert in den Verkehr bringst, sprich du solch eine Absaugeinrichtung für Fräsmaschinen verkaufst.
wenn du die Absaugeinrichtung zusammen mit der Fräsmaschine baust und verkaufst (mit einer Konformitätserklärung), dann hast du eine Fräsmaschine inkl. Absaugeinrichtung und bringst diese nicht gesondert in Verkehr
 
Zurück
Oben