Anhang IV MRL

daniel80

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Guten Morgen!

Ich stehe gerade vor der Aufgabe, eine Sägelinie zu automatisieren. Mit den Sägen (Kreissägen, bislang im Handbetrieb) wird ausschließlich Metall bearbeitet.

Die Sägen gehören (scheinbar) nicht zu den Maschinen gem. Anhang IV, da Sägen zur METALL-Bearbeitung hier nicht aufgeführt sind. Bzw. die Angabe "zur Bearbeitung von Holz oder Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften" beschreibt für mich nicht, dass damit auch Metall (keine ähnlichen physikalischen Eigenschaften wie Holz) gemeint ist...

Trotzdem finde ich den Anhang IV nicht wirklich erschöpfend: Warum fallen Sägen zur Metallbearbeitung hier nicht rein? Weil man davon ausgeht, dass Sägen zur Holzbearbeitung idR handbetrieben sind?

Und: Was würde in dem Fall einer automatisierten Säge-Anlage gelten, in der eine Maschine nach Anhang IV (also zB zur Bearbeitung von Holz) eingebaut wird? Für den Automatik-Betrieb gelten ja andere Gefährdungssituationen...
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

also wenn Deine Maschine nicht drinsteht, musst Du Anhang 4 auch nicht anwenden. Da würde
ich mir keinen großen Kopf machen.
Ich glaube, der Anhang 4 zielt mehr auf Branchen ab, als auf Gefährlichkeit von Maschinen.

Ich habe mal gehört, daß er damals primär von Frankreich in die MRL gedrückt wurde und auch
umstritten ist.

Hauptsache, Du baust eine sichere Maschine mit PL, ausreichenden Schutzmaßnahmen,
Betriebsarten etc.
 
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Danke - aber nur mal angenommen, aus aktuellem Anlass: Wenn ich eine Maschine nach Anhang IV in eine Anlage integriere - muss ich in der Sicherheitsbetrachtung den Anhang IV berücksichtigen?

Denke mal nicht...
 
Wenn Du es ganz genau wissen willst: "Wenn Du die Anhang 4-Maschine durch die Schnittstelle zur Anlage nicht
wesentlich veränderst, dann nicht...:rolleyes:;)".

Die Anlage braucht nicht nach Anhang 4 betrachtet werden.
 
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