Habe eben die Antwort bekommen. Hier ist sie:
Sehr geehrter Herr Ku....,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne aus meiner Sicht beantworten will.
Siehe hierzu unsere Kommentierung:
http://www.maschinenrichtlinie.de/m...dungsbereich/maschinen-im-engeren-sinn/#c2302
Die Maschinenrichtlinie legt keine Prüffristen für in Gebrauch befindliche Bürostühle fest. Das ist Sache des Arbeitgebers im Rahmen der Anwendung der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 Abs. 6):
http://www.maschinenrichtlinie.de/f...7_Betriebssicherheitsverordnung-BetrSichV.pdf
Für Ihre Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-J. Ostermann
Auszug:
Sind Möbel Maschinen?
Frage:
Wie sind Möbel im europäischen Inverkehrbringensrecht einzuordnen, die mit maschinellen und / oder elektrischen Einrichtungen ausgestattet sind?
Antwort:
Auf Möbel können verschiedene europäischen Inverkehrbringensregelungen anwendbar sein.
Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG
Soweit Möbel für den Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, sind sie Produkte im Sinne von Artikel 2a der Produktsicherheitsrichtlinie. Dies dürfte bei Möbeln grundsätzlich der Fall sein.
Die Produktsicherheitsrichtlinie tritt nach Artikel 1 Absatz 2 gegenüber anderen einschlägigen europäischen Produktrichtlinien zurück, soweit diese spezifischere Bestimmungen enthalten. Insofern muss die Produktsicherheitsrichtlinie ggf. ergänzend zu anderen "spezifischeren Richtlinien" angewendet werden.
Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
Soweit Möbel mit "elektrischen Betriebsmitteln" im Sinne der Niederspannungsrichtlinie ausgestattet sind, die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen (siehe hierzu die
Ausnahmeregelung in Artikel 1, Absatz 2k der Maschinenrichtlinie), ist für das Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels die Niederspannungsrichtlinie anzuwenden. Ein typisches Beispiel ist eine Schrankbeleuchtung.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Wenn Möbel über mechanische Ausstattungen verfügen, können sie insgesamt unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob sie einer der Definitionen in Artikel 2 a der Maschinenrichtlinie entsprechen. Typische Beispiele sind motorisch angetriebene Fernseh- oder Massagesessel und motorisch ausklappbare Schrankbetten. Maschinen sind aber auch die
mit gespeicherter Energie angetriebenen Bürostühle mit Gasdruckfeder oder ausklappbare Schrankbetten, die mit Federkraft "gehalten werden". Soweit Möbel der Maschinendefinition entsprechen, beschränkt sich die Anwendung der Maschinenrichtlinie
nicht nur auf den "mechanischen Teil" sondern erfasst das gesamte Möbelstück.
Zu beachten ist hierbei die Abgrenzung der Maschinenrichtlinie zur Niederspannungsrichtlinie. Möbel werden dabei grundsätzlich nicht über
Ausnahme in Artikel 1 Absatz 2 k der Maschinenrichtlinie ausgenommen. Diese Ausnahme beschränkt sich auf "
für den häuslichen Bereich bestimmte Haushaltsgeräte". Möbel sind keine Haushaltsgeräten in diesem Sinne. Siehe hierzu auch ein Auszug aus dem Leitfaden der europäischen Kommission zur Maschinenrichtlinie:
Auszug 2:
Hand betätigte Maschinen
Maschinen, die mit "
unmittelbar angewandter menschlicher oder tierischer Kraft" angetriebenen werden, z. B.
- eine Handhebelschere
oder
- manuell betätigte Fenster und Türen
werden grundsätzlich nicht von der Maschinenrichtlinie erfasst. Die Ausnahme ist allerdings begrenzt auf die "
unmittelbar angewandte menschliche oder tierische Kraft". Eine Ausnahme von dieser Ausnahme bilden hierbei allerdings die
manuellen Hebezeuge. Das war schon in der alten Maschinenrichtlinie über eine dort festgelegte entsprechende Ausnahme genauso geregelt.
Nicht ausgenommen vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie sind aber Maschinen, bei denen die menschliche oder tierische Kraft
mittelbares Antriebssystem ist. Dies können Maschinen sein, die zum Antrieb durch menschliche Arbeit gespeicherte Energie benutzen die nach dem Entfernen der "
unmittelbar eingesetzten menschlichen Kraft" als Antriebsquelle für die Bewegung einer Maschine zur Verfügung steht. Beispiele hierfür sind
- Feder unterstütztes Garagenschwingtor
- Tür mit hydraulischem Türschließer
- Bürostuhl mit Gasdruckfeder
- Roll-Up Displays
- Federkraft unterstütztes ausklappbares Schrankbett
- Abschleppseil mit automatischer Aufrollfunktion für PKW
Solche Maschinen fallen deshalb unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.
Achtung:
Wird allerdings durch die Verformung eines Werkstücks Energie in dem betreffenden Werkstück gespeichert, kann diese nicht als Antriebsquelle einer handbetätigten Maschine -die diese Verformung verursacht- im Sinne der Maschinendefinition angesehen werden. Die Verformungsenergie kann zwar nach dem Lösen der handbetätigten Maschine, diese ggf. in Bewegung setzen, da das betreffende Werkstück aber nicht zur Maschine gehört, kann es keine Antriebsquelle im Sinne der Maschinenrichtlinie sein.