Bewertung der Zustimmeinrichtung im Rahmen der Risikobeurteilung

aPlauner

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Hallo in die Runde,
ich habe mich soeben weitestgehend mit den Beiträgen zum Thema Zustimmtaster beschäftigt.
Nachfolgenden Bereich einer Maschine gilt es zu bewerten:
Der Gefährdungsbereich ist eine Profilieranlage, die mittels verschiedener Walzensätze einem
Ausgangsmaterial eine gewünschte Form verleiht (Kaltverformung).
Die Gefährdung wurde im Rahmen einer Risikobeurteilung mit PLd eingeschätzt (S2-F1-P2) für
die BA Hand.
In der BA Hand ist die BWS Lichtgitter inaktiv.
Eine Bewegung des Antriebes ist nur mit sicher reduzierter Geschwindigkeit (SLS) möglich.
Die SF SLS des Antriebs erreicht PLd und stellt meine SF1 dar.
Mit einem Zustimmtaster (3-stufig, da kein NH in der Nähe) soll der Antrieb bewegt werden können = SF2.
Nun zu meiner eigentlichen Frage.
Ist es korrekt, wenn ich die Zustimmung einkanalig (Schließer+ZÖffner in Reihe) in eine F-Steuerung einlese?
Die SF2 entspräche somit PLc.
Begündung:
SF1 reduziert das Risiko dahingehend, dass die Möglichkeit der Vermeidung von P2 auf P1 herabgesetzt werden kann.
Bei einer Zwischenbewertung des Risikos ergibt sich demnach S2-F1-P1 --> PLc.
D.h. unter der Berücksichtigung gleichzeitig ausgeführter Sicherheitsfunktionen ist die Zustimmung somit in einer
PLc-Architektur machbar.
Gibt es von euch gegebenenfalls Zuspruch oder Beanstandungen zu meiner Betrachtung?

Danke für eventuelle schriftliche Wortmeldungen
 
das ist eine interessante Frage. ich kenne solche Situationen auch.
Aber meiner Meinung nach, kann man das so bewerten, ja.
Die SLS-Funktion ist immer aktiv, wenn ich hingehen(eingezogen) werden kann. -> also übergeordnet.
Allerdings hast du noch ein Problem mit dem unerwarteten Anlauf. das verhinderst du nur mit PL c!
 
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Grundsätzlich kenne ich die Reduktion der Anforderungen der FuSi bei überschneidenen SF´s nur aus der Reihe der EN 61511.

Ich würde das so betrachten:

EN ISO 13849-1, Kapitel 5.2.5, letzter Absatz:
"Der Performance Level der sicherheitsbezogenen Teile, die die Mutingfunktion ausführen, müssen so ausgewählt werden, dass deren Implementierung die erforderliche Sicherheit der eintsprechenden Sicherheitsfunktion nicht verringert."
Du ersetzt das SLG mit zwei Funktionen, welche für sich allein genommen nicht eine vergleichbare Sicherheit bringen, somit sehe ich hier nach Norm keine logische Möglichkeit, den PLr anders zu ermitteln, somit würde ich für beide SF´s einen PLr d ansetzen.

Gruß
Alex
 
Hallo Stevenn, Hallo Alex,
danke für die Rückmeldungen.
Meine Argumentationskette stützt sich auf Aussagen bzw. Beispiele aus einschlägigen Publikationen, als da wären
der IFA-Report 7/2013 Kapitel 4.1.1 und der BIGR-Report 2/2008 Anhang A, Bsp.4. Die Erläuterungen in diesen
Artikeln beruhen auf der DIN EN ISO 13849-1 und geben genau diesen Weg vor.
Den Aufwänden zur Minderung einer Gefährdung sind natürlich nach oben keine materiellen Grenzen gesetzt.
Das minimal notwendige Maß an Vorkehrungen zu finden, ist oft schwer zu durchschauen.

Viele Grüße
RSchä
 
Hallo, das kann man so sehen.
Die Begründung hast Du ja gefunden.
Sowas findet man auch in Typ-C Norm von Werkzeugmaschinen.
 
Hallo Stevenn,
es ist so die Gefährdung bzw. Risiko wurde schon durch die Funktion SLS in PLd gemindert also beseht hier die Möglichkeit auszuweichen.
Das wird es in einigen harmonisierten Normen auch so gesehen. Ist also von der Risikobeurteilung abhängig.
Die Zustimmungseinrichtung ist für das Stoppen und den unerwarteten Wiederanlauf zuständig.
Das Ganze muss man als aufbauende Sicherheitsfunktion entsprechend MRL Anhang I 1.2.5 sehen.
Beispiel:
Betriebsartenwahl: PLr = c (Benutzerbegrenzung)
SLS: PLr = d Risikoreduzierung, damit man die Chance hat ausweichen bzw. reagieren zu können. Geschwindigkeit lässt das zu, z.B. 33 mm /s bei Quetschgefahren.
Zustimmungseinrichtung: PLr = c da schon eine Risikoreduzierung stattgefunden hat und man
ausweichen kann.
Aber das ist von der Risikobeurteilung abhängig und von der Anwendung, wenn man z.B. mi den Händen an der Gefahrenstelle hantieren muss (bestimmungsgemäße Verwendung) und diese ein hohes Gefahrenpotenzial darstellt dann greift das nicht.
 
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Hallo,

Also ich seh das so:

BA-Anwahl (PL ?) ==> BWS deaktiviert.
Das ist erstmal die Ausgangslage. Also Maschineraum mit Antrieb(en), Zugangsabsicherung keine (da BWS deaktiviert) ! Hups !! Was ist jetzt mit dem Antrieb ?
ist der einfach nur angehalten (z.B. Sollwert=0 o.Ä.), oder sicher AUS, was bei Antriebintegrierten SF,s eher unwahrscheinlich ist. Die BA-Anwahl aktiviert auch sofort SLS ? Das bedeutet aber doch, der Antrieb könnte loslaufen, nur eben nur bis zur max. erlaubten "sicheren" Drehzahl/Geschwindigkeit. Müsste nicht das
BWS deaktiviert sofort (quasi als Ersatz) SBH also sicheren (Betriebs-) Halt aktivieren. Dafür dann S2+F1+P? wahrscheinlich eher P2, das wäre dann nämlich der unerwartete Anlauf. Das wäre die neue Ausgangslage. Also Maschineraum mit Antrieb(en), Zugangsabsicherung keine (da BWS deaktiviert) dafür SBH aktiv, also Antrieb steht still und wird darauf überwacht. Jetzt möchte ich den Antrieb bewegen. Also nehme ich meinen Zustimmtaster. Der macht SBH deaktiv und stattdesen SLS aktiv.


Profilator
 
Hallo, hier meine Kommentare:

BA-Anwahl (PL ?) ==> BWS deaktiviert.
Nein der Betriebsartenwahlschalter schaltet nur zwoschen zwie Sicherheitsmaßnahmen um.
Beispiel:
Erste Maßnahme: Auslösen der BWS /AOPD führt zu STO Antrieb
Zweite Maßnahme: Zustimmungseinrichtung nicht in Mittelstellung betätigt führt zu STO des Antriebs
Betätigen des Zustimmungstasters führt zu einem Einschalten der SF SLS, hier ist es üblich das auch der Betriebsartenwahlschalter diese Funktion auslöst. Aber die Funktion SLS wird beim Aufheben von STO durch den Zustimmungstaster aktiv. Das wird meist in einer SSPS so programmiert. Hardware Lösung kann man sich im IFA Report 7/2013 Anhang B Beispiel 8 ansehen.

Das ist erstmal die Ausgangslage. Also Maschineraum mit Antrieb(en), Zugangsabsicherung keine (da BWS deaktiviert) ! Hups !! Was ist jetzt mit dem Antrieb ?
Nicht richtig!
ist der einfach nur angehalten (z.B. Sollwert=0 o.Ä.), oder sicher AUS, was bei Antriebintegrierten SF,s eher unwahrscheinlich ist. Die BA-Anwahl aktiviert auch sofort SLS ? Das bedeutet aber doch, der Antrieb könnte loslaufen, nur eben nur bis zur max. erlaubten "sicheren" Drehzahl/Geschwindigkeit. Müsste nicht das
BWS deaktiviert sofort (quasi als Ersatz) SBH also sicheren (Betriebs-) Halt aktivieren.
Wie geschrieben, beim Umschalten wird auf die SF Zustimmungseinrichtung mit SLS umgeschaltet das sind zusammenhängende SF. Es entsteht kein unsicherer Zustand!
Dafür dann S2+F1+P? wahrscheinlich eher P2, das wäre dann nämlich der unerwartete Anlauf. Das wäre die neue Ausgangslage. Also Maschineraum mit Antrieb(en), Zugangsabsicherung keine (da BWS deaktiviert) dafür SBH aktiv, also Antrieb steht still und wird darauf überwacht. Jetzt möchte ich den Antrieb bewegen. Also nehme ich meinen Zustimmtaster. Der macht SBH deaktiv und stattdesen SLS aktiv.
Ja genau, und da jetzt zwei SF STO und SLS aktiv sind, kann man annehmen das SLS das Risiko schon gemindert hat und man ausweichen kann. Das ist ja das Schutzziel der SF Zustimmungseinrichtung, die Geschwindigkeit muss so gering sein das die Bedienperson noch ausweichen kann.
 
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