Hallo,
ich finde die Diskussion hoch interessant und es wird wie immer keine einfache immer gültige Antwort geben die Interpretation von Herrn Ostermann hat vielen Schaltschrankbauern Steuerungsbauer ihre sehr große Verantwortung im Konformitätsbewertungsverfahren aufgezeigt und damit aufgeschreckt.
Hier mal der Auszug der Baua ich bin nicht der Meinung von Klopfer und werde dies wenn ich mal wieder mehr Zeit habe auch darlegen.
Ist die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) auf "Schaltschränke für Maschinen", die gesondert in Verkehr gebracht werden, anzuwenden?
Die MRL nimmt in Artikel 1 Absatz 2 Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte von ihrem Anwendungsbereich aus, sofern diese der Niederspannungsrichtlinie (NSpRL) unterliegen. "Schaltschränke für Maschinen", die innerhalb der Spannungsgrenzen der NSpRL verwendet werden, unterliegen als Niederspannungs-Schaltgerätekombination dem Anwendungsbereich der NSpRL und fallen nicht in den Anwendungsbereich der MRL. Sie erhalten die EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nach NSpRL sowie die gesamte notwendige technische Dokumentation. Auch kann es für einen "Schaltschrank für Maschinen" keine Einbauerklärung nach MRL geben, da ein "Schaltschrank für Maschinen" nicht die Definition einer unvollständigen Maschine im Sinne der MRL erfüllt.
Wenn der "Schaltschrank für Maschinen" allerdings auch die Steuerung von Sicherheitsfunktionen der Maschine beinhaltet, ist dieser Schaltschrank als Sicherheitsbauteil nach der MRL einzustufen. Für einen solchen "Schaltschrank für Maschinen" muss der Inverkehrbringer die Anforderungen der MRL einhalten und damit z.B. auch eine EG-Konformitätserklärung nach MRL ausstellen und beilegen sowie eine Betriebsanleitung mitliefern. In diesem Fall greift die NSpRL nur noch über Anhang I, Nr. 1.5.1 MRL hinsichtlich ihrer Schutzziele.
Diese Antwort ist mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgestimmt.
Hier geht es um die sehr oft Vorhandene Beziehung Maschinenbau (Mechaniker) und Steuerungsbauer.
Es herrscht oft die Meinung ich (Steuerungsbauer) bin nicht Verantwortlich der Maschinebauer muss das alles machen, ist das wirklich so? Was beauftragt der Maschinenbauer? Wer führt die Verifizierung und Validierung durch. Wer ist verantwortlich für die SRASW?
Aber das ist nicht genau das Ausgangsthema, mal sehen ob ich am WE man mehr zeit habe.
Weiterhin zur Diskussion kann der Anhang V beitragen.
ANHANG V
Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c
1. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen.
2. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion.
3. Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in Anhang IV Nummern 9, 10
und 11 genannten Maschinen.
4. Logikeinheiten zur Gewährleistung der Sicherheitsfunktionen.
5. Ventile mit zusätzlicher Ausfallerkennung für die Steuerung gefährlicher Maschinenbewegungen.
6. Systeme zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen.
7. Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen vor beweglichen Teilen, die direkt
am Arbeitsprozess beteiligt sind.
8. Einrichtungen zur Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung bei Hebezeugen.
9. Personen-Rückhalteeinrichtungen für Sitze.
10. NOT-HALT-Befehlsgeräte.
11. Ableitungssysteme, die eine potenziell gefährliche elektrostatische Aufladung verhindern.
12. Energiebegrenzer und Entlastungseinrichtungen gemäß Anhang I Nummern 1.5.7, 3.4.7 und 4.1.2.6.
13. Systeme und Einrichtungen zur Verminderung von Lärm- und Vibrationsemissionen.
14. Überrollschutzaufbau (ROPS).
15. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS).
16. Zweihandschaltungen.
17. Die in der folgenden Auflistung enthaltenen Bauteile von Maschinen für die Auf- und/oder Abwärtsbeförderung von
Personen zwischen unterschiedlichen Ebenen:
a) Verriegelungseinrichtungen für Fahrschachttüren;
b) Fangvorrichtungen, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Lastträgers verhindern;
c) Geschwindigkeitsbegrenzer;
d) energiespeichernde Puffer
— mit nichtlinearer Kennlinie oder
— mit Rücklaufdämpfung;
e) energieverzehrende Puffer;
f) Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden;
g) elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.
Wenn man jetzt mal wertfrei das durch sieht, warum sollte dann eine Steuerungseinrichtung einer gesamtem Maschine die vom Steuerungsbauer an den Maschinenbauer verkauft wird kein Sicherheitsbauteil sein.
Und wenn man sehen will wie eine BA von einem solchen Konstrukt aussehen könnte kann man sich ja mal eine ansehen von den Aufgeführten Produkten.