Türzuhaltung -> Beeurteilung des Falls einer eingesperrten Person

P51D

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Hallo zusammen

Ich stehe etwas auf dem Schlauch...
Wir setzten bei unserer Maschine Zuhaltungen ein (Sperrend bei Energie EIN) um einen hintertrettbaren Bereich abzusichern. Wie beurteilt man das Thema "Eingesperrte Person"?

Ein paar Eckdaten:
- Sicherheitszuhaltung (TR10Lock, hohe codierung, 20cm Kabelschwanz)
- Offene Türen lösen SS2 aus, Pneumatik entlüftet
- Rüstelleinrichtung von SS2 (und indirekt zur Bestätigung, dass sich niemand im Innern befindet) als Taster ausserhalb der Maschinenverschalung, direkt auf SafePLC verdrahtet (kann also auch nicht mittels Fernwartungszugriff eines SPS-Entwicklers auf einen Wert geforced werden)
- Normaler Taster für Sperren / Entsperren der Türen auch ausserhalb der Verschalung (keine automatische Sperrung, aber Entsperren bei z.B. Not-Halt passiert automatisch)
- Verlängerungskabel (Verbindung ist unter dem Dach direkt neben der Zuhaltung sichtbar und nicht in einem Schaltschrank oder Kabelkanal versteckt)

Meine Herangehensweise war bis jetzt: Wenn ich in der Anlage eingesperrt werde, und die PLC keinen Software-Fehler hat, dann muss das über eine Zweitperson absichtlich (durch Tastendruck) geschehen. Das SS2 der Antriebe und ein Wiederanlauf sind 2 weitere (bewusste) Tastendrücke.
Wenn mich jetzt jemand einsperrt und einen Kaffee trinken geht, dann würde ich einfach das Kabel von einer Zuhaltung trennen (sind ja M12 Stecker-Buchse Kupplungen) -> Türe offen
Muss man jetzt noch den SW-Fehler auch berücksichtigen? Aber auch hier wäre mein Ansatz Kabel trennen (ok, die schöne Variante wäre ein Öffner-Schalter, der die Speisung unterbricht)

In der Maschinenrichtlinie steht in Kapitel "1.5.14 Risiko in der Maschine eingeschlossen zu werden", dass die betroffene Person Hilfe herberufen können muss -> heute hat jedes Kindergartenkind ein Mobiltelefon. Reicht das als Begründung?

Oder wie würdet ihr das beurteilen?
Besten Dank,
Gruss
P51D
 
Es gibt auch Schalter, die man von innen entriegeln kann. Weil was machst Du, wenn ein Feuer ausbricht und alle wegrennen?
 
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In der Maschinenrichtlinie steht in Kapitel "1.5.14 Risiko in der Maschine eingeschlossen zu werden", dass die betroffene Person Hilfe herberufen können muss -> heute hat jedes Kindergartenkind ein Mobiltelefon. Reicht das als Begründung?
Nur wenn es unmöglich ist es zu vermeiden dass ein Person eingesperrt wird.
Und in den Fall muss die Mögligkeit Hilfe herzurufen Teil von die Konstruktion sein ("must be designed".."with a means of summoning help").

1.5.14. Risk of being trapped in a machine
Machinery must be designed, constructed or fitted with a means of preventing a person from being enclosed within it or, if that is impossible, with a means of summoning help.
 
wenn innen ein NOthalt Taster ist, den er betätigen kann, kann er über diesen Weg ja flüchten, wenn dadurch die Zuhaltung aufgehoben wird. Oder eine Fluchtentriegelung.
 
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wenn innen ein NOthalt Taster ist, den er betätigen kann, kann er über diesen Weg ja flüchten, wenn dadurch die Zuhaltung aufgehoben wird. Oder eine Fluchtentriegelung.

Das war auch eine meiner möglichen Lösungen für dieses Problem. wäre relativ einfach, diesen noch zu ergänzen.
 
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