so kommt Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b und c zur Anwendung...
Pressen, einschließlich Biegepressen, für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung
und/oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als
6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können
...
...
(2) Vor dem Inverkehrbringen muß der Hersteller oder
sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter
folgende Unterlagen zusammenstellen:
a) findet Anhang IV auf die Maschine keine Anwendung,
so muß er die Unterlagen gemäß Anhang V
zusammenstellen;
b) findet Anhang IV auf die Maschine Anwendung und
werden bei ihrer Herstellung die Normen des Artikels
5 Absatz 2 nicht oder nur zum Teil beachtet,
oder sind solche Normen nicht vorhanden, so muß er
das Modell der Maschine nach der in Anhang VI
genannten EG-Baumusterprüfung prüfen lassen;
c) findet Anhang IV auf die Maschine Anwendung und
wird sie entsprechend der Normen gemäß Artikel 5
Absatz 2 hergestellt,
— so muß er die Unterlagen gemäß Anhang VI
zusammenstellen und sie einer gemeldeten Stelle
übermitteln, die den Empfang dieser Unterlagen
unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt, oder
— er muß die Unterlagen gemäß Anhang VI der
gemeldeten Stelle vorlegen, die lediglich überprüft,
ob die Normen gemäß Artikel 5 Absatz 2 korrekt
angewendet wurden, und eine Bescheinigung darüber
erstellt, daß diese Unterlagen den Vorschriften
entsprechen, oder
— er muß das Modell der Maschine nach der in
Anhang VI genannten EG-Baumusterprüfung prüfen
lassen
...
ja das wäre gut, stimmt aber eben nur zum Teil.[FONT="]Für Pressen bestehen C-Normen[/FONT]
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