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Hallo,
es gibt unterschiedliche Integrationsszenarien bei der Errichtung von Anlagen wie in den Punkten 1-5 beschrieben. (Zusätzlich im letzten Absatz noch die Verkettung).
Meine Frage richtet sich nach dem Umfang der technischen Dokumentation für das jeweilige Szenario. Mein Verständnis über den Umfang der Dokumentation habe ich mal in der unteren Tabelle aufgeführt. Entspricht dies denn auch der Gesetzteslage?
1. Neue Roboterapplikation
2. Neue Roboterapplikation kombiniert mit bestehende Anlage als nicht wesentliche Veränderung. Bestehende Anlage umfasst: Bedienungsanleitung / Konformitätserklärung / CE-Kennzeichnung / ohne Risikobeurteilung.
3. Neue Roboterapplikation kombiniert mit bestehende Anlage als nicht wesentliche Veränderung. Bestehende Anlage umfasst: keine Bedienungsanleitung oder keine Konformitätserklärung oder keine CE-Kennzeichnung / ohne Risikobeurteilung.
4. Neue Roboterapplikation kombiniert mit bestehende Anlage als wesentliche Veränderung. Bestehende Anlage umfasst: Bedienungsanleitung / Konformitätserklärung / CE-Kennzeichnung / ohne Risikobeurteilung.
5. Neue Roboterapplikation kombiniert mit bestehende Anlage als wesentliche Veränderung. Bestehende Anlage umfasst: keine Bedienungsanleitung oder keine Konformitätserklärung oder keine CE-Kennzeichnung / ohne Risikobeurteilung.
Bei jedem dieser Szenarien habe ich jeweils eine nicht vorhandene Risikobeurteilung der bestehenden Anlage angenommen, da diese vom Hersteller der bestehenden Anlage nicht ausgehändigt werden muss.
Für den Umfang der technischen Dokumentation ergibt sich für mich folgende Schlussfolgerung, wobei das „X“ jeweils für zwingend erforderlich steht (Dokumente, die ohnehin erforderlich sind, wie Schaltplan, habe ich hier der Übersicht halber weggelassen)
Verkettung von Anlagen.
Laut dem Interpretationspapier des BMAS spricht man von einer Verkettung von Anlagen, wenn ein Ereignis einer Teilanlage zu einer Gefährdung der anderen Teilanlage führt und zur Vermeidung dieser Gefährdung sicherheitstechnische Maßnahmen getroffen werden müssen. Die DGUV Information 209-074 vermerkt hierzu:
„Ein rein funktionelles Zusammenwirken ist nicht ausreichend, um eine Verkettung im Sinne der Maschinenrichtlinie herbeizuführen. Dies wird auch aus dem Ablaufdiagramm des zuvor genannten Interpretationspapiers deutlich (Abbildung 20). Ebenso ist eine übergeordnete Not-Halt-Einrichtung allein kein Kriterium für eine verkette Anlage“
Weiter ist zu lesen:
„Derjenige, der die Verkettung übernimmt, muss dann folgende Dokumente erstellen:
• EG-Konformitätserklärung für die Gesamtanlage/CE-Zeichen
• Betriebsanleitung für die Gesamtanlage
• Risikobeurteilung und Schutzmaßnahmenbeschreibung mindestens für schnittstellenbedingte Gefahren. Die Lieferung der Risikobeurteilung an den zukünftigen Betreiber kann z.B. im Lastenheft vereinbart werden (wichtig für spätere Umbauten).
• Dokumentation unter Verwendung der Dokumentation der verketteten Maschinen, Teilmaschinen (unvollständige Maschinen) und Komponenten“
Die oben genannten Punkte 1 bis 5 können also nochmal unter dem Gesichtspunkt der Verkettung betrachtet werden. Wie verhält es sich dann mit der technischen Dokumentation.
es gibt unterschiedliche Integrationsszenarien bei der Errichtung von Anlagen wie in den Punkten 1-5 beschrieben. (Zusätzlich im letzten Absatz noch die Verkettung).
Meine Frage richtet sich nach dem Umfang der technischen Dokumentation für das jeweilige Szenario. Mein Verständnis über den Umfang der Dokumentation habe ich mal in der unteren Tabelle aufgeführt. Entspricht dies denn auch der Gesetzteslage?
1. Neue Roboterapplikation
2. Neue Roboterapplikation kombiniert mit bestehende Anlage als nicht wesentliche Veränderung. Bestehende Anlage umfasst: Bedienungsanleitung / Konformitätserklärung / CE-Kennzeichnung / ohne Risikobeurteilung.
3. Neue Roboterapplikation kombiniert mit bestehende Anlage als nicht wesentliche Veränderung. Bestehende Anlage umfasst: keine Bedienungsanleitung oder keine Konformitätserklärung oder keine CE-Kennzeichnung / ohne Risikobeurteilung.
4. Neue Roboterapplikation kombiniert mit bestehende Anlage als wesentliche Veränderung. Bestehende Anlage umfasst: Bedienungsanleitung / Konformitätserklärung / CE-Kennzeichnung / ohne Risikobeurteilung.
5. Neue Roboterapplikation kombiniert mit bestehende Anlage als wesentliche Veränderung. Bestehende Anlage umfasst: keine Bedienungsanleitung oder keine Konformitätserklärung oder keine CE-Kennzeichnung / ohne Risikobeurteilung.
Bei jedem dieser Szenarien habe ich jeweils eine nicht vorhandene Risikobeurteilung der bestehenden Anlage angenommen, da diese vom Hersteller der bestehenden Anlage nicht ausgehändigt werden muss.
Für den Umfang der technischen Dokumentation ergibt sich für mich folgende Schlussfolgerung, wobei das „X“ jeweils für zwingend erforderlich steht (Dokumente, die ohnehin erforderlich sind, wie Schaltplan, habe ich hier der Übersicht halber weggelassen)
| Konformitätserklärung der Neuanlage | Konformitätserklärung der Gesamtanlage | Risikobeurteilung der Neuanlage | Risikobeurteilung der Gesamtanlage | Bedienungsanleitung der Neuanlage | Bedienungsanleitung der Gesamtanlage | CE-Kennzeichnung und Typenschild der Teilanlage | CE-Kennzeichen und Typenschild der Gesamtanlage |
zu 1 | X | | X | | X | | X | |
zu 2 | X | | X | | X | | X | |
zu 3 | | X | | X | | X | | X |
zu 4 | | X | | X | | X | | X |
zu 5 | | X | | X | | X | | X |
Verkettung von Anlagen.
Laut dem Interpretationspapier des BMAS spricht man von einer Verkettung von Anlagen, wenn ein Ereignis einer Teilanlage zu einer Gefährdung der anderen Teilanlage führt und zur Vermeidung dieser Gefährdung sicherheitstechnische Maßnahmen getroffen werden müssen. Die DGUV Information 209-074 vermerkt hierzu:
„Ein rein funktionelles Zusammenwirken ist nicht ausreichend, um eine Verkettung im Sinne der Maschinenrichtlinie herbeizuführen. Dies wird auch aus dem Ablaufdiagramm des zuvor genannten Interpretationspapiers deutlich (Abbildung 20). Ebenso ist eine übergeordnete Not-Halt-Einrichtung allein kein Kriterium für eine verkette Anlage“
Weiter ist zu lesen:
„Derjenige, der die Verkettung übernimmt, muss dann folgende Dokumente erstellen:
• EG-Konformitätserklärung für die Gesamtanlage/CE-Zeichen
• Betriebsanleitung für die Gesamtanlage
• Risikobeurteilung und Schutzmaßnahmenbeschreibung mindestens für schnittstellenbedingte Gefahren. Die Lieferung der Risikobeurteilung an den zukünftigen Betreiber kann z.B. im Lastenheft vereinbart werden (wichtig für spätere Umbauten).
• Dokumentation unter Verwendung der Dokumentation der verketteten Maschinen, Teilmaschinen (unvollständige Maschinen) und Komponenten“
Die oben genannten Punkte 1 bis 5 können also nochmal unter dem Gesichtspunkt der Verkettung betrachtet werden. Wie verhält es sich dann mit der technischen Dokumentation.