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Hallo zusammen,
ich hätte da mal eine Frage:
Bei uns in der Firma haben wir mehrere ältere Maschinen die noch keine CE-Kennzeichnung besitzen.
Jetzt haben wir die Maschinen im Laufe der Jahre des öfteren umgebaut.
Wir haben jetzt mehrere Angebote zur Durchführung einer CE-Kennzeichnung von externen Dienstleistungsfirmen. Die Anbieter lassen sich das natürlich gut bezahlen und des weiteren steckt ein nicht zu unterschätzender Zeitaufwand dahinter für die Beschaffung aller notwendigen Papiere wie Schaltpläne, Hydraulikpläne, Pneumatikpläne, Konstruktionszeichnungen usw.
Jetzt zu meiner Frage im Intepretationspapier des BMA habe ich folgenden Text gefunden:
„Dabei ist zunächst festzustellen ob es möglich ist, die Maschine mit einfachen trennenden
Schutzeinrichtungen wieder in einen sicheren Zustand - d.h. das Risiko wird gegenüber dem
ursprünglich sicheren Zustand nicht erhöht - zu bringen. Ist dies der Fall, kann die Veränderung
im Allgemeinen als nicht wesentlich im Sinne des GSG angesehen werden. Andernfalls, ist eine
weitergehende Einschätzung des Risikos vorzunehmen - s. hierzu DIN EN 1050 -. „
Kann ich somit sagen wenn ich einen, in meinem Fall, Schutzzaun um die Gefährdung baue und somit einen sicheren Zustand der Maschine wiederherstelle muss ich auch keine CE-Kennzeichnung machen?
Natürlich würde ich den Schutzzaun nach den neusten Normen und Richtlinien gestalten.
Vielen Dank schon im vorraus und viele Grüße
ich hätte da mal eine Frage:
Bei uns in der Firma haben wir mehrere ältere Maschinen die noch keine CE-Kennzeichnung besitzen.
Jetzt haben wir die Maschinen im Laufe der Jahre des öfteren umgebaut.
Wir haben jetzt mehrere Angebote zur Durchführung einer CE-Kennzeichnung von externen Dienstleistungsfirmen. Die Anbieter lassen sich das natürlich gut bezahlen und des weiteren steckt ein nicht zu unterschätzender Zeitaufwand dahinter für die Beschaffung aller notwendigen Papiere wie Schaltpläne, Hydraulikpläne, Pneumatikpläne, Konstruktionszeichnungen usw.
Jetzt zu meiner Frage im Intepretationspapier des BMA habe ich folgenden Text gefunden:
„Dabei ist zunächst festzustellen ob es möglich ist, die Maschine mit einfachen trennenden
Schutzeinrichtungen wieder in einen sicheren Zustand - d.h. das Risiko wird gegenüber dem
ursprünglich sicheren Zustand nicht erhöht - zu bringen. Ist dies der Fall, kann die Veränderung
im Allgemeinen als nicht wesentlich im Sinne des GSG angesehen werden. Andernfalls, ist eine
weitergehende Einschätzung des Risikos vorzunehmen - s. hierzu DIN EN 1050 -. „
Kann ich somit sagen wenn ich einen, in meinem Fall, Schutzzaun um die Gefährdung baue und somit einen sicheren Zustand der Maschine wiederherstelle muss ich auch keine CE-Kennzeichnung machen?
Natürlich würde ich den Schutzzaun nach den neusten Normen und Richtlinien gestalten.
Vielen Dank schon im vorraus und viele Grüße