marcusscholle
Level-2
- Beiträge
- 148
- Reaktionspunkte
- 149
-> Hier kostenlos registrieren
Hallo zusammen,
ich habe aktuell mit einem Fall zu tun, der vertrieblich leider durchgewunken wurde, ohne sich im Detail Gedanken dazu zu machen.
Ausgangssituation ist, dass der Kunde zunächst einmal ein klassisches "Retrofit" bekommt. Praktisch Grundüberholung der Anlage inkl. neuer Steuerung, MIT Erhöhung der Taktzeiten usw. Das ist jetzt erst einmal gar nicht das Problem, da das Thema "Wesentliche Änderung" gar nicht zur Debatte steht (gibt ohnehin ein Neu-CE, somit praktisch wie eine Neu-Anlage).
Allerdings ist vereinbart, dass es für einen Teil der Maschine eine eigene Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung geben soll.
Es handelt sich bei der Anlage zweifelsfrei um eine "Gesamtheit von Maschinen" gemäß BMAS-Interpretationspapier.
Nun das Problem: Prinzipiell darf bei einer Gesamtheit von Maschinen ein untergeordneter Teil ja eigentlich kein eigenes CE erhalten (da nicht verwendungsfertig), richtig? Der Unterteil, für den der Kunde gerne ein eigenes CE hätte, ist in keinem Fall als verwendungsfertig anzusehen - es würden Schutzeinrichtungen fehlen, Abdeckungen usw. Davon abgesehen müssten dazu (beim theoretischen Durchspielen) durchaus einige Änderungen am Sicherheitsprogramm durchgeführt werden.
Auch wird der "eingeschränkte" Umfang zumindest zum aktuellen Zeitpunkt nie wirklich in Verkehr gebracht, sondern direkt der "volle".
Aus meiner Sicht wäre es aus Kundensicht ohnehin sinniger, die Konformität für den vollen Umfang erklärt zu bekommen und später (bei Notwendigkeit) über das Entscheidungsschema zur wesentlichen Änderung zu argumentieren, das eben keine vorliegt (sollte im vorliegenden Fall nicht das Problem sein).
Übersehe ich hier momentan etwas Grobes?
Gruß
ich habe aktuell mit einem Fall zu tun, der vertrieblich leider durchgewunken wurde, ohne sich im Detail Gedanken dazu zu machen.
Ausgangssituation ist, dass der Kunde zunächst einmal ein klassisches "Retrofit" bekommt. Praktisch Grundüberholung der Anlage inkl. neuer Steuerung, MIT Erhöhung der Taktzeiten usw. Das ist jetzt erst einmal gar nicht das Problem, da das Thema "Wesentliche Änderung" gar nicht zur Debatte steht (gibt ohnehin ein Neu-CE, somit praktisch wie eine Neu-Anlage).
Allerdings ist vereinbart, dass es für einen Teil der Maschine eine eigene Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung geben soll.
Es handelt sich bei der Anlage zweifelsfrei um eine "Gesamtheit von Maschinen" gemäß BMAS-Interpretationspapier.
Nun das Problem: Prinzipiell darf bei einer Gesamtheit von Maschinen ein untergeordneter Teil ja eigentlich kein eigenes CE erhalten (da nicht verwendungsfertig), richtig? Der Unterteil, für den der Kunde gerne ein eigenes CE hätte, ist in keinem Fall als verwendungsfertig anzusehen - es würden Schutzeinrichtungen fehlen, Abdeckungen usw. Davon abgesehen müssten dazu (beim theoretischen Durchspielen) durchaus einige Änderungen am Sicherheitsprogramm durchgeführt werden.
Auch wird der "eingeschränkte" Umfang zumindest zum aktuellen Zeitpunkt nie wirklich in Verkehr gebracht, sondern direkt der "volle".
Aus meiner Sicht wäre es aus Kundensicht ohnehin sinniger, die Konformität für den vollen Umfang erklärt zu bekommen und später (bei Notwendigkeit) über das Entscheidungsschema zur wesentlichen Änderung zu argumentieren, das eben keine vorliegt (sollte im vorliegenden Fall nicht das Problem sein).
Übersehe ich hier momentan etwas Grobes?
Gruß