Sicherheitsanforderungen für Robotersysteme in industrieller Umgebung

Das hilft Dir jetzt zwar leider nicht weiter, aber würdest Du bitte den Themen Titel etwas erweitern. Das das eine Normen Nummer ist wissen vermutlich sofort nur die wenigsten und etwas mehr Text im Titel könnte auch nicht schaden.
 
Der Auszug stammt von der Fa. IBF aus Österreich. Die machen internationale Dienstleistungen bzgl. CE.


Mit den Überwachungspflichten ist meiner Meinung nach die Anwendung der Betriebssicherheitsverordnung (Deutschland) durch den Betreiber
gemeint. Dafür (für Instandhaltung und Prüfung) muss man auch die Herstellernormen kennen. Das gilt für alle Maschinen, nicht speziell für Roboter.

In Österreich dürfte das ähnlich sein. Ob es da speziell für Roboter etwas gibt, weiss ich nicht.

PS: die europäischen Roboternormen DIN EN ISO 10218 1+2 werden in der Tat z.Zt. umfangreich geändert.
 
Ich würde mir auch etwas mehr Infos wünschen, bevor man hier eine sinnvolle Aussage treffen kann. Inwiefern denn Überwachungspflicht? Intern, extern (z.B. TÜV)?

Allgemein aber kurze Punkte:
  1. In Österreich gilt die AM-VO (Arbeitsmittel-Verordnung) als Gegenstück zur deutschen Betriebssicherheitsverordnung. Hier abrufbar: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20000727
  2. Beide (sowie auch andere individuelle Umsetzungen der Mitgliedsstaaten) lassen sich auf die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG zurückführen, gerne auch UWED (Use of Work Equipment Directive) genannt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32009L0104
  3. Allgemein ist die UWED deutlich weniger uniform als Rechtsakte, die sich eher auf Hersteller beziehen (Maschinenrichtlinie z.B.). Was bei uns in Deutschland nach der BetrSichV gilt muss in Österreich noch lange nicht ok sein.
  4. Ohne mich mit der AM-VO jetzt im Detail auszukennen:
    1. Interessant ist z.B. § 3, (2): "Wenn ArbeitgeberInnen ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht."
      In Anhang A ist auch die AT-Umsetzung der Maschinenrichtlinie gelistet. Haben wir so nicht (CE-Kennzeichnung entbindet nicht von Pflicht zur GBU).
    2. Zumindest aus § 8 (wiederkehrende Prüfungen) kann ich jetzt keine allgemeine Prüfpflicht für Roboter herauslesen. Pressen und Fahrzeugbühnen (KFZ-Werkstätten) sind aber z.B. gelistet für jährlich.
Zusammengefasst nochmal: gerne weitere Infos.

EDIT:
PS: die europäischen Roboternormen DIN EN ISO 10218 1+2 werden in der Tat z.Zt. umfangreich geändert.

Sei nur als Hinweis gemeint: https://www.dinmedia.de/de/norm/iso-10218-1/389604641
DE-Ausgabe wird noch etwas dauern, Harmonisierung nun hoffentlich nicht mehr ewig... :rolleyes:
 
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Die Revision der beiden Normen ist in meinen Augen sehr gelungen. Es werden Themen wie z.B. die Risikoeinschätzung wesentlich detaillierter beleuchtet und es gibt auch verschiedene Anwendungsbeispiele.
 
Die Revision der beiden Normen ist in meinen Augen sehr gelungen. Es werden Themen wie z.B. die Risikoeinschätzung wesentlich detaillierter beleuchtet und es gibt auch verschiedene Anwendungsbeispiele.
Ich habe gelesen, dass die Betriebsart T2, Testbetrieb bei:

- offener Tür
- voller Geschwindigkeit
- Verwendung von 3-stufigen Zustimmschalter
- sicherem Standort des Bedieners

wegfallen soll, oder eingeschränkt wird.

Was kann man jetzt alternativ machen?
Verwenden von sicheren "eingeschränkten Räumen?

Hast Du da schon was drüber gelesen?
Danke für Antworten. :)
 
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Klar, T2 darf nur angewendet werden, wenn es wirklich benötigt wird.

Hier auf Seite 28 ist dafür ein schönes Beispiel.

Beim überwiegenden Teil der Roboteranwendungen braucht man sie nicht
und da sollte sie auch gar nicht anwählbar sein!

Meine Frage ist konket, ob T2 einfach stumpf gestrichen wird, oder andere
Schutzmaßnahmen auf dem aktuellen "Stand der Technik" von Robotern
normativ erwähnt werden.
 
Hallo Zusammen,

Ganz weg kommt sie soweit ich weis nicht, es müssen Technische Maßnahmen zur Risikominimierung ergriffen werden wir haben seit vielen Jahr bereits T2 nur bei geschlossenen Schutzzaun, wenn dies aus Produktionssicht nicht möglich ist haben wir Lichtschranken oder Bodenscanner und der Roboter muss in einem Sicheren Raum sein so ist eine Räumliche Trennung Realisiert. Was hier noch Spannend wird ist wenn eine Nachlaufwegmessung erforderlich wird, aktuell ist für uns noch ausreichend wenn nach denn Abmessungen des Menschen eine Erreichbarkeit der Gefahr ausgeschlossen wird.

Gruß TIA
 
es müssen Technische Maßnahmen zur Risikominimierung ergriffen werden
Finde ich auch gut. Ich habe noch vor Augen, KCR2 Roboter nach Crash: Einer steht in der Zelle und hält Ware fest damit nicht noch mehr umfällt und ein anderer fährt den Roboter frei. Natürlich in T2 weil T1 zu langsam ist. Da die Bediener nicht wussten, in welche Richtung man drücken musste um freizufahren wurde natürlich erst mal probiert.

Ich kann mir sowas nicht anschauen. Wir haben den T2 immer komplett deaktiviert ( am KRC2 & 4 ).
 
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Hallo @DeltaMikeAir

Kleine Frage wie fährt ihr dann z.b Kuka Load ab oder bei den älteren KSS Version wenn der Bremsentest zu lange überfällig ist? Oder wenn eine unbekannte Achse Geräusche macht? Hier ist bei uns der T2 mit Schutzkreis zu bzw. Bodenscanner Gold Wert.

Gruß TIA
 
Du kannst es dann temporär wieder freischalten. Beim KRC2 über einen INI Eintrag und beim KRC4 haben wir beim T2 Betrieb die Antriebsfreigabe weggenommen. Das kann man beides temporär wieder freischalten ( wenn es denn sein muss ).

Im Prinzip hat der T2 Betrieb ja seine Berechtigung aber er ist halt viel zu einfach anwählbar und wird viel zu oft nur angewählt, weil einem T1 zu langsam ist. Und T2 kann halt gefährlich werden ( z.b. wenn noch ein Programm angewählt ist und man dies aus Versehen fortführt )
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo @DeltaMikeAir ,

Alles klar verstanden, bei uns ist die Sperre im F Programm und deshalb ohne Kopfstände nicht wegzubekommen wir haben auch EKS über dies wäre es meiner Meinung nach perfekt anzuwählen dies geht aber leider unsere Arbeitssicherheit nicht mit.

Gruß TIA
 
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Ich habe zwar irgendwie das Gefühl, das geht etwas am Thema des OP vorbei, aber nachdem's mich persönlich gerade interessiert hat:
  1. Bei Zitaten markiere ich das "shall" fett, da dieses in der deutschen Sprachfassung zum "muss" wird und Relevanz für die Konformitätsvermutung hat.
  2. In ISO 10218-2:2011 haben wir ja hauptsächlich 5.6.4.3. und den informativen Anhang F (zu einem Teil 5.5.4).
  3. In ISO 10218-2:2025 müssen wir in 5.7.2.3.3 schauen, um schlauer zu werden. Somit schon einmal nicht grundsätzlich entfallen.Im Vergleich fällt auf (zitiere teils auf Englisch):
    1. Tippbetrieb manuell weiterhin mit reduzierter Geschwindigkeit
    2. Weiterhin nur für Programmverifikation und nicht zur Produktion
    3. Der Roboter muss mit ISO 10218-1:2025, 5.2.7.2.3 übereinstimmen. Konnte man aus der alten Ausgabe so zwar logisch schließen, war aber nicht datiert referenziert (inzwischen eigentlich fast Standard, soweit das irgendwie geht - bringt eigene Probleme mit).
    4. Danach kommt eine Aufzählung von vier Punkten, alle müssen (sofern das auf die Applikation zutreffend ist), erfüllt werden - "shall fulfil the following:"
      1. Teach pendant-Anforderungen sollten jetzt keinen vom Hocker hauen, interessant finde ich aber den letzten Spiegelstrich, den ich in der Vergangenheit aber schon immer so gesehen und auch implementiert habe lassen: "the enabling device function, according to 5.7.7, associated with the teach pendant (5.7.8.3) shall be integrated with the relevant components (e.g. end effector), equipment and/or machines within the safeguarded space;"
        Auf Deutsch: wenn die RB das eben ergibt, muss ich auch benachbarte Maschinen mit verriegeln. Beim Endeffektor haben das wohl viele schon so gemacht, bei "Sachen weiter weg" eher nicht.
      2. Der zweite Punkt geht nochmal darauf ein, dass benachbarte Anlagenteile sich in einem sicheren Zustand befinden müssen - oder eben ihrerseits mit weiteren Risikominderungsmaßnahmen fahren (z.B. SLS).
      3. Der dritte Punkt ist der interessanteste für mich, denn "safeguarding shall be the same as when the application is in automatic mode such that one or more of the following shall be fulfilled:
        access to hazards shall be prevented;
        access shall be detected, thereby resulting in a safe state and/or protective stop of all hazardous situations."

        Auf Deutsch: Aus Normensetzungssicht etwas unglücklich geschrieben (hätte mir "if the first point is not possible" beim zweiten gewünscht), aber es ist klar, worauf man hinaus will. Soll heißen - wenn ich den Zugang nicht verhindern kann, muss ich auf Möglichkeiten zur Anwesenheitsdetektion zurückgreifen.
      4. Als letzter Punkt: "when perimeter safeguarding establishes the safeguarded space, entering the safeguarded space in high-speed manual mode shall cause a protective stop of all equipment that could present a hazard."
        Beziehe ich auf den zweiten Spiegelstrich aus Punkt 3. Eigentlich klar damit, wenn jemand eintritt, anhalten.
    5. Man sollte noch sagen, dass Anhang F (Process observation) gestrichen ist, ersatzlos soweit ich das sehe.
@DeltaMikeAir @Wincctia
 
Zuletzt bearbeitet:
Der T2 Modus, oder neu "Manual Mode High-Speed" war schon immer problematisch.
Bei einigen Anwendungen kann man den Prozess halt nicht mit reduzierter Geschwindigkeit testen, da die Geschwindigkeit ein Teil des Prozesses ist.
Auf der Roboterseite (ISO10218-1) ändert sich nicht allzu viel. Die Geschwindigkeit muss immer auf die reduzierte Geschwindigkeit zurückgesetzt werden, wenn der Modus gewechselt wird. Ein Loslassen des Zustimmtasters für mehr als 5min muss auch bewirken, dass die Geschwindigkeit automatisch auf den reduzierten Wert gestellt wird. Ein Output muss anzeigen, das der Modus aktiv ist, etc.

Die ISO 10218-2 ist da schon ein anderes Kaliber. Wie @marcusscholle schon geschrieben hat, würde die Formulierung in der Norm bedeuten, dass eine Prozessbeobachtung im High-Speed Mode sehr schwierig bis unmöglich wird. Hier wird man wohl mit Kameras arbeiten müssen, wenn man sehen will, wie der Prozess funktioniert (Schweißen, Kleben, etc.)

Zum Glück ist das aktuell nicht Teil meiner Probleme. Wir deaktivieren/sperren bei unseren Robotern generell den T2 Modus 😁
 
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Wenn man drüber nachdenkt, ist die alte T2 im Zeitalter von MRK auch etwas aus der Zeit gefallen. Die neuen Schutzmaßnahmen bzgl. Annäherung an den Roboter und die modernen Kameratechnologien werden da zum Tragen kommen.
 
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