Inhalte der Betriebsanleitung nach Maschinenrichtlinie

Zersch

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Guten Tag zusammen,

bei uns im Unternehmen ist derzeit eine Diskussion über den Inhalt einer Betriebsanleitung nach Maschinenrichtlinie am Laufen.
Zur Situation:

Wir sind Inverkehrbringer und Betreiber gleichzeitig. Nun ist die Frage aufgekommen, ob man für die CE-Kennzeichnung die Beschreibung der
Software weglassen kann. Bedeutet, es gibt weiterhin Kapitel zum Einrichten und Rüsten der Maschine, aber es wird nicht mehr auf jeden Paramter
und Button für den Normalbetrieb eingegangen. In meinen Augen ist es somit keine "schöne" Betriebsanleitung, aber ausreichend nach Kapitel 1.7.4
der Maschinenrichtlinie.

Wie sind eure Meinungen hierzu?

Viele Grüße
 
Das Thema Betriebsanleitung ist ein weites Feld ;)
Gerade was die eigentliche Bedienung angeht, gibt es viel Bandbreite.
Es reicht von "Die Bedienung erfolgt über ein Touchpanel" bis hin Wälzer in Bibelstärke.

Wir sind in der gleichen Situation wie du, also auch Hersteller und Betreiber, und fassen uns daher auch knapp.

Gruß
Dieter
 
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Guten Morgen,
auch wir sind Hersteller und Betreiber in Personalunion. Und ebenso wie Dieter bereits geschrieben hat, fassen wir unsere BA sehr knapp, d.h. nur diejenigen Punkte nach Kapitel 1.7.4, die wirklich mit der Personensicherheit zu tun haben, werden hier aufgeführt. Eine Fehlbedienung durch den Prüfer ist dabei natürlich zu berücksichtigen. Was aber kein Problem darstellen sollte nach einer gewissenhaft erstellten Risikobeurteilung.

Gruß
formulator
 
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